Jahresbericht 2017
24 JAHRESBERICHT 2017 Kreditrisikostandardansatz (KSA) Die im Dezember 2017 veröffentlichten Basel-IV-regelun- gen sehen auch bei dem unter den Bausparkassen weit verbreiteten Kreditrisikostandardansatz Verschärfungen vor. nach den Vorstellungen des Baseler ausschusses müs- sen beispielsweise bei wohnwirtschaftlichen Immobilien- krediten künftig sechs Kriterien erfüllt werden, bevor eine privilegierte Eigenmittelunterlegung erfolgen kann. Diese auflagen führen dazu, dass die Verfahren und Prozesse der Bausparkassen erweitert und verkompliziert werden. Ein Kriterium stellt die Fertigstellung der Immobilie dar. Dies könnte zum paradoxen Umstand führen, dass ein grundpfandrechtlich besicherter Immobilienkredit mit einem risikogewicht von bis zu 150 Prozent zu unterlegen ist, während ein einfacher (unbesicherter) Verbraucherkre- dit ein risikogewicht von 75 Prozent erhalten kann. Eine weitere Belastung für die Bausparkassen resultiert aus dem Vorschlag, künftig auch nicht ausbezahlte Beträge eines Immobilienkredites in die Eigenmittelberechnung einzube- ziehen. Im Ergebnis werden die Kreditprozesse also nicht nur verkompliziert, sondern es ist auch anzunehmen, dass die Baseler regelungen zu einer Erhöhung der Eigenmit- telanforderungen führen. Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) auf Bausparkassen, die IrBa-Verfahren nutzen, kommen mit den Basel-IV-regelungen enorme anpassungen ihrer Verfah- ren zu. Der Baseler ausschuss gibt vor, welche IrBa-Verfah- ren in welchen Forderungsklassen in welcher Form genutzt werden dürfen. Für Bausparkassen und andere Institute geht damit ein hoher aufwand für die Implementierung erlaubter IrBa-Verfahren und anpassung bestehender Verfahren ein- her. Der höchste aufwand liegt wohl in den erforderlichen anpassungen der risikoparameterschätzungen zu der aus- fallwahrscheinlichkeit (PD) und den Verlustquoten (lGD). Erschwerend kommt hinzu, dass der Baseler ausschuss eine Kapitaluntergrenze für alle IrBa-Institute eingeführt hat, deren Umsetzung durch die EU in Form einer Änderung des Crr/CrD-IV-Pakets vorzunehmen ist. Die Kapitaluntergren- ze ist nach den Verfahren der Standardansätze zu ermitteln. Das heißt, alle IrBa-Institute sind – neben ihren IrBa-Ver- fahren – auch zur Durchführung der Standardansätze ver- pflichtet. Damit werden den Instituten weitere aufwendun- gen bei der Ermittlung ihrer Eigenmittelanforderungen aufgebürdet. Die Kapitaluntergrenze ist derart gestaltet, dass sie bis 2027 sukzessive ansteigt. Damit verbunden können auf IrBa-Institute künftig steigende Eigenmittel- anforderungen zukommen, die aus der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen auf Grundlage der Standardan- sätze resultieren. AnaCredit Der rat der Europäischen Zentralbank beschloss in seiner Sitzung vom 18. Mai 2016 die Einführung eines europäi- schen Kreditregisters „analytical Credit Dataset (anaCre- dit)“. Mit anaCredit wird eine neuartige Erhebungsmetho- dik auf Einzelkreditebene („loan-by-loan“) eingeführt. Das Ziel der aufsicht ist es, einen umfassenden, granularen Da- tensatz für auswertungszwecke zu erhalten. Das heißt, die Institute sind verpflichtet, auf der Ebene eines einzelnen Kredits und Kreditnehmers zahlreiche Daten zu erheben und zu melden. Damit kommen auf die Institute neue Pflichten und anforderungen zu. Die ersten Daten waren von den Instituten am 31. Januar 2018 an die Deutsche Bundesbank zu melden. In der Praxis zeigte sich, dass noch zahlreiche Unklarheiten bestehen. Durch den mit den anaCredit-Meldungen einhergehenden zusätzlichen Bearbeitungsaufwand werden die Mitarbeiter der Institute zusätzlich belastet. Die Europäische Zentral- bank und die Deutsche Bundesbank räumten dies in ihren Informationsschreiben bereits ein. Sie offenbarten, dass den Instituten mit dem aufbau und dem Betreiben von anaCredit zusätzliche Kosten entstehen werden. Immerhin sind It-Infrastruktur, Prozesse und Meldewesen der Institu- te für die anaCredit-Meldungen umfassend anzupassen. Die EZB und die deutsche aufsicht sind aufgerufen, mit der Einführung von anaCredit bestehende Meldepflichten auf Entbehrlichkeit zu prüfen, um das ausufernde Meldewesen wieder einzuschränken. In Betracht kommt beispielsweise das deutsche Millionenkreditmeldewesen.
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