Jahresbericht 2023

22 JAHRESBERICHT 2023 lungen der Europäischen Kommission nun auch zum Standardinstrument bei kleinen und mittelgroßen Instituten angewandt werden, sobald diese eine „regionale Bedeutung“ aufweisen können. Diese Ausweitung des Abwicklungsregimes führt zu einem hohen administrativen und finanziellen Aufwand für kleine und mittelgroße Institute. Beispielsweise müssten die Landesbausparkassen extra nachrangige Finanzmittel aufnehmen und teuer bezahlen, obwohl diese Finanzmittel für das Bauspargeschäft nicht benötigt werden. Dadurch entstehen unnötig Kosten und Belastungen. Ein weiterer Kritikpunkt liegt darin, dass die Europäische Kommission in der Praxis etablierte geschäftsmodellspezifische Abwicklungslösungen missachtet. Zum Beispiel existiert in Deutschland mit dem Bausparkassengesetz bereits eine Gesetzesgrundlage zur Abwicklung von Bausparkassen. Eine die Landesbausparkassen und ihre Kunden benachteiligende europäische Lösung bedarf es daher nicht. Auch müssen die Legislativvorschläge der Europäischen Kommission als fundamentaler Paradigmenwechsel angesehen und damit kritisch beurteilt werden, stehen sie doch im Widerspruch zu allen bisherigen politischen und aufsichtlichen Bemühungen um Proportionalität in der Bankenaufsicht und -regulierung. Für die Landesbausparkassen und ihre Kunden sehen die Legislativvorschläge der Europäischen Kommission insgesamt wesentliche Nachteile vor. Aus diesem Grund werden sie die anstehenden Trilog-Verhandlungen kritisch begleiten. 8. MaRisk-Novelle / Leitlinien zum Zinsänderungs- und Credit-Spread-Risiko im Anlagebuch (EBA/ GL/2022/14) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hatte am 20. Oktober 2022 die endgültigen Fassungen der technischen Regulierungsstandards und Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken (IRRBB) und Credit-Spread-Risiken im Anlagebuch (CSRBB) veröffentlicht. Die Überführung der neuen „Leitlinien zum internen Management von Zinsänderungsrisiken und Credit-Spread-Risiken im Anlagebuch der Institute [EBA/GL/2022/14]“ in die deutsche Verwaltungspraxis erfolgte im Rahmen der 8. MaRisk-Novelle. Die finale Fassung des Rundschreibens zur Überarbeitung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 29. Mai 2024 veröffentlicht. Die BaFin hat in den überarbeiteten MaRisk die Anforderungen an das Risikomanagement von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch stärker konkretisiert. U. a. wird noch deutlicher als bisher herausgestellt, dass Kreditinstitute sowohl die kurzfristigen Auswirkungen der Zinsänderungsrisiken auf die Gewinn- und Verlustrechnung (ertragsorientierte Sicht) als auch die langfristigen Folgen der Zinsänderungsrisiken auf ihre Vermögenssituation (Barwert) bewerten und steuern. Für den Bereich der Credit-Spread-Risiken wurde ein neues Modul in die MaRisk integriert. Dabei wird – wie bereits in der vorangegangenen MaRisk-Novelle – in weiten Teilen auf die jeweiligen Regelungen in den EBA-Leitlinien verwiesen. Die neue Fassung der MaRisk ist unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Die neuen Anforderungen zu Credit-Spread-Risiken im Anlagebuch müssen die Kreditinstitute bis zum 31. Dezember 2024 umsetzen. Da die Ergänzungen zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch bestehende Regeln nur klarstellen bzw. ergänzen, sind hierfür keine Umsetzungsfristen vorgesehen. Wie die Aufsicht in ihrem Übersendungsschreiben versichert hat, werde sie aber „auch hier die Einhaltung der einschlägigen MaRisk-Anforderungen mit Augenmaß und unter besonderer Berücksichtigung des Proportionalitätsgedankens beurteilen“. Umsetzung des IRRBB-Meldewesens (EBA/ ITS/2023/03) Am 31. Juli 2023 hat die EBA den technischen Implementierungsstandard (ITS) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 in Bezug auf die Meldeanforderungen für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (EBA/ ITS/2023/03) veröffentlicht. Dieser zielt auf eine europaweite, maximale Harmonisierung des IRRBB-Meldewesens ab. Die Erstanwendung ist per 30. September 2024 vorgesehen und stellt die Institute vor erhebliche Herausforderungen, da die Meldeanforderungen gegenüber dem status quo deutlich granularer ausgestaltet sind.

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