Jahresbericht 2020
35 VI. RECHT unerhebliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Bausparbranche haben werden, falls in den laufenden Gesetzgebungsverfahren nicht noch wesentliche Änderun- gen erfolgen. Zu nennen ist hier zunächst der Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht. Dieser beinhaltet zwar vorrangig Klarstel- lungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies umfasst insbesondere die Einbeziehung neuerer Formen des Marketings im Inter- net. Darüber hinaus führt das Gesetz aufgrund der EU- Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften einen eigenständi- gen wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch für Verbraucher ein (neuer § 9 Abs. 2 UWG). Damit können diese individuell im Klageweg Ansprüche auf Ersatz des durch die unlautere Handlung eines Unternehmers verur- sachten Schadens geltend machen. Im Laufe des Gesetzge- bungsverfahrens hatte die Bundesregierung der Forderung der Bausparkassenverbände und der Deutschen Kreditwirt- schaft (DK) entsprochen – anders als noch im Anfang November 2020 vorgelegten Referentenentwurf vorgese- hen – auf diesen Anspruch nicht die reguläre 3-jährige Ver- jährungsfrist nach § 195 BGB anzuwenden, sondern es bei der für lauterkeitsrechtliche Ansprüche üblichen Verjäh- rungsfrist von 6 Monaten zu belassen. Allerdings sieht der Regierungsentwurf nunmehr vor, dass für die Schadenser- satzansprüche nach § 9 UWG nicht mehr die besondere streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte, sondern die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten sollen. Damit entfiele für diese Ansprüche vor allem die auf Landesebene mögliche Konzentration der Zuständigkeit bei bestimmten, beson- ders sachkundigen Landgerichten. Da damit auch die Zuständigkeit der Amtsgerichte für etwaige Schadenser- satzansprüche von Verbrauchern gegeben wäre, droht die Gefahr der Rechtszersplitterung. Sollten hier im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens keine Änderungen vor- genommen werden, wird auch für die Bausparbranche die Verteidigung in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten erschwert werden. Dies gilt erst recht, falls – wie vom Bun- desrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf gefor- dert – die 3-jährige Verjährungsfrist für den wettbewerbs- rechtlichen Schadensersatzanspruch Eingang in die Endfas- sung des Gesetzes finden sollte. Mit dem Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherver- träge hat die Bundesregierung im Berichtsjahr ein weiteres Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg gebracht, das zwar vorrangig dem Schutz der Verbraucher beim Abschluss von Energielieferungsverträgen dienen soll, jedoch auch zwei Regelungsbereiche enthält, die für die Geschäftstätigkeit nicht nur der Bausparkassen, sondern der Kreditwirtschaft insgesamt erhebliche Auswirkungen haben können. Dies betrifft zum einen das geplante Klauselverbot für Abtre- tungsverbote. Nach der vorgesehenen Ergänzung von § 308 BGB um eine neue Nr. 9 sollen künftig Klauseln in Allgemei- nen Geschäftsbedingungen (AGB), durch die die Abtretung von auf Geld gerichteten Ansprüchen ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam sein. Diese Regelung soll es Verbrauchern ermöglichen, ihre gegen Unternehmer erwor- benen Zahlungsansprüche zum Zweck der Durchsetzung an Dritte (etwa Inkassounternehmen) abtreten zu können. Entgegen der Begründung des Regierungsentwurfs hat diese Regelung indessen erhebliche Auswirkungen auf die Kreditwirtschaft insgesamt, da viele AGB von Kreditinstitu- ten einschließlich der Musterbedingungen der Landesbau- sparkassen und der privaten Bausparkassen derartige Abtretungsverbote vorsehen. Diese sind notwendig, um etwa den Einsatz von Bausparverträgen als Tilgungsersatz- instrument oder Zahlungen des Bauherrn nach Baufort- schritt zu ermöglichen. Die Bausparkassenverbände haben sich daher dafür ausgesprochen, Kreditinstitute vomVerbot des Abtretungsausschlusses auszunehmen und es auf die konkreten Fälle zu beschränken, die nach der Gesetzesbe- gründung zum Schutz der Durchsetzung von Verbraucher- rechten erfasst sein sollten. Auch die vorgesehenen Rege- lungen zu einer effizienteren Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung dürften die seriöse telefonische Kontakt- aufnahme mit Kunden erheblich erschweren. So sollen Unternehmer künftig verpflichtet sein, die Einwilligung in Telefonwerbung zu dokumentieren und ab Erteilung für fünf Jahre aufzubewahren, wobei diese Frist nach jeder
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