Jahresbericht 2017
28 JAHRESBERICHT 2017 werden, ob die Vorfälligkeitsentschädigung nur den soge- nannten Zinsverschlechterungsschaden des Darlehensge- bers – also die Differenz zwischen dem Vertragszins und dem am Markt herrschenden wiederausleihe-/wiederanla- gezins – ausgleichen oder ob sie zusätzlich auch den soge- nannten Zinsmargen-Schaden, also den entgangenen Gewinn, abdecken solle. Die Bausparkassenverbände sehen – in Übereinstimmung mit den übrigen kreditwirtschaftli- chen Spitzenverbänden – vor diesem hintergrund keine notwendigkeit zu Änderungen bei der Berechnung der Vor- fälligkeitsentschädigung, zumal diese auf der Grundlage einschlägiger BGh-rechtsprechung erfolgt. Die endgültige Fassung des abschlussberichts wird voraussichtlich im zweiten halbjahr 2018 veröffentlicht werden. Aktuelle Rechtsprechung zu Bausparkassenfragen Im Berichtsjahr waren insbesondere folgende, für die gesamte Bausparbranche wichtige themen Gegenstand gerichtlicher auseinandersetzungen: Kontogebühren: Mit Urteil vom 9. Mai 2017 hat der Bun- desgerichtshof (BGh) entschieden, dass eine aBB-Klausel (aBB: allgemeine Bedingungen für Bausparverträge) über eine nach Gewährung eines Bauspardarlehens in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ unwirk- sam ist. In dem von der Verbraucherzentrale nrw betrie- benen Verbandsklageverfahren ging es um die Klausel einer privaten Bausparkasse, nach der diese „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens … für die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ eine Kontogebühr in höhe von 9,48 Euro pro Jahr berech- nete. nach auffassung des BGh erbringt die Bausparkas- se diese tätigkeiten nicht im Interesse des Bausparers, sondern ausschließlich im eigenen Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach ausreichung des Darlehens sei keine gesonderte vergütungsfähige leis- tung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein inner- betriebliche leistung der Bausparkasse. Darüber hinaus seien diese tätigkeiten in der für die Entscheidung allein maßgeblichen Darlehensphase auch keine hauptleis- tung der Bausparkasse, sondern lediglich notwendige Vorleistungen für die eigentliche leistungserbringung, nämlich die Gewährung des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse. Da die lan- desbausparkassen seit der ab 1999 eingeführten tarifge- neration generell auf Kontogebühren verzichten, ist die Entscheidung insoweit unmittelbar nur für eine geringe anzahl von Verträgen in alttarifen relevant. allerdings hat der BGh in der Urteilsbegründung strikt zwischen Spar- und Darlehensphase unterschieden und die gegen die Kontogebühr sprechenden argumente ausschließlich auf die Darlehensphase bezogen. Damit ist offen, ob der BGh zumindest in der Sparphase erhobene Vertragsent- gelte aufgrund bausparkassenspezifischer Besonderhei- ten als mit den von ihm entwickelten Grundsätzen für die Zulässigkeit von Bankenentgelten vereinbar ansehen wird. Kündigung von Bausparverträgen 15 Jahre nach deren abschluss: nicht zuletzt vor dem hintergrund der aktuel- len EZB-niedrigzinspolitik haben eine reihe von Bauspar- kassen, unter ihnen verschiedene landesbausparkassen, tarife eingeführt, deren allgemeine Bedingungen das recht der Bausparkasse zur Kündigung des Bausparver- trages 15 Jahre nach Vertragsabschluss vorsehen. auf Klagen der Verbraucherzentrale Baden-württemberg (VZBw) haben die landgerichte Stuttgart und Karlsruhe die entsprechenden Klauseln der lBS Südwest und der Badenia Bausparkasse als unangemessene Benachteili- gung der Kunden eingestuft und für unzulässig erklärt. Zwar hatte das landgericht Berlin eine gleichlautende, vom Verband der privaten Bausparkassen (VdpB) emp- fohlene Klausel für rechtmäßig gehalten, doch sind der- zeit in allen drei Verfahren Berufungen anhängig. Die landesbausparkassen halten das Vorgehen der VZBw gegen eine zeitliche Begrenzung der Bausparverträge für widersprüchlich, da gerade von Seiten der Verbraucheror- ganisationen im Zusammenhang mit der Kündigung von Fortsetzerverträgen der Vorwurf erhoben worden war, die Bausparkassen hätten sich bei ihren Vertragsgestal- tungen auch auf eine lang andauernde niedrigzinsphase einstellen müssen. Darüber hinaus ist eine solche Klau- sel, die im Übrigen mit ausdrücklicher Billigung der BaFin eingeführt wurde, nach wie vor notwendig, da sie einen wichtigen Bestandteil der risikosteuerung bei Bauspar-
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