Jahresbericht 2020

36 JAHRESBERICHT 2020 erneuten telefonischen Ansprache neu zu laufen beginnt (neuer § 7a Abs. 2 UWG). Darüber hinaus sind die Nachwei- se der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde jederzeit zugänglich zu machen. Verstöße gegen die Dokumenta- tions- und Aufbewahrungspflicht sollen mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Die Bausparkas- senverbände haben darauf hingewiesen, dass die vorgese- hene Dokumentationspflicht nicht praktikabel ist und gefordert, die Aufbewahrungsfrist für den Nachweis der Einwilligung auf ein Jahr zu beschränken. Darüber hinaus sollte auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Rahmen des sogenannten „Lead-Geschäfts“ Kundenkon- takte zu werblichen Zwecken zunehmend von Dritten erworben werden und daher – gerade mit Blick auf den erhöhten Bußgeldrahmen – die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Einholung der Einwilligung bei diesen Dritten verbleiben muss. Erfreulich ist, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf das Ver- bot der Vereinbarung von Abtretungsausschlüssen durch AGB offenbar ebenso wie die Kreditwirtschaft kritisch beur- teilt und die Bundesregierung um Prüfung einer generellen Ausnahme für die Kreditwirtschaft gebeten hat. Hinsicht- lich der Telefonwerbung tendiert der Bundesrat hingegen eher zu Verschärfungen und hat sich erneut für die Einfüh- rung der sogenannten „Bestätigungslösung“ ausgespro- chen, die auch eine seriöse telefonische Kontaktaufnahme mit Kunden erheblich erschweren würde. Es bleibt abzu- warten, ob im Verlauf der Beratungen der zuständigen Bundestagsausschüsse die Forderungen der Bausparkas- senverbände berücksichtigt werden.

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