Jahresbericht 2020

26 JAHRESBERICHT 2020 V. Regulatorik Abwicklungsplanung und MREL-Anforderungen Als Folge der Finanzmarktkrise sehen die regulatorischen Bestimmungen inzwischen vor, dass jedes Kreditinstitut in der EU einen Abwicklungsplan erhält. Für die Institute, die von der EZB beaufsichtigt werden oder besonders grenz- überschreitend tätig sind, wird der Abwicklungsplan durch das Single Resolution Board (SRB) erstellt. Institute, für die die BaFin die zuständige Abwicklungsbehörde ist, erhalten ihre Abwicklungspläne direkt von der BaFin. Der Zweck eines Abwicklungsplans besteht darin, die kriti- schen Funktionen eines Instituts zu bestimmen sowie Hin- dernisse für seine Abwicklungsfähigkeit zu identifizieren und zu beseitigen. Ein Abwicklungsplan schließt mit einer Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts, die mit einer Festlegung von MREL-Anforderungen (Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlich- keiten) einhergeht. Gemäß Artikel 45c Abs. 1 Buchstabe d BRRD hat die zustän- dige Abwicklungsbehörde die MREL-Anforderungen unter Berücksichtigung von „Größe, Geschäftsmodell, Refinanzie- rungsmodell und Risikoprofil“ zu bestimmen. Die Landes- bausparkassen setzen sich dafür ein, dass die Abwicklungs- behörden diese Vorgabe streng berücksichtigen. Denn bei den LBS-Instituten handelt es sich nur um kleine oder mittel- große Institute, die darüber hinaus nur regional tätig sind. Des Weiteren handelt es sich bei den Landesbausparkassen um Institute, die sich in erster Linie über gedeckte Einlagen finanzieren. Damit sind Risikoprofil und Systemgefährdung sehr stark begrenzt; die Einleger sind bereits durch die Einla- gensicherung geschützt. Der Anteil nicht gedeckter Einlagen ist bei Landesbausparkassen in der Regel derart marginal, dass über diese keinesfalls eine Ansteckungsgefahr für ande- re Institute entstehen kann. Infolgedessen und vor dem Hintergrund des einfachen und risikoarmen Geschäftsmo- dells erscheint es geboten, dass Landesbausparkassen nur die Mindestanforderungen an MREL erfüllen müssen. MREL-Anforderungen, die über die Fähigkeit zur Verlustab- sorption hinausgehen, leisten bei Landesbausparkassen zudem keinen Beitrag zur Finanzstabilität. Hohe MREL- Anforderungen würden Bausparkassen zur Aufnahme von zusätzlichen, nicht benötigten und vergleichsweise teuren Fremdmitteln zwingen, um die aufsichtlichen Anforderun- gen an ausreichenden bail-in-fähigen Schuldtiteln aufwei- sen zu können. Bail-in-fähige Schuldtitel bedeuten zudem steigende Refinanzierungskosten. Um diese vergleichswei- se hohen Kosten zu decken, müssten Landesbausparkassen risikoreichere Investitionen eingehen, die wiederum die risikogewichteten Aktiva ansteigen lassen, wodurch das vorhandene Kapital, sowohl in Säule 1 als auch in Säule 2 (Risikotragfähigkeit), zusätzlich belastet wird. Risikoreduzierungsgesetz zur deutschen Umsetzung der EU-Richtlinien CRD V und BRRD II Am 7. Juni 2020 hat die Europäische Union die überarbeite- ten Fassungen zur Richtlinie 2013/36/EU (CRD V) und Richtlinie 2014/59/EU (BRRD II) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinien mussten fortan durch die Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze überführt werden. Am 22. April 2020 hat das Bundesminis- terium der Finanzen (BMF) einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsge- setz)“ zur Konsultation gestellt. Danach sollte die deutsche Umsetzung insbesondere über das Kreditwesengesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und das Einlagensiche- rungsgesetz erfolgen. Mit den Anforderungen aus der CRD V bzw. dem Risikoredu- zierungsgesetz verschärfen sich auch die Eigenmittelanfor- derungen für Landesbausparkassen. So sind nun zusätzliche Kapitalanforderungen nach Säule 2 festgeschrieben wor- den, sogenannte SREP-Kapitalzuschläge (Pillar-2-Require- ment). Des Weiteren wurden Kapitalerwartungen in Form einer sogenannten Eigenmittelzielkennziffer (Pillar- 2-Guidance) gestellt. Nach den ursprünglichen Plänen des BMF war die Eigenmittelzielkennziffer ausschließlich mit hartem Kernkapital zu unterlegen. Der europäische Gesetz- geber spricht in der Richtlinie (CRD V) hingegen von einer Unterlegung mit „Eigenmitteln“, sodass auch Ergänzungs- kapital und freie Vorsorgereserven nach § 340f HGB ange-

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