Jahresbericht 2020
30 JAHRESBERICHT 2020 die Einlagensicherung verlautbart, dass sie das Rahmen- werk für das Krisenmanagement (Sanierung und Abwick- lung) mit der Einlagensicherung verknüpft sieht und das Niveau des Einlegerschutzes verbessern möchte. Hierzu erachtet sie die Etablierung eines gemeinsamen Einleger- schutzmechanismus, gegebenenfalls in Verbindung mit einem europäischen Finanzierungsfonds, für notwendig. Die Europäische Kommission beabsichtigt somit, den Weg für die Einführung von EDIS „durch die Hintertür“ zu berei- ten. Im Rahmen der Konsultation hat sich die Deutsche Kreditwirtschaft erneut deutlich gegen die Einführung von EDIS positioniert. Am Beispiel von EDIS lässt sich zeigen, dass Risiken für Lan- desbausparkassen und andere Institute entstehen können, die vorher nicht existierten. So könnten solvente Institute durch entstehende hohe und wiederkehrende Nachschuss- pflichten für die europäische Einlagensicherung unnötiger- weise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden. Bei Umsetzung von EDIS haftet nicht mehr das Institut für seine Risiken, sondern die Haftung würde auf solvente drit- te Institute übergehen. Ein solches europäisches Einlagensi- cherungssystemwürde folglich Fehlanreize für das Manage- ment sowie grenzüberschreitende Ansteckungsrisiken pro- vozieren. Dies kann nicht im Sinne der EU und seiner Bürger sein. Daher unterstützen die Landesbausparkassen die Posi- tion der Deutschen Kreditwirtschaft und lehnen eine euro- päische Einlagensicherung ab. Sie setzen sich dagegen für die Beibehaltung der nachweislich stabilisierend wirkenden Institutssicherungssysteme ein. Geldwäscheprävention Nach der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie durch die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Novelle des Geld- wäschegesetzes (GwG-Novelle) sowie der Anpassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz folgten im Berichtsjahr eine Reihe weite- rer Maßnahmen zur Geldwäscheprävention mit Relevanz für die Bausparbranche. Zu nennen ist hier zunächst der von der Bundesregierung im Oktober 2020 vorgelegte Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. Dieser dient der Umsetzung der Ende 2018 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, die Mindest- vorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche festlegt. Kern- stück des Regierungsentwurfs war die Erweiterung des Geldwäschestraftatbestandes (§ 261 StGB) durch Verzicht auf den bisherigen Vortatenkatalog. Damit können nicht mehr nur die bisher im Einzelnen aufgeführten Straftaten, sondern sämtliche Straftatbestände des StGB taugliche Vortaten einer Geldwäsche sein. Trotz der von der gesamten deutschen Kreditwirtschaft geäußerten Befürchtung, der Verzicht auf den bisherigen Vortatenkatalog werde zu einem erheblichen Anstieg der Geldwäsche-Verdachtsmel- dungen führen, wurde diese Änderung des § 261 Abs. 1 StGB unverändert in das am 18. März 2021 in Kraft getrete- ne Gesetz übernommen. Ebenfalls gegen das ausdrückliche Votum der Kreditwirtschaft sieht der neugefasste § 261 Abs. 6 StGB nunmehr die Strafbarkeit der „leichtfertigen Geldwäsche“ vor und verschärft damit den Verschuldens- maßstab insbesondere für die Geldwäschebeauftragten der Institute deutlich. Erfreulich hingegen ist, dass der zunächst im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgesehene Verzicht auf die strafbefreiende Wirkung einer Geldwäsche-Verdachts- meldung oder Strafanzeige nicht in die Endfassung des Gesetzes übernommen wurde. Es bleibt abzuwarten, ob die von der Kreditwirtschaft geäußerten Befürchtungen eintre- ten und es tatsächlich zu einer erheblich größeren Zahl an Verdachtsmeldungen kommt und ob es für die Institute schwieriger wird, aufgrund der Verschärfung des Verschul- densmaßstabes ausreichend qualifiziertes Personal für die Geldwäschebekämpfung zu finden. Als Folge der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Novel- lierung des Geldwäschegesetzes ist nicht nur die oben erwähnte überwiegend redaktionelle Anpassung des „All- gemeinen Teils“ der Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz erforderlich geworden. Darüber hinaus müssen auch die zur Berücksichtigung spe- zifischer Besonderheiten weiterer Finanzdienstleistungsun- ternehmen erlassenen ergänzenden Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz überarbeitet
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