Jahresbericht 2016
25 IV. Rechtliche Rahmenbedingungen eine Reihe weiterer Konkretisierungen erfährt, so dass die im Zuge des WIKR-Umsetzungsgesetzes in der Kreditpraxis aufgetretenen Probleme weitgehend bereinigt werden dürften. Im Zuge der Umsetzung der WIKR wurden auch die Anfor- derungen an die Vermittler von Wohnimmobilienkrediten erheblich verschärft. Diese können ihrer Tätigkeit künftig nur noch nachgehen, wenn sie über eine entsprechende Genehmigung nach § 34 i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) verfügen. Diese Genehmigung wird allerdings nur erteilt, wenn der Vermittler durch eine vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegte Sachkundeprüfung den Nachweis erbringt, dass er über die fachspezifischen Pro- dukt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler erforderlich sind. Die Einzelheiten hierzu sind in der am 7. Mai 2016 in Kraft getretenen Verordnung über Immobiliardarlehensver- mittlung geregelt, die auch eine – auf Initiative der Bauspar- kassenverbände aufgenommene – Übergangsvorschrift enthält. Danach steht ein vor dem 21. März 2016 nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen abgelegter Abschluss bei den in der Verord- nung aufgeführten Prüfungsinstitutionen der LBS-Gruppe einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich. Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken Die Bundesregierung hatte Ende Oktober 2016 einen Refe- rentenentwurf zur Umsetzung der Empfehlung des Aus- schusses für Finanzstabilität (AfS) zu neuen Instrumenten der Regulierung der Vergabe von Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien vorgelegt. Damit sollte die deutsche Bankenaufsicht in die Lage versetzt werden, mit makroprudenziellen Instrumenten eine drohende Gefahr für die Finanzstabilität aufgrund von Überbewertungen auf Wohnimmobilienmärkten, abgesenkter Kreditvergabestan- dards oder übermäßiger Expansion der Kreditvergabe im Bereich der Wohnimmobilienfinanzierung abwehren zu können. Mit dieser Gesetzesvorlage reagierte die Bundesre- gierung auf die Befürchtung des AfS, insbesondere die deut- lich steigenden Immobilienpreise in Ballungsgebieten könnten möglicherweise negative Konsequenzen für die Finanzstabilität haben. Um hier Abhilfe zu schaffen, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung die Schaffung von Rechtsgrundlagen für die aufsichtlichen Instrumente vor, die allerdings von der BaFin imWege einer Allgemeinverfü- gung erst dann angewendet werden sollen, wenn und soweit dies zur Abwehr einer Störung der Funktionsfähig- keit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland erforderlich erscheint. Der Regierungsentwurf sah hierzu folgende Instrumente vor: Festlegung einer Obergrenze für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Immobilienwert („LTV – Loan-To- Value“), Vorgabe eines Zeitraums, in dem ein bestimmter Anteil des Darlehens getilgt werden muss (Amortisationsanfor- derung), Anforderungen an die Schuldendienstfähigkeit in Form einer Obergrenze für den Schuldendienst zum Verhältnis zum Einkommen bzw. in Form einer Untergrenze für den Schuldendienstdeckungsgrad sowie eine Obergrenze für das Verhältnis zwischen Gesamtverschul- dung und Einkommen (Gesamtverschuldung-Einkom- mens-Relation „Dept-to-Income – DTI“). Die zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages haben den Regierungsentwurf in einigen Punkten abgeän- dert und insbesondere das vorgesehene Instrumentarium zur Beschränkung der Darlehensvergabe auf die Vorgaben für den Loan-To-Value bzw. die Amortisationsanforderung beschränkt. Darüber hinaus wurde eine Reihe von Ausnah- men zugelassen, insbesondere für Kredite, die dem Aus- und Umbau bzw. der Sanierung von im Eigentum des Darlehens- nehmers stehenden Wohnimmobilien sowie der Umschul- dung und Restrukturierung notleidender Darlehen dienen. Kredite bis 50.000 Euro werden von den neuen Instrumen- ten nicht erfasst, ebenso Kredite bis 200.000 Euro, solange die Beleihungsgrenze der grundpfandrechtlichen Sicherheit 80 Prozent nicht übersteigt. Damit sind die meisten der von Bausparkassen gewährten Darlehen von der Anwendung der makroprudenziellen Instrumente nicht betroffen.
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