Jahresbericht 2020

33 V. REGULATORIK Warentest aus dem Jahr 2018 die Kosten für die Absiche- rung von Immobiliendarlehen durch eine Restschuldversi- cherung als nicht unangemessen hoch eingestuft wurden, sodass eine Familie damit die Finanzierung ihrer Wohnung „sinnvoll absichern“ könne. Nachdem sich die Fraktionen der Regierungskoalition darauf geeinigt hatten, die Regulierung der Abschlussprovision bei Lebensversicherungen zunächst zurückzustellen, hat das Bundeskabinett im Februar 2021 im Rahmen des Gesetzge- bungsverfahrens zum „Schwarmfinanzierung-Begleitge- setz“ eine vom BMF vorgelegte „Formulierungshilfe“ zur Einführung eines „Provisionsdeckels“ bei Restschuldversi- cherungen gebilligt. Im Vergleich mit dem Referentenent- wurf des BMF aus dem Jahr 2019 ergeben sich im Hinblick auf die Regelungen zur Restschuldversicherung nur gering- fügige Änderungen. So soll nach dem neugefassten § 50 a Abs. 1 VAG das Entgelt für die Vermittlung von Rest- schuldversicherungen auf 2,5 Prozent des versicherten Dar- lehensbetrages begrenzt werden. Eine ausdrückliche Aus- nahme für die von Bausparkassen angebotenen Tarife mit integrierter Risikolebensversicherung ist in dem Gesetz zwar nicht vorgesehen, doch bestimmt § 50 a Abs. 3 VAG, dass eine „sonstige Vergütung“ für durch ein Versicherungsunter- nehmen in Anspruch genommene Vermittlungsleistungen zulässig ist, wenn keine Abschlussprovision gezahlt wird. Dabei ist diese Vergütung auf den Betrag zu begrenzen, den ein „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter“ unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde.

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