Jahresbericht 2015

19 IV. Rechtliche Rahmenbedingungen IV. Rechtliche Rahmenbedingungen Neben den nachstehend aufgeführten Regulierungsmaß- nahmen sind auf europäischer Ebene im Lichte der Finanz- krise zahlreiche weitere Standards und Leitlinien erarbeitet worden, die sich teilweise noch in der Konsultationsphase befinden. Die Bewältigung dieser Regulierungsflut stellt die Landesbausparkassen vor enorme Herausforderungen. Viele Neuregelungen, die ursprünglich für große international tätige Banken entwickelt wurden, erscheinen für kleinere Institute überdimensioniert und für bestimmte Geschäfts- modelle nicht in allen Fällen sinnvoll anwendbar. Dies gilt gerade auch für die deutschen Bausparkassen, die in ver- gangenen Finanzkrisen mit ihrem bewährten, streng regle- mentierten Geschäftsmodell und ihrem kleinteiligen Kredit- geschäft auf der Basis von kontinuierlichen Kundeneinlagen nachweislich systemstabilisierend gewirkt haben. Basel III Bereits zum 1. Januar 2014 ist das neue bankaufsichtliche Regelungswerk („CRR/CRD IV-Paket“) zur Umsetzung von Basel III in Kraft getreten. Einige Teile der neuen Anforde- rungen befinden sich weiterhin in der Einführung und Kon- kretisierung. So sind beispielsweise jährliche Erhöhungen der Mindesteigenkapitalquoten bis 2019 sowie der Liquidi- tätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) bis 2018 vorgesehen. In Teilbereichen des CRR/CRD IV-Pakets müssen die finalen Festlegungen noch getroffen werden. Dies betrifft insbe- sondere die Regelungen in Bezug auf die Refinanzierungs- quote (Net Stable Funding Ratio – NSFR) und die Verschul- dungsobergrenze (Leverage Ratio). Die NSFR soll die auf eine kurzfristige Betrachtung ausgelegte LCR ergänzen und län- gerfristige strukturelle Liquiditätsinkongruenzen vermei- den. Am 17. Dezember 2015 hat die europäische Bankenauf- sichtsbehörde (EBA) ihren Bericht über die Einführung der NSFR in der EU veröffentlicht. Darin spricht sich die EBA dafür aus, die NSFR-Meldung verbindlich in der EU einzu- führen. Der Bericht der EBA richtet sich an die Europäische Kommission, die nun bis zum 31. Dezember 2016 den Auf- trag hat, einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen (Grundlage dafür ist Artikel 510 Absatz 3 CRR). Eine verpflichtende Einhaltung der NSFR ist ab 2018 geplant. Anfang des Jahres 2016 sind Durchführungsverordnungen zur Meldung und Offenlegung der Leverage Ratio im EU- Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Leverage Ratio ist quartalsweise zu melden; die überarbeiteten Meldebögen sind erstmalig zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden. Für die Offenlegung gelten die neuen Anfor- derungen bereits für den Offenlegungsbericht zum 31. Dezember 2015. Der Baseler Ausschuss für Bankenauf- sicht veröffentlichte am 6. April 2016 ein Konsultationspa- pier zur Überarbeitung des Rahmenwerks zur Leverage Ratio. Die Bausparkassen haben sich über die Europäische Bausparkassenvereinigung (EuBV) bei der Kalibrierung und den Überarbeitungen der Leverage Ratio stets für differen- zierte Verschuldungsquoten ausgesprochen, da eine pau- schale Vorgabe von 3 Prozent oder – wie teilweise vorge- schlagen – noch höher, die Bausparkassen mit ihrem risi- koarmen Geschäftsmodell vor Probleme stellen könnte. Faktisch würde die Anwendung eines einheitlichen Prozent- satzes für alle Risikoklassen eine Aushebelung des mit dem Basel II-Rahmenwerks geschaffenen Anreizsystems, hohe Risiken mit hohen Kapitalanforderungen und niedrige Risi- ken mit niedrigen Kapitalanforderungen zu unterlegen, bedeuten. Daneben werden auf Ebene des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht derzeit u. a. der Kreditrisikostandardansatz (KSA) sowie der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRBA) für das Kreditrisiko sowie die Ansätze für das operati- onelle Risiko, die Marktrisiken und die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch umfassend überarbeitet. Die Inhalte der im Jahr 2013 vom Baseler Ausschuss veröf- fentlichten Grundsätze für die effektive Risikodatenaggre- gation und Risikoberichterstattung (BCBS 239) werden im Rahmen der Mindestanforderungen an das Risikomanage- ment (MaRisk), die sich gerade im Rahmen der 5. MaRisk- Novelle in der Überarbeitung befinden, in die deutsche Aufsichtspraxis aufgenommen werden. Während die Rege- lungen zur Datenarchitektur und IT-Infrastruktur formal

RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=