Jahresbericht 2017
27 IV. rEChtlIChE rahMEnBEDInGUnGEn sichtsrechtsergänzungsgesetz verschiedene Änderungen im BGB vorgenommen. aus Sicht der Bausparbranche zu begrüßen war in diesem Zusammenhang insbesondere die ausdrückliche Klarstel- lung in § 505 b abs. 3 BGB, mit der nunmehr (wieder) die Berücksichtigung des Immobilienwerts bzw. möglicher wertsteigerungen bei für den Bau bzw. die renovierung von Immobilien verwendeten Krediten ermöglicht wird. Darü- ber hinaus wurde mit dem neu in das BGB eingefügten § 505 e eine Verordnungsermächtigung geschaffen, die es dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- schutz gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium ermöglicht, leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdar- lehensverträgen zu erlassen, um die zwischenzeitlich bei den Marktteilnehmern eingetretene Verunsicherung über die Modalitäten der Kreditwürdigkeitsprüfung zu beseiti- gen. Der entsprechende regierungsentwurf enthält u. a. folgende aus Sicht der Bausparbranche uneingeschränkt zu begrüßende Klarstellungen: Die statistische lebenserwartung stellt keine starre Gren- ze für die laufzeit des Kredits dar. Die Verordnung enthält eine regelung für die Kreditwür- digkeitsprüfung bei anschlusszinsvereinbarungen im rahmen unechter abschnittsfinanzierungen sowie eine gesetzliche Vermutung, dass eine deutliche Erhö- hung des nettodarlehensbetrages erst vorliegt, wenn sich die Kreditsumme um mindestens 10 Prozent erhöht. Die Verordnung ist am 1. Mai 2018 in Kraft getreten. Zusätzlich zu den im rahmen des Finanzaufsichtsrechtser- gänzungsgesetzes vorgenommenen Ergänzungen des BGB sind im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Umset- zung der 2. EU-Zahlungsdienste richtlinie (PSD II) weitere Erleichterungen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge eingeführt wor- den. nach der am 22. Juli 2017 in Kraft getretenen Ände- rung des § 505 a abs. 3 BGB bzw. des § 18 a absatz 2a KwG muss nunmehr bei anschlussfinanzierungen und Umschul- dungen keine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung mehr erfolgen. auch wenn in weiten teilen der Kreditwirtschaft weiterhin die Befürchtung besteht, dass die in § 505 d BGB vorgesehe- ne zivilrechtliche haftung für fehlerhafte Kreditwürdig- keitsprüfungen – ähnlich wie zuvor der sogenannte „wider- rufsjoker“ bei fehlerhaften widerrufsbelehrungen – zur Entstehung eines „Kreditwürdigkeitsjokers“ führen könnte, dürfte die Gesamtheit der von der Bundesregierung vor- genommenenKorrekturenbei der Umsetzung der EU-wohn- immobilienkreditrichtlinie das Kreditgeschäft deutlich erleichtern. Vorfälligkeitsentschädigung Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- schutz (BMJV) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Frühjahr 2016 eingesetzte gemeinsame arbeits- gruppe „Vorfälligkeitsentschädigung“ hat im Berichtsjahr ihre arbeit mit der Vorlage des Entwurfs eines abschlussbe- richts abgeschlossen. Ziel der arbeitsgruppe war es zu unter- suchen, ob im Bereich der Vorfälligkeitsentschädigung gesetzgeberischer handlungsbedarf besteht und ggf. Emp- fehlungen zur Verbesserung der geltenden rechtlichen rah- menbedingungen auszusprechen. Der Fokus hatte dabei auf der Verbesserung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschä- digung und deren transparenz gelegen. an den Beratungen hatten neben Vertretern beider Ministerien, der BaFin und der Bundesbank Experten aus den Bereichen rechtspre- chung, rechts- und Finanzwissenschaft, Verbraucherschutz sowie der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände ein- schließlich der Bausparkassenverbände teilgenommen. Im rahmen ihres arbeitsauftrages konnte sich die arbeits- gruppe zwar hinsichtlich der Berücksichtigung von Sonder- tilgungsrechten und der wahl des maßgeblichen Stichtages für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf Vorschläge für neue praxisgerechte lösungsansätze eini- gen. Kein Konsens konnte hingegen zu den Fragen der eigentlichen Schadensberechnung bei vorzeitiger rückzah- lung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens erzielt wer- den. Insbesondere konnte keine Einigkeit darüber erreicht
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