Jahresbericht 2014

22 Jahresbericht 2014 Aufgrund europäischer Vorgaben fordert der deutsche Gesetzgeber zusätzlich zur Institutssicherung auch eine Ent- schädigung von Einlegern zu gewährleisten. Für die Sparkas- sen-Finanzgruppe ist diese Anforderung eine reine Rückfalllö- sung. Durch sie werden die Kunden von Instituten der Spar- kassen-Finanzgruppe mindestens so geschützt, wie das deut- sche Einlagensicherungsgesetz dies verlangt. Durch den gesetzlichen Anspruch sind Einlagen von Kunden bis zu einer Höhe von 100.000 Euro abgesichert. Rechtsträger des Einla- gensicherungssystems ist der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V. Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Sicherungssystem seine finanziellen Mittel bis zum Jahr 2024 aufbaut. Die gesetzli- che Zielausstattung beträgt dabei 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen der Mitglieder des Sicherungssystems, also der erstattungsfähigen Einlagen bis zu 100.000 Euro. Ein erhebli- cher Teil der erforderlichen Mittel wird dabei bereits aus bestehenden Vermögensmassen eingebracht. Dadurch ver- fügt das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe schon heute über eine solide Finanzausstattung. Viele Siche- rungssysteme im europäischen Ausland können dies noch nicht vorweisen. Die Höhe der Beiträge der Mitgliedsinstitute bemisst sich nach aufsichtsrechtlich definierten Risikogrö- ßen. Die Beiträge eines Mitgliedsinstituts steigen mit seinen aufsichtsrechtlichen Risikogrößen an. Damit werden Anreize zu risikobewusstem Verhalten und somit zur Sicherung der Solidität der Mitgliedsinstitute gesetzt. Bankenabwicklung Zum 1. Januar 2015 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Richtli- nie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Banking Recovery and Resolution Directive – BRRD)“ in Kraft getreten. Zentraler Bestandteil dieses BRRD- Umsetzungsgesetzes ist das „Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG)“. Im Gegensatz zu den soge- nannten „Abwicklungsplänen“, die auf Ebene der Abwick- lungsbehörde erstellt und regelmäßig aktualisiert werden sol- len, sind „Sanierungspläne“ – nach entsprechender Aufforde- rung der Aufsichtsbehörde – grundsätzlich von den Instituten zu erstellen. In dem Sanierungsplan hat das Institut darzule- gen, mit welchen von dem Institut zu treffendenMaßnahmen die finanzielle Stabilität im Falle einer drohenden Bestandsge- fährdung gesichert oder wiederhergestellt werden kann. Neben den Regelungen zur Sanierungs- und Abwicklungspla- nung führt das SAG auch neue Abwicklungsmaßnahmen ein. Hierzu gehört insbesondere die Beteiligung der Gläubiger an Verlusten und der Rekapitalisierung im Krisenfall („Bail in Inst- rument“). So hat jedes Institut auf Verlangen der Abwicklungs- behörde (in Deutschland: Bundesanstalt für Finanzmarktsta- bilisierung, FMSA) einen Mindestbetrag berücksichtigungsfä- higer Verbindlichkeiten vorzuhalten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, MREL). DieMindestquote wird als Quotient aus Eigenmitteln und bail in-fähigen Ver- bindlichkeiten einerseits und den Gesamtverbindlichkeiten und Eigenmitteln des Instituts andererseits berechnet. Die Abwicklungsbehörde legt den institutsspezifischen Min- destbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten insbesondere anhand von sechs Kriterien gemäß Bankenab- wicklungsrichtlinie (BRRD) fest. Die Europäische Bankenauf- sichtsbehörde (EBA) hat am 28. November 2014 den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards für Kriterien zur Bestimmung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorgelegt, in der die Kriterien der BRRD weiter konkretisiert werden. Die Verbindlichkeiten der Bausparkassen bestehen zum wesentlichen Teil aus Bauspareinlagen, die durch ein Instituts- sicherungssystem bzw. ein Einlagensicherungssystem abgesi- chert sind und daher nicht die Voraussetzungen für bail in- fähige Verbindlichkeiten erfüllen. Aus Sicht der Bausparkassen ist es somit zwingend, dass die Abwicklungsbehörde über einen ausreichenden Ermessensspielraum verfügt, um für nicht systemrelevante Institute wie die Landesbausparkassen sachgerechte Mindestquoten festlegen zu können. Andern- falls wären diese Institute gezwungen, amMarkt Fremdgelder zu hohen Kosten aufzunehmen, nur um eine – letztlich will- kürlich festgelegte – aufsichtliche Kennzahl zu erfüllen.

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