Jahresbericht 2016
24 JAHRESBERICHT 2016 von einem dauerhaften Weiterbestehen der nationalen Sicherungssysteme aus. Im Gegensatz zum Kommissions- vorschlag verbleiben die Hälfte der Zielausstattung auf Ebene der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme („DGS – Deposit Guarantee Scheme“), die andere Hälfte teilt sich mit je 25 Prozent auf einen individuellen Teilfonds des jeweiligen nationalen Einlagensicherungssystems und einen gemeinsamen europäischen Teilfonds beim DIF auf. Beide 25-Prozent-Teilfonds sollen beim neuen europäischen Einla- gensicherungsfonds DIF geführt werden. In dem Bericht nicht berücksichtigt wurden die Besonderheiten von Insti- tutssicherungssystemen, wie dem der Sparkassen-Finanz- gruppe, dem auch die Landesbausparkassen angehören. Die Bundesregierung hat die Position eingenommen, dass vor weiteren Schritten bei der Einlagensicherung die Risiken in den Bankensystemen einiger Euro-Staaten reduziert werden müs- sen. Strittig wird diskutiert, ob Entscheidungen über EDIS eine einstimmige Beschlussfassung im EU-Ministerrat voraussetzen. Gegen Mehrheitsentscheidungen haben sich die Bundesregie- rung und zuletzt auch die EU-Finanzminister ausgesprochen. Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Die aufgrund des am 21. März 2016 in Kraft getretenen Umsetzungsgesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) notwendig gewordene Anpassung der Kreditprozes- se bei den Instituten der LBS-Gruppe war nicht nur mit hohem administrativen Aufwand verbunden, sondern musste zudem unter erheblichem Zeitdruck erfolgen. Denn die endgültige Formulierung des Gesetzentwurfes lag erst mit der Beschlussfassung des Bundestags-Rechtsausschus- ses Mitte Februar 2016 vor. Schon kurz nach dem Inkrafttre- ten des Gesetzes stellte sich indessen heraus, dass eine Reihe interpretationsbedürftiger Formulierungen und nicht zuletzt die erhöhten Anforderungen an eine ordnungsge- mäße Kreditwürdigkeitsprüfung sowie die für den Fall einer fehlerhaften Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehenen Sank- tionen, d. h. die Herabsetzung der Vertragszinsen auf Refi- nanzierungsniveau und die Kündigungsmöglichkeit der Kunden ohne Vorfälligkeitsentschädigung, zumindest bei Teilen der Kreditwirtschaft zu einem erheblichen Rückgang bei der Vergabe von Wohnungsbaukrediten geführt hatte. Ursache hierfür dürfte imWesentlichen die in weiten Teilen der Kreditwirtschaft verbreitete Befürchtung gewesen sein, dass die interpretationsbedürftigen Gesetzesformulierun- gen in den §§ 505 a ff BGB später von der Rechtsprechung zum Nachteil der Darlehensgeber ausgelegt und auf diese Weise – ähnlich wie zuvor der sogenannte „Widerrufsjoker“ bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen – auch ein „Kredit- würdigkeitsjoker“ entstehen könnte. Vor diesem Hintergrund haben die Landesbausparkassen den Ende 2016 von der Bundesregierung vorgelegten Gesetz- entwurf begrüßt, in dem einige wesentliche Mängel des WIKR-Umsetzungsgesetzes beseitigt wurden. So wird künf- tig die Berücksichtigung des Wertes der Immobilie bzw. der Wertsteigerung bei Darlehen, die den Bau oder der Renovie- rung einer Wohnimmobilie dienen, möglich sein (Übernah- me des Wortlauts aus Art. 18 Abs. 3 WIKR). Darüber hinaus wurde eine Verordnungsermächtigung für BMF und BMJV zur Konkretisierung der Anforderungen an eine ordnungsge- mäße Kreditwürdigkeitsprüfung bzw. zur Festlegung von Leitlinien zu Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeits- prüfung ins BGB aufgenommen. Ein erster Arbeitsentwurf für diese Verordnung wurde Anfang März 2017 vorgelegt. Dieser enthält jedoch wenig konkrete Vorgaben und verla- gert das Problem von den unbestimmten Rechtsbegriffen in den §§ 505 a und b BGB auf unbestimmte Rechtsbegriffe in der Verordnung. Zu begrüßen sind aus Sicht der Bauspar- branche allerdings folgende Klarstellungen: Die statistische Lebenserwartung soll keine starre Grenze für die Laufzeit des Kredits bilden. Die Verordnung enthält eine (allerdings noch konkretisie- rungsbedürftige) Regelung für die Kreditwürdigkeitsprü- fung bei Anschlusszinsvereinbarungen im Rahmen der unechten Abschnittsfinanzierung sowie eine gesetzliche Vermutung, dass eine deutliche Erhö- hung des Nettodarlehensbetrages nicht vorliegt, wenn sich der Betrag um weniger als 10 Prozent erhöht. Es ist davon auszugehen, dass die Endfassung der Verord- nung gegenüber dem vorliegenden Arbeitsentwurf noch
RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=