Jahresbericht 2015
22 JAHRESBERICHT 2015 Regulierung der Immobiliardarlehensvermittler Gänzlich neu ist die Regulierung der Tätigkeit der Vermittler von Immobiliardarlehen, von der auch der LBS-Außendienst unmittelbar betroffen ist. Die dort tätigen Vermittler müs- sen mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes seit 21. März 2016 über eine Erlaubnis nach dem neu in die Gewerbeord- nung eingefügten § 34 i verfügen. Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist neben der notwendigen Zuver- lässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und vor allem eine vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass es gelungen ist, in die ein- schlägige Verordnung des Bundesministeriums für Wirt- schaft und Energie (BMWi) eine Übergangsregelung für diejenigen Vermittler aufzunehmen, die ihre Qualifikation vor dem 21. März 2016 nach dem Standard des gemeinsa- men Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen erwor- ben haben. Für die Betroffenen ist keine erneute Sachkundeprüfung erforderlich, sofern sie diese bei einer in der Verordnung im Einzelnen aufgeführten externen Prüfungsinstitution abge- legt haben. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass zusätzlich zu den Übergangsregelun- gen für Vermittler, die bereits über eine Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung verfügen, auch eine „alte Hasen- Regelung“ für diejenigen Vermittler vorgesehen ist, die bereits seit dem 21. März 2011 ununterbrochen selbststän- dig oder unselbstständig tätig waren. Auch diese brauchen ihre Sachkunde nicht erneut durch eine IHK-Prüfung nach- zuweisen. „Widerrufsjoker“ Zu begrüßen ist darüber hinaus, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt hat, im Zuge der Umsetzung der Woh- nimmobilienkreditrichtlinie auch den sogenannten „Wider- rufsjoker“ zu „bereinigen“. Die hierzu in das Gesetz aufge- nommene Regelung sieht nämlich vor, dass zwischen dem 1. September 2002 und dem 2. Juni 2010 abgeschlossene Immobiliardarlehensverträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden können. Die Aufnahme dieser Regelung, die Ergebnis einer schwierigen politischen Kom- promissfindung war, führte zu einer erheblichen Verzöge- rung des Gesetzgebungsverfahrens, so dass mit der Umset- zung des Gesetzes bereits während des laufenden Gesetz- gebungsverfahrens begonnen werden musste, um den EU- rechtlich vorgegebenen Umsetzungstermin 21. März 2016 auch auf Unternehmensebene einhalten und den Kunden mit Inkrafttreten der Neuregelung Bauspardarlehen anbie- ten zu können. Dieses Ziel konnte in enger Abstimmung mit den Sparkassen und unter erheblichem Ressourceneinsatz erreicht werden. Insgesamt ist festzustellen, dass mit der EU-Wohnimmobi- lienkreditrichtlinie nach der erst im Juni 2010 erfolgten Entscheidung des Gesetzgebers, die Regelungen der EU- Verbraucherkreditrichtlinie auch im Bereich des Hypothe- karkredits anzuwenden, die Institute der LBS-Gruppe inner- halb von nur sechs Jahren zum zweiten Mal mit der Not- wendigkeit einer erheblichen Umgestaltung ihrer Kredit- prozesse konfrontiert waren. Dabei dürfte die von der Richtlinie bezweckte europaweite Standardisierung der Immobilienfinanzierung verbunden mit einer Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus durch zahlreiche sehr detail- lierte und standardisierte vorvertragliche Informationen allerdings weniger zu der von der EU beabsichtigten Aus- weitung des grenzüberschreitenden Angebots von Immo- bilienfinanzierungen, als vielmehr zu einer erheblichen Verkomplizierung der Kreditprozesse auf nationaler Ebene beigetragen haben. Dies gilt insbesondere für die obligato- rische Verwendung des Europäischen standardisierten Informationsmerkblatts (ESIS), das nicht nur höhere Anfor- derungen an die Berater stellt, sondern auch den Bera- tungsprozess erschwert und mit zusätzlichen Rechtsrisiken belastet. Ob es für die Kunden zu einer besseren Einschät- zung der mit dem jeweiligen Kreditangebot verbundenen Vorteile und Risiken sowie zu einer besseren Vergleichbar- keit konkurrierender Angebote führt, ist derzeit nicht absehbar. Europäische Einlagensicherungerungsrichtlinie Mit Wirkung zum 3. Juli 2015 wurde die ein Jahr zuvor in Kraft getretene neue europäische Einlagensicherungsricht-
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