Jahresbericht 2015

25 IV. Rechtliche Rahmenbedingungen ties“, MREL). Die Mindestquote wird als Quotient aus Eigen- mitteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten einerseits und den Gesamtverbindlichkeiten und Eigenmitteln des Instituts andererseits berechnet. Die Abwicklungsbehörde legt den institutsspezifischen Mindestbetrag von berücksichtigungs- fähigenVerbindlichkeiten anhand von sechs Kriterien gemäß Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD) fest. Die Verbindlichkei- ten der Bausparkassen bestehen zum wesentlichen Teil aus Bauspareinlagen, die durch ein Institutssicherungssystem bzw. ein Einlagensicherungssystem abgesichert sind und daher nicht die Voraussetzungen für bail-in-fähige Verbind- lichkeiten erfüllen. Aus Sicht der Bausparkassen ist es somit zwingend, dass die Abwicklungsbehörde über einen ausrei- chenden Ermessensspielraum verfügt, um für nicht system- relevante Institute wie die Landesbausparkassen sachge- rechte Mindestquoten festlegen zu können. Andernfalls wären diese Institute gezwungen, amMarkt Fremdgelder zu hohen Kosten aufzunehmen, nur um eine – letztlich willkür- lich festgelegte – aufsichtliche Kennzahl zu erfüllen. Neben den genannten Regulierungsmaßnahmen existiert eine Vielzahl weiterer von der europäischen Bankenauf- sichtsbehörde (EBA) bereits verabschiedeter oder noch im Entwurf vorliegender technischer Regulierungs- und Durch- führungsstandards und Leitlinien, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll, da dies den Rahmen sprengen würde. Insgesamt ist festzustellen, dass die regu- latorischen Anforderungen seit der Finanzmarktkrise sowohl in der Menge als auch der Frequenz sprunghaft gestiegen sind. Eine möglichst umfassende Sichtung und Analyse dieser Regulierungsflut sowie die anschließende geordnete operative Umsetzung stellt die Institute vor immer größere Herausforderungen. Gerade für die Bauspar- kassen mit ihrem risikoarmen, kleinteiligen Geschäftsmo- dell erscheinen zahlreiche Regelungen überdimensioniert. Bausparkassengesetz Das geänderte Bausparkassengesetz ist am 29. Dezember 2015 in Kraft getreten. Parallel dazu wurde die Neufassung der Bausparkassenverordnung imBundesgesetzblatt vom30. Dezember 2015 verkündet und ist am 31. Dezember 2015 in Kraft getreten. Nachdem die letzte Änderung des Bauspar- kassengesetzes auf das Jahr 1990 datierte, war das Gesetz an das zwischenzeitlich weiterentwickelte Aufsichtsrecht anzu- passen, z. B. an die nach EU-Recht neuen Zuständigkeiten der EZB bei der Aufsicht über Kreditinstitute. Weiterhin wurde das Bausparkassengesetz an verschiedene zwischenzeitliche Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) angepasst. Schließlich wurden die Anforderungen an das Risikomanage- ment der Bausparkassen konkretisiert und der spezialgesetz- liche Rahmen geschärft. Das Spezialbankprinzip wird u. a. durch die Klarstellung gestärkt, dass Bausparkassen nieman- dem „unterstellt“ werden dürfen, der nicht auch zum Betrieb des Bauspargeschäfts berechtigt ist. Dazu darf auch das Kol- lektivrisikomanagement einer Bausparkasse nicht auf Dritte übertragen werden. Die darüber hinaus vorgesehene Neu- ausrichtung des „Fonds zur bauspartechnischen Absiche- rung“ stärkt die Sicherheitsarchitektur beim Bausparen und wirkt aktuellen Ertragsbelastungen entgegen. Mit dem überarbeiteten Bausparkassengesetz wird den Bausparkassen die Möglichkeit gegeben, freie Mittel aus der Zuteilungsmasse zur Gewährung von sonstigen Baudarle- hen verwenden zu können. Zugleich wird das zulässige Gesamtlimit für diese Baudarlehen von 75 Prozent auf 100 Prozent der Bauspardarlehen und der Vor- und Zwischenfi- nanzierungskredite erhöht. Für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum wurde die Beleihungsgrenze von 80 Prozent auf 100 Prozent erhöht. Bausparkassen können künftig auch die Erlaubnis zum Betrieb des Pfandbriefgeschäfts erhalten. Neu eröffnet wurde den Bausparkassen ab dem 1. Januar 2017 eine begrenzte Möglichkeit zur Geldanlage in Aktien. Ein solches Engagement darf 5 Prozent der Zuteilungsmas- se nicht überschreiten. Außerhalb der in § 4 Abs. 3 festge- legten Beschränkungen dürfen zukünftig Pensionsverpflich- tungen ausfinanziert werden. Die geplanten Erweiterungen der Refinanzierungsmöglich- keiten bei der Kreditvergabe geben den Bausparkassen per- spektivisch verbesserte Möglichkeiten, zinsgünstige Darle- hen für die Wohnungsbaufinanzierung anzubieten.

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