Jahresbericht 2020
31 V. REGULATORIK werden. Nachdem die Bausparkassenverbände der BaFin bereits im April 2019 einen ersten Entwurf zur Aktualisie- rung der seit März 2015 geltenden und mit der BaFin abge- stimmten „Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bausparkassen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terroris- musfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen“ übermittelt hatten, hatten sie der Aufsichtsbehörde Ende 2020 einen nochmals aktualisierten Vorschlag unterbreitet. Dieser berücksichtigte die inzwischen in Kraft getretene GwG-Novelle sowie die Ergebnisse der ersten nationalen Risikoanalyse für Deutschland und die von der BaFin erstell- te subnationale Risikoanalyse 2019/2020. Der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Änderungen liegt dabei in den Berei- chen Aktualisierung von Kundendaten sowie der Anwen- dung verstärkter Sorgfaltspflichten bei politisch exponier- ten Personen und bei Drittstaaten mit hohem Risiko. Die Gespräche mit der Aufsichtsbehörde über die Neufassung der „Hinweise“ werden aber voraussichtlich erst in der zwei- ten Jahreshälfte 2021 stattfinden, sodass vorläufig die „Hin- weise“ aus dem Jahr 2015 fortgelten. Im Januar 2021 hat die BaFin hingegen bereits einen Ent- wurf für „Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonde- rer Teil für Kreditinstitute“ zur Konsultation gestellt. Obwohl die meisten Regelungen des Entwurfs auf Kreditinstitute im Allgemeinen abzielen und für Bausparkassen wegen der Besonderheiten ihres Geschäfts ganz offensichtlich nicht einschlägig sind, dürften etwa die für Immobilientransakti- onen aufgeführten Typologien oder die Anwendung verein- fachter Sorgfaltspflichten bei Sammel-/Treuhandkonten auch für Bausparkassen relevant sein. Explizit erwähnt sind Bausparkassen in dem Abschnitt des Entwurfs, der den Ein- satz von Datenverarbeitungssystemen nach § 25 h KWG zum Auffinden verdächtiger Transaktionen sowie die Vor- aussetzungen regelt, unter denen „Spezialinstitute“, zu denen der Entwurf ausdrücklich auch Bausparkassen zählt, vom Einsatz derartiger Systeme absehen können. Da die noch geltenden „Hinweise“ für Bausparkassen sowie der zu ihrer Aktualisierung vorgelegte Vorschlag der Bausparkas- senverbände ebenfalls Regelungen zum Einsatz von Daten- verarbeitungssystemen enthalten, wird imweiteren Verlauf der Konsultation zu klären sein, an welcher Stelle und in welcher Form der Einsatz von Datenverwaltungssystemen durch Bausparkassen geregelt wird. In diesem Zusammen- hang haben die Bausparkassenverbände in ihrer Stellung- nahme zu dem Entwurf die Erwartung geäußert, dass die aktualisierten „Hinweise“ für die Bausparkassen in Ergän- zung und Konkretisierung sowohl des Allgemeinen Teils der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG als auch des konsultierten „Besonderen Teils Kreditinstitute“ gelten sollen. FATCA/OECD-Standard für den zwischenstaatlichen steuerlichen Informationsaustausch Zur Umsetzung des im Oktober 2014 abgeschlossenen internationalen Abkommens für den automatischen Aus- tausch von Finanzinformationen in Steuersachen (Common Reporting Standard – CRS) sowie des weitgehend deckungs- gleichen FATCA-Abkommens mit den USA hatte das Bun- desfinanzministerium (BMF) im Februar 2017 ein umfang- reiches Anwendungsschreiben vorgelegt. Danach waren Bausparkassen als sogenannte nicht meldende Finanzinsti- tute nicht zur Erfassung und Meldung von Zinserträgen verpflichtet. Darüber hinaus waren auch Verträge mit Bau- sparkassen nach dem Bausparkassengesetz aus dem Anwendungsbereich der Abkommen ausgenommen, sofern der jährliche Sparbetrag 50.000 US-Dollar nicht übersteigt. Im Rahmen einer Ende 2018 von der OECD eingeleiteten Überprüfung der Umsetzung des CRS in Deutschland wurde die Vereinbarkeit dieser Ausnahmen mit den hierzu von der OECD veröffentlichten Kommentierungen des CRS infrage gestellt. Die Bausparkassenverbände haben deshalb im Ver- lauf des Prüfungsprozesses gegenüber dem BMF in mehre- ren umfangreichen Stellungnahmen dargelegt, dass diese Ausnahmen aufgrund der Besonderheiten des Bausparge- schäfts nach wie vor gerechtfertigt sind. Denn Bausparver- träge eignen sich wegen ihrer niedrigen Verzinsung, der eingeschränkten Fungibilität und der Zweckbindung von Bausparguthaben sowie aufgrund des Umstandes, dass 99 Prozent der Bausparkunden im Inland ansässig sind, nicht für Zwecke der grenzüberschreitenden Steuerhinter- ziehung. In ihrem im Dezember 2020 vorgelegten Bericht beanstandet die OECD gleichwohl, dass das BMF-Anwen- dungsschreiben Bausparkassen in die Kategorie „Non-
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