Jahresbericht 2017
26 JAHRESBERICHT 2017 werden, der sich stärker als bislang am risikogehalt und an der Systemrelevanz der Institute orientiert. auf einer solchen Grundlage könnten risikoarme und nicht systemrelevante Insti- tute wie die Bausparkassen eine Entlastung erfahren, die in Zeiten der herausforderungen aus Digitalisierung und EZB- niedrigzinspolitik dringend benötigt wird. hier stehen die euro- päischen und nationalen Gesetzgeber sowie aufsichtsbehörden zusammen in der Pflicht, einen sachgerechten proportionalen ansatz zu wählen. Neue Anti-Geldwäscherichtlinie nachdem der Europäische Ministerrat bereits Ende 2016 und das Europäische Parlament im Februar 2017 ihre Positi- onen zu dem von der EU-Kommission im Juli 2016 vorgeleg- ten Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie festgelegt hatten, erfolgte die Einigung auf den endgülti- gen richtlinientext im sogenannten trilogverfahren erst im Dezember 2017. Soweit die Bausparbranche von den neuen regelungen, die aufgrund der nur 18-monatigen Umset- zungsfrist bis zum 10. Januar 2020 in deutsches recht umgesetzt sein müssen, betroffen ist, ergeben sich eine reihe positiver aspekte. So konnte sich die EU-Kommission nicht mit ihrer absicht durchsetzen, die für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten maßgebliche Beteiligungs- grenze an juristischen Personen von 25 Prozent auf 10 Pro- zent abzusenken. Eine wesentliche Erleichterung im hin- blick auf die Identifizierung Politisch Exponierter Personen (PEP) stellt die Verpflichtung der EU-Kommission dar, aus den von ihr und den EU-Mitgliedstaaten zu erstellenden PEP-listen eine gemeinsame liste aller herausgehobenen öffentlichen Ämter zu erstellen und diese zu veröffentli- chen. Damit entfällt für die verpflichteten Institute die oft mühsame Suche nach PEP aus unzuverlässigen öffentlich zugänglichen Verzeichnissen. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist auch, dass die Verpflichteten eine aktualisie- rung vorhandener Kundendaten weiterhin nur anlassbezo- gen und nicht nach festgelegten Zeitintervallen vornehmen müssen. aus Sicht der lBS-Immobiliengesellschaften ist schließlich zu begrüßen, dass sogenannte Vermietungs- makler ihre Kunden bei aufnahme der Geschäftsbeziehung nur dann identifizieren müssen, wenn die Monatsmiete des vermittelten objekts 10.000 Euro übersteigt. nicht erfolg- reich indessen war die Europäische Bausparkassenvereini- gung (EuBV) mit ihrem Versuch, im trilogverfahren eine ausnahme von der Verpflichtung zur anfertigung von Kopi- en der Identifizierungsdokumente für wenig geldwäschege- fährdete Produkte wie etwa langfristige Spareinlagen und Versicherungen zu erreichen. Dies ist insofern bedauerlich, als die mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie eingeführte Kopierpflicht zu erheblichem Verwaltungsaufwand führt, ohne dass hiermit eine größere Sicherheit bei der Identifi- zierung der Kunden verbunden wäre. EU-Datenschutzgrundverordnung Im hinblick auf die zum 25. Mai 2018 anstehende anwen- dung der EU-Datenschutzgrundverordnung haben die lan- desbausparkassen die entsprechenden Vorbereitungen im Berichtsjahr intensiv vorangetrieben, so dass die wesent - lichen teile der anzupassenden Prozesse und Formulare rechtzeitig zum Stichtag umgesetzt werden können. hierzu gehören insbesondere die neuen Datenschutzhinweise für Kunden und Interessenten sowie die neuentwickelte Ein- willigungsklausel zur Datenverarbeitung. Von besonderer Bedeutung für die häuser ist in diesem Zusammenhang die ebenfalls neu entwickelte Verbundklausel, die die Zustimmung der Kunden in den wechselseitigen Datenaus- tausch der landesbausparkassen mit ihren Beratern im außendienst und den Verbundpartnern, d. h., insbesondere den Sparkassen, regelt und damit eine umfassende und bedarfsgerechte Beratung der Kunden sicherstellt. aus Sicht der Kunden dürfte dabei besonders wichtig sein, dass von den zuständigen Datenschutz-aufsichtsbehörden der Bundesländer keine Einwände gegen die neuen Klauseln erhoben wurden, so dass die landesbausparkassen dem selbst gesteckten anspruch gerecht werden, einen beson- ders sicheren Umgang mit den Kundendaten zu gewähr- leisten. Wohnimmobilienkreditrichtlinie Die Bundesregierung hat im Berichtsjahr mit einer reihe von Maßnahmen auf die nicht nur von der Kreditwirtschaft an der zum 20. März 2016 erfolgten Umsetzung der EU-wohn- immobilienkreditrichtlinie geübte Kritik reagiert. So wurden mit dem am 10. Juni 2017 in Kraft getretenen Finanzauf-
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