Jahresbericht 2014

18 Jahresbericht 2014 IV. Rechtliche Rahmenbedingungen Neben den im Folgenden genannten Regulierungsmaßnah- men existiert eine Vielzahl weiterer von der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bereits verabschiedeter oder noch im Entwurf vorliegender technischer Regulierungsstan- dards, technischer Durchführungsstandards und Leitlinien. Insgesamt ist festzustellen, dass die regulatorischen Anforde- rungen seit der Finanzmarktkrise sowohl in der Menge als auch der Frequenz sprunghaft gestiegen sind. Eine möglichst umfassende Sichtung und Analyse dieser Regulierungsflut sowie die anschließende geordnete operative Umsetzung stellt die Institute vor immer größere Herausforderungen. Gerade für die Bausparkassen mit ihrem risikoarmen, kleintei- ligen Geschäftsmodell erscheinen zahlreiche Regelungen überdimensioniert. Basel III Zum 1. Januar 2014 ist das neue bankaufsichtliche Rege- lungswerk („CRR/CRD IV-Paket“) zur Umsetzung von Basel III in Kraft getreten. Weite Teile der neuen Anforderungen wer- den jedoch erst schrittweise eingeführt. So ist beispielswei- se eine jährliche stufenweise Erhöhung der Mindesteigenka- pitalquoten bis zum Jahr 2019 sowie die schrittweise Ein- führung der Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) vorgesehen. Die LCR wird zum 1. Oktoer 2015 auf 60 Prozent festgelegt und schrittweise bis zum Jahr 2018 auf 100 Prozent erhöht. In Teilbereichen sollen erst in einigen Jahren finale Festle- gungen getroffen werden. Dies betrifft insbesondere die Regelungen in Bezug auf die Refinanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR) und die Verschuldungsober- grenze (Leverage Ratio). Die NSFR soll die auf eine kurzfristi- ge Betrachtung ausgelegte LCR ergänzen und längerfristige strukturelle Liquiditätsinkongruenzen vermeiden. Der Baseler Ausschuss hat den Standard zur NSFR am 31. Oktober 2014 veröffentlicht. Die Einführung ist zum 1. Janu- ar 2018 für international tätige Banken vorgesehen. Bis Ende 2016 wird die Europäische Kommission über eine Einfüh- rung auf europäischer Ebene entscheiden. Die Leverage Ratio ist quartalsweise zunächst als Beobachtungskennzif- fer zu melden und soll erst 2017 final definiert werden. Die Bausparkassen haben sich über die Europäische Bau- sparkassenvereinigung (EuBV) für differenzierte Verschul- dungsquoten ausgesprochen, da eine pauschale Vorgabe von 3 Prozent oder – wie teilweise vorgeschlagen – noch höher, die Bausparkassen mit ihrem risikoarmen Geschäfts- modell vor erhebliche Probleme stellen würde. Faktisch würde die Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für alle Risikoklassen eine Aushebelung des mit dem Basel II- Rahmenwerks geschaffenen Anreizsystems, hohe Risiken mit hohen Kapitalanforderungen und niedrige Risiken mit niedrigen Kapitalanforderungen zu unterlegen, bedeuten. Parallel zu der noch laufenden Umsetzung von Basel III wirft bereits „Basel IV“ seine Schatten voraus. So werden auf Ebene des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht derzeit u. a. der Standardansatz für die Berechnung des Kreditrisikos (Kredit- risikostandardansatz – KSA) sowie die Ansätze für das opera- tionelle Risiko, das Marktpreisrisiko und die Zinsänderungsri- siken im Anlagebuch umfassend überarbeitet. Die bereits im Januar 2013 vom Baseler Ausschuss veröf- fentlichten Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung (BCBS 239) werden ab dem 1. Januar 2016 zunächst nur für global sys- temrelevante Banken anzuwenden sein. Derzeit muss jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest Teile der neuen Anforderungen in die für dieses Jahr erwartete 5. MaRisk-Novelle einfließen und damit auch für kleinere Banken unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprin- zips Bindungswirkung entfalten werden. AnaCredit Neue Anforderungen drohen auch aus der auf europäischer Ebene geplanten Erweiterung der Bankenstatistik. Konkret geht es dabei um die Erhebung granularer Kreditdaten auf Grundlage europaweit vereinheitlichter Meldeschwellen und Meldekriterien. Dieses EZB-Projekt unter dem Titel „Analytical Credit Dataset – AnaCredit“ würde den Mel- deaufwand im Bereich des Retailgeschäfts enorm erhöhen. Aus Sicht der LBS erscheint es fraglich, ob der sich abzeich- nende Meldeaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem zusätzlichen Erkenntniswert steht. Die Landesbau-

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