Jahresbericht 2023

25 VI. Recht wird, soll nach dem Willen der EU-Kommission für mehr Wettbewerb im Finanzdienstleistungsbereich gesorgt, die Kundenberatung verbessert und innovative Kundenangebote ermöglicht werden. Gesetzgebungspaket der EU-Kommission zur Bekämpfung der Geldwäsche Das am 20. Juli 2021 von der EU-Kommission vorgestellte Legislativpaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML-Paket) zielt insbesondere darauf ab, die Geldwäschebekämpfung durch eine Verlagerung auf die EU-Ebene effizienter zu gestalten, eine EU-weite Aufsicht sowie eine verstärkte Kooperation der nationalen Verdachtsmeldestellen (FIUs) zu etablieren. Hierzu werden die in der noch geltenden 5. Anti-Geldwäsche-Richtlinie enthaltenen Regelungen mit einer Reihe kleinerer Änderungen in eine Anti-Geldwäsche-Verordnung überführt. Die Tätigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden einschließlich der Vorgaben für die Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und die Verfahren der FIUs werden in einer neugestalteten 6. EUGeldwäscherichtlinie geregelt. Schließlich wird eine europäische Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) geschaffen und mit regulatorischen und aufsichtlichen Befugnissen ausgestattet, um gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen den FIUs zu stärken. Für die Bausparkassen, die nach gegenwärtigem Stand vorerst zwar nicht zum Kreis der direkt durch die AMLA beaufsichtigten Institute zählen werden, bedeutet dies allerdings, dass mit Inkrafttreten der neuen Regelungen die Vorgaben für die konkrete Anwendung der europäischen Anti-Geldwäsche-Regelungen durch die Institute nicht mehr von der BaFin, sondern maßgeblich von der AMLA formuliert werden. Im Jahr 2023 fanden die letzten Trilogverhandlungen zum AML-Paket statt, die am 18. Januar 2024 in eine vorläufige Einigung im politischen Trilog mündeten. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Einigung lassen sich, soweit sie die Geldwäscheverordnung betreffen, wie folgt zusammenfassen: Wirtschaftlicher Eigentümer Es wird klargestellt, dass das wirtschaftliche Eigentum weiterhin auf den beiden Komponenten „Eigentum“ und „Kontrolle“ beruht. Der Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum wird auf 25 Prozent festgelegt. Mitgliedstaaten können den Schwellenwert in Hochrisikofällen herabsetzen. Die Regelungen für die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen sollen präzisiert werden. Die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentums aller ausländischen Unternehmen, die Immobilien besitzen, soll rückwirkend zum 1. Januar 2014 erfolgen. Sorgfaltspflichten Kreditinstitute müssen auch dann verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen, wenn Geschäftsbeziehungen mit sehr vermögenden Privatpersonen den Umgang mit großen Vermögenswerten beinhalten. Barzahlungen Jeder Mitgliedstaat muss gesetzlich eine Obergrenze für Barzahlungen festlegen. Dabei soll EU-weit eine Höchstgrenze von 10.000 Euro gelten, wobei Mitgliedstaaten auch eine niedrigere Höchstgrenze festlegen dürfen. Personen müssen bereits dann identifiziert werden, die gelegentlich eine Bargeldtransaktion zwischen 3.000 und 10.000 Euro durchführen. Das Petitum der Bausparkassenverbände im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, das Finanzierungsgeschäft der Bausparkassen in der Geldwäscheverordnung ausdrücklich als risikoarmen Sektor anzuerkennen, wurde nicht berücksichtigt.

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