Jahresbericht 2023

23 VI. Recht VI. Recht 1. Bausparkassenrelevante Rechtsentwicklungen Verbraucherkreditrichtlinie Im November 2023 ist die Neufassung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in Kraft getreten. Sie bringt wesentliche Änderungen der europarechtlichen Vorgaben zum Verbraucherkreditrecht mit sich. Während die Neufassung zunächst in weiten Teilen die Inhalte der Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2008 übernimmt, werden Bestimmungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in die Verbraucherkreditrichtlinie aufgenommen und zusätzliche neue Regelungen in die Verbraucherkreditrichtlinie (WKR) integriert. Dies soll dem Hauptziel des Regelungswerks dienen, den Schutz von Verbrauchern vor den Nachteilen missbräuchlicher Kreditvergabe zu verbessern. Positiv ist, dass sich die Forderung der Bausparkassen und anderer kreditwirtschaftlicher Verbände mit dem Vorschlag für eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts durchsetzen konnte. Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Widerrufsfrist des Verbrauchers – außer in Fällen, in denen überhaupt nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden ist – nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags abläuft. Diese Klarstellung schafft mehr Rechtssicherheit und ist damit zu begrüßen. Die Verbraucherkreditrichtlinie muss bis zum 20. November 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die neuen Vorschriften sind dann ab dem 20. November 2026 verpflichtend anzuwenden. EBA-Bericht zu grünen Krediten und Hypotheken Im Dezember 2023 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihren Bericht zu grünen Krediten und Hypotheken veröffentlicht. Die EBA spricht sich für die Einführung einer freiwilligen „gemeinsamen Definition“ und ein „Label“ für grüne Kredite aus. Um die Vergabe grüner Hypothekarkredite zu fördern, wird zudem die Aufnahme von Nachhaltigkeitsmerkmalen in die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WKR) vorgeschlagen. Die Europäische Bausparkassenvereinigung (EuBV) hatte der EBA Ende November 2022 Empfehlungen für die Definition von grünen Krediten unter Berücksichtigung der „Mindeststandards für grüne Bausparkassenkredite der deutschen Bausparkassen“ zugeleitet. In den anschließenden Gesprächen mit der EBA wurde von den Bausparkassen betont, dass eine Definition für grüne Kredite im Massenverkehr praktikabel und dabei nicht zu streng sein dürfe, damit Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen nicht ausgeschlossen werden. Erfreulicherweise hat die EBA in ihrem Bericht das Petitum der Bausparkassen berücksichtigt und auf die Empfehlung einer allein an der EU-Taxonomie ausgerichteten Definition von grünen Krediten verzichtet. Eine Definition für grüne Kredite soll sich nach Auffassung der EBA zwar an der EUTaxonomie orientieren, dabei aber auch die verfügbaren Marktstandards zu Umweltzielen berücksichtigen, die nicht den strengen Standards der EU-Taxonomie entsprechen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Vorschläge der EBA bei einer Überarbeitung der WKR aufgenommen werden. Zukunftsfinanzierungsgesetz Am 24. November 2023 hat der Bundesrat – nach vorheriger Verabschiedung im Bundestag – dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zugestimmt. Neben den Neuerungen zur Arbeitnehmer-Sparzulage und den damit verbundenen höheren Einkommensgrenzen ab 2024 sind mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz auch neue Bestimmungen in Bezug auf die zeitliche Entkoppelung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Restschuldversicherungen aufgenommen worden. Der politische Wille zur Einführung einer solchen zeitlichen Entkoppelung von Darlehensvertrag und Restschuldversicherung war seit längerem vorhanden und auch in die Koalitionsvereinbarung aufgenommen worden. Der DSGV, die Deutsche Kreditwirtschaft und auch die Versicherungswirtschaft hatten sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die zeitliche Entkoppelung im Sinne einer erweiterten Bedenkzeit für den Versicherungsnehmer ausgesprochen. Die kurzfristig in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten neuen Bestimmungen im Bereich des Versicherungsver-

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