Jahresbericht 2020

32 JAHRESBERICHT 2020 Reporting Financial Institutions“ einordnet. Erfreulicherwei- se konnte jedoch erreicht werden, dass zumindest die nach dem Anwendungsschreiben ausgenommenen Bausparver- träge mit einer jährlichen Sparleistung von weniger als 50.000 US-Dollar, Bausparkonten sowie Bauspar-Vorfinan- zierungs-Verträge nicht im OECD-Bericht erwähnt sind, sodass diese Ausnahme weiterhin bestehen bleiben kann. Das BMF wird daher die entsprechenden Passagen des Anwendungsschreibens im Laufe des Jahres 2021 ändern. Änderung des Verbraucherdarlehensrechts In seinem Urteil vom 11. September 2019 in der Rechtssa- che „Lexitor“ hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Art. 16 Abs. 2 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (VKR) dahinge- hend ausgelegt, dass – anders als in der bisherigen Fassung des § 501 BGB geregelt – bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherkredits dem Darlehensnehmer nicht nur die laufzeitabhängigen, sondern auch die laufzeitunabhän- gigen Kosten zu erstatten seien. Der daraufhin von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des § 501 BGB sah deshalb vor, einer vorzeitigen Kreditrück- zahlung nicht mehr nach laufzeitabhängigen und laufzeit- unabhängigen Kosten zu unterscheiden. Die Bausparkas- senverbände haben sich der Forderung der Deutschen Kre- ditwirtschaft (DK) angeschlossen, § 501 BGB so zu formulie- ren, dass jedenfalls die Verpflichtung zur Rückerstattung von Drittkosten auf solche Kosten beschränkt wird, bei denen der Kreditgeber einerseits Gläubiger der Kosten und anderseits Schuldner der Leistung ist. Damit sollte über einen Hinweis in der Begründung des Regierungsentwurfs hinaus deutlich gemacht werden, dass die „Lexitor“-Ent- scheidung keine abschließende Regelung zum Umfang des Ermäßigungsrechts (etwa in Bezug auf Drittkosten) enthält und damit weder künftige Klarstellungen nationaler Gerich- te noch des EuGH selbst ausgeschlossen sind. Erfreulich ist, dass dieses Verständnis auch im Bericht des zuständigen Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz dokumentiert worden ist. Nach Abschluss des Gesetzge- bungsverfahrens wird das Gesetz voraussichtlich Anfang Juni 2021 ohne Übergangsfrist in Kraft treten. Dies ist vor allem deshalb mit erheblichem organisatorischen Aufwand für die Bausparbranche verbunden, weil neben der Ände- rung des § 501 BGB auch die Rechtsprechung des EuGH zur Unzulässigkeit sogenannten „Kaskadenverweises“ umge- setzt wird, die umfangreiche Änderungen der Muster- Widerrufsbelehrungen für Allgemein-Verbraucherdarle- hensverträge erforderlich macht. Hierzu hatte der EuGH entschieden, dass – entgegen dem Verständnis des deut- schen Gesetzgebers – in den Belehrungsformularen nicht auf gesetzliche Vorschriften verwiesen werden darf, son- dern sämtliche in der Verbraucherkreditrichtlinie enthalte- nen Informationspflichten einzeln aufgeführt werden müs- sen. Lediglich für die Muster-Widerrufsinformation für außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz abge- schlossene Verbraucherdarlehensverträge wurde dem Peti- tum der Bausparkassenverbände entsprochen und eine Übergangsfrist bis Ende 2021 vorgesehen. Regulierung von Restschuldversicherungen und Einführung eines Provisionsdeckels Der vom Bundesfinanzministerium (BMF) im April 2019 vorgelegte Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Decke- lung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“ war im weiteren Ver- lauf der Legislaturperiode zunächst nicht weiterverfolgt worden. Die darin vorgesehene Begrenzung der Abschluss- provision bei der Vermittlung dieser Versicherungen auf 2,5 Prozent des versicherten Darlehensbetrages bzw. der Bruttobeitragssumme des vermittelten Versicherungsver- trages hätte auch die von Bausparkassen angebotenen Bauspartarife mit integrierter Risikolebensversicherung erfasst. Die Bausparkassenverbände hatten sich daher in einer Stellungnahme gegenüber dem BMF unter anderem für die ausdrückliche Herausnahme von Restschuldversi- cherungen bei Bausparfinanzierungen bzw. bei zu woh- nungswirtschaftlichen Zwecken aufgenommenen Verbrau- cherdarlehen aus dem Anwendungsbereich des „Provisions- deckels“ eingesetzt. In diesem Zusammenhang hatten sie hervorgehoben, dass die zur Rechtfertigung der Einführung des „Provisionsdeckels“ angeführte Marktuntersuchung der BaFin ausschließlich die klassische Restschuldversicherung bei Konsumentendarlehen und nicht Risikolebensversiche- rungen bei Bausparfinanzierungen zum Gegenstand hatte. Dazu passt, dass nach einer Untersuchung der Stiftung

RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=