Jahresbericht 2015

23 IV. Rechtliche Rahmenbedingungen linie (Deposit Guarantee Schemes Directive – DGSD) in deutsches Recht umgesetzt. Sie ersetzt die bisherige Einla- gensicherungsrichtlinie aus dem Jahr 1994 und stellt neben der bei der EZB angesiedelten einheitlichen Bankenaufsicht und der einheitlichen Bankenabwicklung die dritte Säule der 2012 beschlossenen Bankenunion dar. Die Sparkassen-Finanzgruppe hat ihr seit den 1970er Jah- ren bestehendes Sicherungssystem neu ausgerichtet, ohne das bewährte Prinzip der Institutssicherung für alle deut- schen Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkas- sen zu verlassen. So werden auch künftig die gesamten Geschäftsbeziehungen zu den Kunden umfassend geschützt und ein Einlagensicherungsfall vermieden. Seit seiner Gründung arbeitet dieses System erfolgreich: Bis heute ist bei keinem Institut der Sparkassen-Finanzgruppe eine Leistungsstörung gegenüber Kunden aufgetreten. Die Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen in Deutschland stehen füreinander ein. Sie gewährleisten die Solvenz und Liquidität der Institute auch im Falle wirt- schaftlicher Schwierigkeiten. Diese Erstsicherung der Spar- kassen-Finanzgruppe geht deutlich über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus. Das Sicherungssystem besteht im Einzelnen aus elf regionalen Sparkassenstüt- zungsfonds, der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen und dem Sicherungsfonds der Landesbau- sparkassen. Der dezentrale Aufbau des Sicherungssystems stellt sicher, dass die Mitgliedsinstitute eng begleitet werden können. Er verringert damit das Risiko wirtschaftlicher Schwierig- keiten. Alle Sparkassen einer Region sind Mitglieder des zuständigen regionalen Sparkassenstützungsfonds. Sollte ein Institut in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wird es vom jeweiligen Fonds gestützt. Dadurch wird zu jeder Zeit dessen Liquidität und Solvenz gewährleistet. Wenn bei einem regionalen Sparkassenstützungsfonds die Mittel für eine mögliche Stützung nicht ausreichen sollten, tritt ein überregionaler Ausgleich ein: Alle anderen Spar- kassenstützungsfonds beteiligen sich dann gemeinsam an einer notwendigen Maßnahme zur Stützung eines Insti- tuts. Darüber hinaus stehen bei Bedarf im Rahmen des system- weiten Ausgleichs alle Sparkassenstützungsfonds, die Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen und der Sicherungsfonds der Landesbausparkassen gemein- schaftlich zusammen, falls die notwendigen Aufwendun- gen zur Stützung eines Instituts die vorhandenen Mittel der betroffenen Sicherungseinrichtung übersteigen. Durch die- sen systemweiten Ausgleich stehen in einem Krisenfall sämtliche Mittel aller Sicherungseinrichtungen zusammen für institutssichernde Maßnahmen zur Verfügung. Aufgrund europäischer Vorgaben fordert der deutsche Ge- setzgeber zusätzlich zur Institutssicherung auch eine Ent- schädigung von Einlegern zu gewährleisten. Für die Spar- kassen-Finanzgruppe ist diese Anforderung eine reine Rück- falllösung. Durch sie werden die Kunden von Instituten der Sparkassen-Finanzgruppe mindestens so geschützt, wie das deutsche Einlagensicherungsgesetz dies verlangt. Durch den gesetzlichen Anspruch sind Einlagen von Kunden bis zu einer Höhe von 100.000 Euro abgesichert. Rechtsträger des Einlagensicherungssystems ist der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V. Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Sicherungssystem seine finanziellen Mittel bis zum Jahr 2024 aufbaut. Die gesetzli- che Zielausstattung beträgt dabei 0,8 Prozent der gedeck- ten Einlagen der Mitglieder des Sicherungssystems, also der erstattungsfähigen Einlagen bis zu 100.000 Euro. Die Höhe der Beiträge der Mitgliedsinstitute bemisst sich nach auf- sichtsrechtlich definierten Risikogrößen. Je höher diese sind, desto höher der Beitrag. Damit werden Anreize zu risikobe- wusstem Verhalten und somit zur Sicherung der Solidität der Mitgliedsinstitute gesetzt. Neben den Beiträgen wird ein erheblicher Teil der erforderlichen Mittel aus bereits aus bestehenden Vermögensmassen eingebracht. Dadurch ver- fügt das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe schon heute über eine solide Finanzausstattung. Viele Si- cherungssysteme im europäischen Ausland können dies nach wie vor nicht vorweisen. Bislang konnte bei der Einla- gensicherung ein supranationales System verhindert wer- den, so dass jedes Einlagensicherungssystem weiterhin nur für die eigenen Mitglieder haftet.

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