Jahresbericht 2016

22 JAHRESBERICHT 2016 prozess (common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process – SREP) zu sehen. Die nationale Umsetzung dieser SREP-Vorgaben durch die deutsche Aufsicht wird alle als „weniger bedeutend“ einge- stuften Institute („less significant institutions – LSIs“) betreffen, d. h. auch nahezu alle Bausparkassen. Gemäß der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 KWG sind von der Aufsicht für einzelne wesentliche, aber nicht durch Säule 1 abgedeckte Risiken, erhöhte Eigenkapitalanforderungen festzusetzen („Säule-1-plus-Ansatz“). Nach Einschätzung der Aufsicht stellt das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch neben dem Kreditrisiko das wichtigste Risiko für deutsche LSIs dar. Bis- her wurde erst ein Teil der deutschen LSIs in den SREP einbe- zogen. Für die Institute, die noch keinen SREP-Bescheid erhalten haben, wurde daher als Übergangslösung am 23. Dezember 2016 eine Allgemeinverfügung zur Eigenmit- telunterlegung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch erlassen. Da bisher noch keine Bausparkasse in den SREP einbezogen ist, ist für diese Institute die erforderliche Eigen- mittelunterlegung für die Zinsänderungsrisiken im Anlage- buch bis auf Weiteres – erstmals zum 31. Dezember 2016 – auf Grundlage dieser Allgemeinverfügung zu ermitteln. Kreditrisikostandardansatz (KSA) Der Baseler Ausschuss hat im Zeitraum 10. Dezember2015 bis zum 11. März 2016 seine zweite Konsultation zur Über- arbeitung des Kreditrisikostandardansatzes durchgeführt. Die kreditwirtschaftlichen Verbände haben die Vorschläge des Baseler Ausschusses geprüft und ihre Konsequenzen für die Institute offengelegt. So ist die Intention des Baseler Ausschusses, den Einfluss von externen Ratings zu reduzie- ren und die Institute künftig zur Vornahme von „due diligence“-Prüfungen zu verpflichten. Dieser Vorschlag würde die grundsätzlichen Prinzipien eines Standardansat- zes unterlaufen und weitgehend zu einem (deutlich kom- plexeren) IRB-Ansatz führen, für den sich die KSA-Anwender bewusst nicht entschieden haben. Des Weiteren schlägt der Baseler Ausschuss vor, die Voraussetzungen für die Zuord- nung von Immobilienkrediten in die Forderungsklasse „For- derungen, die durch Immobilien gesichert sind“ zu ver- schärfen. Eine Voraussetzung soll die Fertigstellung der Immobilie sein. Dies würde zum paradoxen Umstand füh- ren können, dass ein grundpfandrechtlich besicherter Immobilienkredit mit einem Risikogewicht von 150 Prozent zu unterlegen ist, während ein einfacher (unbesicherter) Verbraucherkredit ein Risikogewicht von 75 Prozent erhält. Eine weitere Belastung für die Bausparkassen resultiert aus dem Vorschlag, künftig auch nicht ausbezahlte Beträge einer Finanzierung in die LTV-Berechnung einzubeziehen. Gleichzeitig sollen risikomindernde Effekte unberücksich- tigt bleiben. So müssten die von den Bausparkassen in der Zwischendarlehensphase vorfinanzierten Eigenmittel bis zur Zuteilung der Vertragssumme zum Kreditbetrag hinzu- zugezählt werden, während die auf dem Bausparkonto angesparten Guthaben der Kunden, die den Bausparkassen zur Besicherung der Zwischenfinanzierung dienen, aus der Betrachtung zu lassen wären. Es ist absehbar, dass die Vorschläge des Baseler Ausschusses im Ergebnis die Verfahren und Prozesse der Bausparkassen erweitern und verkomplizieren. Daneben führen sie zur Erhöhung der Eigenmittelanforderungen. Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) Der Baseler Ausschuss hat im Zeitraum 24. März 2016 bis zum 24. Juni 2016 eine Konsultation zur Einschränkung der Nutzung des IRBA durchgeführt. Für die Bausparkassen, die IRBA anwenden, ist nach den Vorschlägen mit höheren Eigenmittelanforderungen zu rechnen. So zielt der Baseler Ausschuss darauf ab, dass die nach dem IRBA ermittelten Eigenmittelanforderungen mit einer KSA-Untergrenze zu versehen sind. Das bedeutet, dass risikoarme Kreditengage- ments durch die KSA-Untergrenze höhere Risikogewichte erhalten müssen. Ein weiterer Vorschlag, den IRBA für Forderungen gegen- über Banken und großen Unternehmen abzuschaffen, würde bei IRBA-Instituten eine wesentliche Erhöhung der Eigenmittelanforderungen führen. Dies ist darauf zurückzu- führen, dass dann für diese Forderungen aufgrund des zum Teil geringen Abdeckungsgrades mit externen Ratings oft nur das Risikogewicht von 100 Prozent verwendet werden kann. Institute, die ihre konservative und risikoarme Anlage-

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