Jahresbericht 2020
28 JAHRESBERICHT 2020 geltenden Regelungen belastet. So haben sich Landesbau- sparkassen auf Zusatzanforderungen beispielsweise beim Kreditrisikostandardansatz (KSA) und beim auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) einzustellen. Aktuell sehen die Baseler Regelungen Verschärfungen beim Kreditrisikostandardansatz vor, der bei den Landesbauspar- kassen weit verbreitet ist. Nach den Vorstellungen des Base- ler Ausschusses müssen beispielsweise bei wohnwirtschaft- lichen Immobilienkrediten künftig sechs Kriterien erfüllt werden, bevor eine privilegierte Eigenmittelunterlegung erfolgen kann. Diese Auflagen führen dazu, dass die Verfah- ren und Prozesse bei Immobilienkrediten überarbeitet und erweitert werden müssen. Fortan wird sich die Kreditverga- be komplexer gestalten. Zudem setzt ein Kriterium die Fer- tigstellung der Immobilie voraus. Dies würde zum parado- xen Umstand führen können, dass ein grundpfandrechtlich besicherter Immobilienkredit mit einem Risikogewicht von bis zu 150 Prozent zu unterlegen ist, während ein einfacher, unbesicherter Verbraucherkredit ein Risikogewicht von nur 75 Prozent erhalten kann. Des Weiteren vermindert der Baseler Ausschuss den Einfluss externer Ratings. Die Institu- te werden gezwungen, bei Nutzung von externen Ratings zusätzlich eigene, ergänzende Kreditrisikoprüfungen (Due Diligence) durchzuführen. Damit sollen sie den Risikogehalt der jeweiligen Forderungen selbst einschätzen und die Angemessenheit der Urteile der Ratingagenturen überprü- fen. Kommt ein Institut zu dem Ergebnis, dass das externe Rating das Risiko des Kreditnehmers unterschätzt, dann muss das Institut der Forderung ein höheres Risikogewicht zuordnen. Kommt ein Institut zu dem Ergebnis, dass das externe Rating das Risiko des Kreditnehmers überzeichnet, darf es das zu hohe Risikogewicht jedoch nicht senken. Die Institute dürfen sich bei ihren Due-Diligence-Prüfungen nur schlechter stellen. Die Prüfungen haben zudem vor der Kre- ditvergabe sowie in regelmäßigen Abständen während der Laufzeit zu erfolgen. Die Institute werden für die Prüfungen zusätzlich dazu verpflichtet, ihre internen Anweisungen, Prozesse und Systeme anzupassen. Um den Aufsichtsbehör- den nachzuweisen, dass sie die Prüfungen sorgfältig durch- führen, werden den Instituten zudem Dokumentations- pflichten auferlegt. Auf Landesbausparkassen, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) nutzen, kommen mit den Rege- lungen aus Basel IV ebenfalls enorme Anpassungen ihrer Verfahren zu. Der Baseler Ausschuss gibt vor, welche IRBA- Verfahren in welchen Forderungsklassen in welcher Form genutzt werden dürfen. Für Landesbausparkassen und andere Institute geht damit ein hoher Aufwand für die Implementierung erlaubter IRBA-Verfahren und Anpassung bestehender Verfahren einher. Der höchste Aufwand wird voraussichtlich in den erforderlichen Anpassungen der Risi- koparameterschätzungen zu der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und den Verlustquoten (LGD) liegen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Baseler Ausschuss eine Kapitalunter- grenze für alle IRBA-Institute einführt (Output Floor). Die Kapitaluntergrenze ist nach den Verfahren der geltenden Standardansätze zu ermitteln. Das heißt, alle IRBA-Institute sind – neben ihren IRBA-Verfahren – auch zur Durchführung der Standardansätze verpflichtet. Damit werden den Insti- tuten weitere Aufwendungen bei der Ermittlung ihrer Eigenmittelanforderungen aufgebürdet. Als wären die zusätzlichen Anforderungen an die IRBA-Verfahren und die verpflichtende Durchführung der Standardansätze nicht genug, ist die Kapitaluntergrenze derart gestaltet, dass sie bis 2028 sukzessive ansteigt. Die steigende Kapitalunter- grenze hat zur Konsequenz, dass die Eigenmittelanforde- rungen für IRBA-Institute künftig massiv steigen können. Die Basel-IV-Regelungen sollen nach den Vorstellungen des Baseler Ausschusses ab 2023 zur Anwendung kommen. In Vorbereitung zur europäischen Umsetzung hat die Europäi- sche Kommission im Oktober 2019 eine Konsultation zu Basel IV veröffentlicht. Es ist die Aufgabe der europäischen Gesetzgeber, die Basel-IV-Regelungen proportional und ins- besondere unter Beachtung der unterschiedlichen Geschäftsmodelle europäischer Institute umzusetzen. Ungerechtfertigte Belastungen der Landesbausparkassen gilt es zu vermeiden. Darum haben sie sich über die Europä- ische Bausparkassenvereinigung mit einer Stellungnahme an der Konsultation beteiligt. In diesem Rahmen haben sie zu den Regelungen zum operationellen Risiko, zur Abgren- zung des Handelsbuchs vom Anlagebuch, zum IRB-Ansatz im Kreditrisiko, zur Realkreditprivilegierung im KSA, zu den
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