Jahresbericht 2023

24 JAHRESBERICHT 2023 tragsgesetzes sehen die Einführung einer vorvertraglichen Bedenkzeit von einer Woche vor Abschluss einer Restschuldversicherung für Allgemein-Verbraucherdarlehen vor. Eine solche vorvertragliche Bedenkzeit ist dabei ausdrücklich auf die Restschuldversicherung für Allgemein-Verbraucherdarlehen beschränkt. Die Neuregelungen zu Restschuldversicherungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz Das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) ist am 12. Oktober 2023 im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht worden und am 13. Oktober 2023 in Kraft getreten. Eine wesentliche Neuerung ist, dass mit dem neuen kollektiven Klageinstrument der „Abhilfeklage“ die klageberechtigte Stelle den Unternehmer direkt auf Leistung an die betroffenen Verbraucher verklagen kann. Zudem wurden mit dem VRUG die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen herabgesenkt und damit die Durchsetzung von Abhilfeklagen erleichtert. Ferner ist der Zeitpunkt, bis zu dem Verbraucheransprüche angemeldet werden können, zugunsten der Verbraucher nach hinten hinausgeschoben worden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. hat angekündigt, die neue Sammelklage zügig nutzen zu wollen. Es bleibt abzuwarten, wie sich dies auf Klageverfahren gegen Bausparkassen auswirken wird. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) trat in Deutschland am 1. Januar 2023 in Kraft und betraf zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, seit dem 1. Januar 2024 auch solche mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Das Gesetz zielt darauf ab, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in globalen Lieferketten zu identifizieren und zu minimieren. Es soll sicherstellen, dass Unternehmen ihrer Verantwortung nachkommen, grundlegende Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette zu wahren. Bausparkassen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern sind ebenfalls von den Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes betroffen. Sie müssen insbesondere ihre bestehenden Risikomanagementsysteme an die Anforderungen des LkSG anpassen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken bei Kreditentscheidungen und Investitionen. DORA Am 27. Dezember 2022 wurde die Verordnung (EU) 2022/2554 („Digital Operational Resiliency Act – DORA“) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die EU-Verordnung soll die Betriebsstabilität von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) des EU-Finanzsektors gewährleisten und Cyberrisiken vorbeugen bzw. verringern und gilt ab dem 17. Januar 2025. Sie betrifft alle in der EU tätigen Kreditinstitute und deren IKT-Dienstleister. Damit sichergestellt wird, dass die Finanzunternehmen IKTbezogene Störungen und Bedrohungen standhalten können, verpflichtet DORA diese zu umfangreichen Maßnahmen, insbesondere zur Implementierung eines IKT-Risikomanagementrahmens, der Teil des Gesamtrisikomanagementsystems des Finanzunternehmens ist und es ihm ermöglicht, IKT-Risiken schnell, effizient und umfassend anzugehen. Framework for Financial Data Access (FIDA) Im Juni 2023 veröffentlichte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zu einem Rahmenwerk für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA). Mit FIDA sollen die Verwendung und der Austausch von Kundendaten im Finanzsektor vorangetrieben werden. FIDA ist Teil des EU-Projekts „Open Finance“, bei dem es sich um eine Weiterentwicklung von „Open Banking“ handelt, also der Nutzung von Kundenkontodaten der Banken durch andere Dienstleister im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Mit Open Finance soll das Verfahren auf alle Kontoführer in der Finanzwirtschaft – und somit auch auf Bausparkassen – ausgeweitet werden. Zudem umfasst Open Finance weitere Daten und Geschäftsarten. Dadurch, dass der Zugang zu den Finanzdaten (mit Zustimmung der Kunden) für alle Marktteilnehmer erleichtert

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