Jahresbericht 2016

27 IV. Rechtliche Rahmenbedingungen die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe und Stutt- gart gegen die Bausparkassen. Am 21. Februar 2017 hat sich jedoch der BGH der von den Bausparkassen vertrete- nen Auffassung angeschlossen, dass Fortsetzerverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich 10 Jahre nach Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife gekündigt wer- den können. Dabei hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in allen wesentlichen Punkten die Argu- mentationslinie der Bausparkassen bestätigt: • § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist keine ausschließlich verbrau- cherschützende Vorschrift, sondern auch direkt auf das Einlagengeschäft von Bausparkassen anwendbar. • Von dem für eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblichen „vollständigen Empfang des Darle- hens“ ist bei Bausparverträgen im Zeitpunkt der erst- maligen Zuteilungsreife auszugehen, weil – jedenfalls im Regelfall – zu diesem Zeitpunkt das Ziel des Bau- sparvertrages, nämlich die Erlangung des Anspruches auf das Bauspardarlehen, erfüllt ist. • Auf Bausparverträge sind grundsätzlich die Vorschrif- ten des Darlehensrechts des BGB (und damit auch die entsprechenden Kündigungsregelungen einschließ- lich § 489 BGB) anwendbar, allerdings mit der Beson- derheit, dass Bausparer und Bausparkasse jeweils ihre Rollen tauschen. Kündigung von Bausparverträgen 15 Jahre nach deren Abschluss: Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuel- len EZB-Nullzins-Politik haben eine Reihe von Bauspar- kassen einschließlich verschiedener Institute der LBS- Gruppe Tarife eingeführt, nach denen die Bausparkasse zur Kündigung des Bausparvertrages 15 Jahre nach Ver- tragsabschluss berechtigt ist. Gegen eine entsprechende Klausel einer Bausparkasse geht nunmehr die Verbrau- cherzentrale Baden-Württemberg gerichtlich mit der Begründung vor, dies stelle eine unangemessene Benach- teiligung der Bausparer dar. Diese Argumentation ist nicht nur in der Sache unzutreffend, denn der Bausparer kann bei regelmäßigem Sparverlauf von einer Zuteilung nach einer sieben- bis achtjährigen Sparphase ausgehen, so dass ihm mindestens noch acht Jahre zur Verfügung stehen, um über die Verwendung des zugeteilten Bau- spardarlehens zu entscheiden. Darüber hinaus erscheint das Vorgehen der Verbraucherzentrale Baden-Württem- berg gegen eine zeitliche Begrenzung der Bausparverträ- ge widersprüchlich, da gerade von Seiten der Verbrau- cherorganisationen im Zusammenhang mit der Kündi- gung von Fortsetzerverträgen (s. o.) der Vorwurf erhoben wurde, die Bausparkassen hätten sich bei ihren Vertrags- gestaltungen auch auf eine lang dauernde Niedrigzins- phase einstellen müssen. Vor diesem Hintergrund dürfte der Klage der VZ Baden-Württemberg kein Erfolg beschie- den sein.

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