Jahresbericht 2020
11 I.VERMÖGENSBILDUNG,BAUSPARENUNDALTERSVORSORGE rungen ab einem gewissen Alter zu unterlassen. Aber auch Modelle wie Nießbrauch und Leibrente oder auch der schlichte Verkauf bieten weitere Möglichkeiten, den finanzi- ellen Spielraum im Alter zu vergrößern. 3. Haushalte mit kleinem und mittleren Einkommen wären überfordert damit, gleichzeitig in eine verpflichtende staatliche Altersvorsorge einzuzahlen und zusätzlich für ihren Traum vom Wohneigentum zu sparen. Deshalb sind die Grundgedanken, auf denen die Eigenheimrente fußt, durchaus erhaltenswert: Es ist richtig, dass für die Altersvor- sorge angespartes Kapital auch vor dem Rentenbeginn zum Erwerb von Wohneigentum genutzt werden kann. Und es ist richtig, dass der Staat gleichermaßen das Sparen für eine Wohnimmobilie wie auch die Tilgungsleistungen für einen kreditfinanzierten Immobilienerwerb als Altersvorsorgeauf- wendungen anerkennt. So beliebt ist Wohneigentum schließlich nicht ohne Grund: Anders als bei anderen Formen der Altersvorsorge lassen sich die Früchte der Sparanstrengungen schon in jüngeren Jahren genießen – und nicht erst im Ruhestand. Die Eigenheimrente – was ist das eigentlich? Grundsätzlich besteht die Riester-Förderung aus zwei Kompo- nenten: 1. Jährlichen staatlichen Zulagen zu den eigenen Altersvorsor- geaufwendungen (siehe Grafik S. 9). 2. Steuerstundung: Die Altersvorsorgeaufwendungen sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig. Die staatlichen Zulagen werden mit der sich daraus ergebenden Steuerrückerstattung verrechnet. Dafür werden die Auszahlun- gen im Alter – zu einem voraussichtlich etwas niedrigeren Steu- ersatz als während der Erwerbsphase – nachgelagert besteuert. Wohneigentum wurde im Jahr 2008 als sogenannte Eigenheim- rente (bzw. „Wohn-Riester“) systemisch in dieses Fördermodell integriert: Gefördert werden können sowohl Sparleistungen, die dem Erwerb von Wohneigentum (oder Genossenschaftsanteilen) die- nen als auch die Tilgungsleistungen für Darlehen zu dessen Finanzierung. Zudem ist es möglich, das in anderen Produkten wie Fonds oder Versicherungen angesparte Riester-geförderte Altersvorsorgekapital zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie zu verwenden. Seit 2013 ist zudem der altersgerechte Umbau des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung förder- fähig. Nachgelagert besteuert wird ein kalkulatorisches Wohnförder- konto, auf dem Entnahmen oder Tilgungsleistungen sowie Zula- gen verbucht werden und das fiktiv mit 2 Prozent pro Jahr ver- zinst wird. Die Einkommensteuer fällt ab dem Rentenbeginn auf simulierte Auszahlungen aus diesem Konto an. Von den insgesamt 1,79Millionen Wohn-Riester-Verträgen im Jahr 2020 entfielen knapp 45 Prozent auf die Landesbauspar- kassen. 1,79 Mio. Wohn-Riester- Verträge 45 % Landes- bausparkassen
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