Jahresbericht 2015
24 JAHRESBERICHT 2015 Europäischen Einlagen(ver)sicherung – EDIS Die EU-Kommission hat im November 2015 einen Verord- nungsvorschlag vorgelegt, der darauf abzielt, bis 2024 aus den bestehenden, gerade durch die neue europäische Einla- gensicherungsrichtlinie zukunftsfest gemachten, nationa- len Einlagensicherungen ein neues europäisches Einlagen- (ver)sicherungssystem zu schaffen (European Deposit Insu- rance Scheme, EDIS). Dies soll in drei Stufen erfolgen: Für die teilnehmenden nationalen Einlagensicherungssysteme soll in einem ersten Zeitraum von drei Jahren eine Rückversicherung geschaffen werden, in einer zweiten Phase von vier Jahren soll es eine Mitversicherung geben und schließlich soll für sie ein voller Versicherungsschutz geschaffen werden. Im Rahmen der Vergemeinschaftung soll ein europäischer Einlagensiche- rungsfonds (Deposit Insurance Fund, DIF) etabliert werden, in den sukzessiv die Mittel aus den nationalen Einlagensi- cherungen übertragen werden. Dabei ist umstritten, ob die von der EU-Kommission als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung angeführte Binnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) ein- schlägig ist. Denn Art. 114 Abs. 1 AEUV dient lediglich der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Diese sind aber durch die Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie erst kürzlich angeglichen wor- den. Durch die Schaffung eines einheitlichen Einlagensiche- rungssystems wird eine gegenseitige Einstandspflicht neu eingeführt. Damit wird eine neue materielle Haftungsnorm geschaffen, also ein Rechtsinstitut, das es zuvor in der EU noch nicht gegeben hat. Ob dies von Art. 114 Abs. 1 AEUV gedeckt ist, bleibt zu klären. Als alternative Ermächtigungs- grundlage käme Art. 352 Abs. 1 AEUV in Betracht. Dieser setzt allerdings eine einstimmige Beschlussfassung im EU- Ministerrat voraus. Sollte es zur Vergemeinschaftung der bestehenden nationa- len Einlagensicherungen kommen, könnte das europäische Einlagenversicherungssystem nur in Anspruch genommen werden, wenn die Mittel der den Anspruch erhebenden nationalen Einlagensicherung nach einem detaillierten Kapitalisierungsplan aufgebaut sind und es die grundlegen- den Unionsrechtsvorschriften erfüllt. Dies ist derzeit noch nicht bei allen nationalen Sicherungssystemen der Fall. Die Verwaltung des europäischen Einlagenversicherungssys- tems soll dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung übertragen werden, der die Einhaltung der Voraussetzun- gen überwachen soll. Als alternative Ermächtigungsgrundlage käme Art. 352 Abs. 1 AEUV in Betracht, der eine einstimmige Beschlussfas- sung im EU-Ministerrat voraussetzt. Letzteres entspricht der Einschätzung der Bundesregierung und der Deutschen Kre- ditwirtschaft. Auch die EU-Finanzminister haben sich Mitte Juni 2016 gegen eine Mehrheitsentscheidung im Rat ausge- sprochen. Bankenabwicklung Zum 1. Januar 2015 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstitu- ten und Wertpapierfirmen (Banking Recovery and Resoluti- on Directive, BRRD) in Kraft getreten. Zentraler Bestandteil dieses BRRD-Umsetzungsgesetzes ist das „Gesetz zur Sanie- rung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen" (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, SAG). Im Gegensatz zu den „Abwicklungsplänen“, die auf Ebene der Abwick- lungsbehörde erstellt und regelmäßig aktualisiert werden sollen, sind „Sanierungspläne“ (nach entsprechender Auf- forderung der Aufsichtsbehörde) grundsätzlich von den In- stituten zu erstellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, mit welchen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen die finanzielle Stabilität im Falle einer drohenden Bestands- gefährdung gesichert oder wiederhergestellt werden kann. Neben den Regelungen zur Sanierungs- und Abwicklungs- planung führt das SAG auch neue Abwicklungsmaßnahmen ein. Hierzu gehört insbesondere die Beteiligung der Gläubi- ger an Verlusten und der Rekapitalisierung im Krisenfall („Bail in Instrument“). So hat jedes Institut auf Verlangen der Abwicklungsbehörde (in Deutschland: Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, FMSA) einen Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorzuhalten („minimum requirement for own funds and eligible liabili-
RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=