Jahresbericht 2020
27 V. REGULATORIK rechnet werden könnten. Im Rahmen des Konsultationspro- zesses hat sich die Deutsche Kreditwirtschaft daher deut- lich gegen eine Übererfüllung der europäischen Richtlinien- vorgaben positioniert. Zumindest in diesem Punkt hat der deutsche Gesetzgeber die nicht verhältnismäßige Härte erkannt und im verabschiedeten Risikoreduzierungsgesetz eine Anrechnung mit „Eigenmitteln“ wieder ermöglicht. Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV) Der Wohnimmobilienmarkt spielt in Deutschland gesamt- wirtschaftlich eine gewichtige Rolle, sodass ihm für die Finanzstabilität eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt. Die Analyse und Bewertung von systemischen Risiken, die vom Wohnimmobilienmarkt für das deutsche Finanzsystem ausgehen, ist deshalb Bestandteil der Über- wachung der Finanzstabilität. Für eine Identifizierung von Gefahren für die Finanzstabilität ist die regelmäßige Ver- fügbarkeit von Daten zu Wohnimmobilienfinanzierungen von Bedeutung. Allerdings liegen die hierfür notwendigen Daten gegenwärtig unzureichend vor. Insbesondere im Bereich neu vergebener Wohnimmobilienfinanzierungen privater Haushalte fehlen den Aufsichtsbehörden detaillier- te und standardisierte Daten über die Kreditvergabestan- dards von Wohnimmobilienfinanzierungen. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung veröffentlicht, die am 3. Februar 2021 in Kraft getreten ist. Mit der Verord- nung wird die Deutsche Bundesbank ermächtigt, bei den Instituten sehr umfangreiche Daten über die Ausgestaltung der Wohnimmobilienfinanzierungen zu erheben. Obwohl sie traditionell risikoarmes Finanzierungsgeschäft betreiben, halten die Landesbausparkassen das aufsichtli- che Informationsbedürfnis für gerechtfertigt. Allerdings liegt aus LBS-Sicht mit der FinStabDEV ein Regelwerk vor, das insbesondere hinsichtlich Datenumfang und Komplexi- tät der Meldungen ein angemessenes Maß übersteigt und über die Empfehlung 2016/14 des European Systemic Risk Board für die datenseitige Überwachung des Wohnimmobi- liensektors und über die Intention des § 48u KWG weit hin- ausgeht. Darüber hinaus läuft die FinStabDEV der gegen- wärtigen Intention des europäischen Gesetzgebers, den Meldeaufwand insbesondere für nicht systemrelevante Institute zu verringern, zuwider. Aus diesem Grund haben sich die Landesbausparkassen im Rahmen der Konsultation für eine Verringerung des Datenumfangs, der Meldehäufig- keit und der Komplexität eingesetzt. Darüber hinaus haben sie eine Umsetzungsfrist von 24 Monaten gefordert, um den Instituten ausreichend Zeit für konzeptionelle, prozes- suale und technische Vorarbeiten einzuräumen, die durch die FinStabDEV erforderlich werden. Zusätzlich hat die Deutsche Kreditwirtschaft angeregt, die mit der FinStabDEV verbundenen Meldungen mit bestehenden (CoRep, FinRep) sowie zukünftigen Meldungen (Erweiterung der AnaCredit- Meldepflichten um Daten zur privatenWohnungsbaufinan- zierung) zu harmonisieren, um Doppelmeldungen zu ver- meiden. In die Endfassung der FinStabDEV gingen einige Petita der Kreditwirtschaft ein. So sollen Meldungen von Datenattribu- ten auf monatlicher Basis nur angefordert werden dürfen, wenn sie durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sind, beispielsweise bei einer Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems. Die zuvor enthaltene For- derung, dass möglichst von einem Abschlussprüfer geprüfte Zahlen zu übermitteln sind, wurde gestrichen. Zudem kann bei einer regelmäßigen Datenanforderung die erstmalige Datenübermittlung frühestens 18 Monate nach Anforde- rung durch die Bundesbank vorgesehen werden. Die Konsul- tationsfassung sah einen Zeitraum von 12 Monaten vor. Basel IV Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte im Dezember 2017 nach langen und kontrovers geführten Verhandlungen seine Überarbeitung der Basel-III-Regelun- gen (Basel IV). Die primär für die international tätigen Ban- ken entwickelten Regelungen gelten mit ihrer Umsetzung in europäisches und deutsches Recht gleichermaßen auch für Landesbausparkassen und andere risikoarme und kleine Institute. Eine Differenzierung nach Risikogehalt und/oder Größe der Institute erfolgt in den Baseler Regelungen unzu- reichend. Damit werden Landesbausparkassen übermäßig durch die insbesondere für systemrelevante Großbanken
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