Jahresbericht 2015

20 JAHRESBERICHT 2015 ausschließlich an große, systemrelevante Institute adres- siert sind, richten sich die Regelungen zur Risikoberichter- stattung an alle Institute, wobei die inhaltliche Ausgestal- tung grundsätzlich dem Proportionalitätsprinzip unterlie- gen soll. Am 22. Mai 2015 ist die finale Fassung der EBA-Leitlinien zum Management von Zinsänderungsrisiken im Anlage- buch veröffentlicht worden. Kurz danach hat der Baseler Ausschuss Vorschläge zur Neuregelung der Zinsänderungs- risiken im Anlagebuch (Interest Rate Risk in the Banking Book – IRRBB) zur Konsultation gestellt. Die finale Fassung des Baseler Papiers wurde am 21. April 2016 veröffentlicht. Die Neuregelungen können mit weitreichenden Folgen für die Bausparbranche verbunden sein, da sie den Besonder- heiten des Geschäftsmodells der Bausparkassen in Bezug auf das „kollektive Bausparen“ nicht gerecht werden. Im Kern geht es hierbei um die künftig zusätzlich vorgesehene barwertige Messung des Optionsrisikos. Die Standardmo- delle der Banken sind auf Bausparkassen in diesem Fall nicht sachgerecht anwendbar, da sie Besonderheiten des Kollektivgeschäfts nicht berücksichtigen und bei Bauspar- kassen zu einer Überzeichnung des Zinsänderungsrisikos führen würden. Vor diesem Hintergrund hat die Branche frühzeitig den Dia- log mit der Aufsicht aufgenommen, um eine sachgerechte Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Bau- sparens im Rahmen der neuen Vorschriften zu ermöglichen. Der Ausgang dieser Diskussion ist aktuell noch offen. Wie bei zahlreichen anderen europäischen Regulierungsfeldern bestätigt sich auch hier, dass die ursprünglich für große, internationale und komplexe Institute entwickelten Neure- gelungen auf nationaler Ebene kaum noch Spielräume las- sen, um die Anforderungen an nationale Erfordernisse bzw. spezifische Geschäftsmodelle anzupassen. Wohnimmobilienkreditrichtlinie Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hatte am 22. Dezember 2014 den lange erwarteten Referentenentwurf zur Umsetzung der am 1. März 2014 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über Wohnimmobilienkredi- te vorgelegt. Hierzu hatten auch die Bausparkassenverbän- de eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Die darin erhobenen Forderungen waren allerdings in dem Anfang Juli 2015 vorgelegten und am 21. März 2016 in Kraft getre- tenen Gesetzentwurf der Bundesregierung nur zum Teil berücksichtigt worden. Damit sorgt der Gesetzgeber, der erst im Juni 2010 die Regelungen der EU-Verbraucherkredit- richtlinie auf den Hypothekarkreditsektor übertragen hatte, innerhalb von nur sechs Jahren zum zweiten Mal für eine tiefgreifende Umgestaltung der Kreditprozesse. Betroffen von den gesetzlichen Neuerungen sind insbesondere fol- gende Bereiche: Im BGB wird künftig zwischen Allgemein-Verbraucher- darlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarle- hensverträgen unterschieden. Die im bisherigen § 503 BGB festgelegte Gleichstellung der von Bausparkassen gewährten Blankokredite und Kredite gegen Ersatzsi- cherheiten mit grundpfandrechtlich gesicherten Kredi- ten ist entfallen. Diese Kredite sind daher künftig Allge- mein-Verbraucherdarlehenskredite mit der Folge, dass sie nicht mehr im gleichen Prozess wie die grundpfandrecht- lich gesicherten Bauspardarlehen verarbeitet werden können. Dies betrifft insbesondere das für die Institute der LBS-Gruppe besonders bedeutsame Geschäft mit Renovierungsdarlehen. Der – auch für Bausparkassen jedenfalls im Bereich der Vor- und Zwischenfinanzierungen – bedeutsame Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Immobiliar-Verbraucher- darlehens kann nunmehr bereits bei Vorliegen eines „be- rechtigten Interesses“ auf Seiten des Darlehensnehmers eintreten. In diesem Fall treffen den Darlehensgeber umfangreiche Informationspflichten wie etwa die Aus- kunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages sowie die Höhe der zu erwartenden Vorfälligkeitsentschädigung. Anders als insbesondere von Verbraucherorganisationen gefordert, wurde jedoch keine Deckelung der Vorfällig- keitsentschädigung in das Gesetz aufgenommen, so dass es grundsätzlich bei der bisherigen Rechtslage bleibt, nach der die Vorfälligkeitsentschädigung als Vertrags- schadenersatz ausgestaltet ist.

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