Jahresbericht 2017

29 IV. rEChtlIChE rahMEnBEDInGUnGEn kassen darstellt. Deshalb wurden zwischenzeitlich mit der BaFin Gespräche über die Möglichkeit geführt, die beanstandete Klausel durch eine entsprechend den Vor- gaben der Gerichte modifizierte Klausel gemäß § 9 abs. 1 Satz 2 BSpkG mit wirkung für den Bestand zu ersetzen. Die aufsichtsbehörde hat inzwischen signalisiert, dass sie einer Bestandsänderung jedenfalls dann zustimmen könnte, wenn sich die betroffenen Institute mit der VZBw einigen. Kündigung von Bausparverträgen aufgrund einer Stö- rung der Geschäftsgrundlage: nachdem eine private Bausparkasse hochverzinsliche altverträge mit der Begründung gekündigt hatte, aufgrund der nach Ver- tragsabschluss eingetretenen Phase niedriger leitzinsen liege eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) mit einer am 17. Juli 2017 vor dem landgericht aachen erhobenen Klage versucht, das Institut auf Unterlassung dieses Vor- gehens anspruch zu nehmen und darüber hinaus ver- langt, die Bausparkasse zu verpflichten, die betroffenen Bausparer über die rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit einer solchen Kündigung zu informieren. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2018 mit der Begrün- dung abgewiesen, eine Kündigung unter Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage könne nicht als eine irreführende geschäftliche handlung im Sinne des § 5 UwG angesehen werden. In diesem Zusammenhang komme es darauf an, dass die Bausparkasse einer vertret- baren rechtsauffassung gefolgt sei. ob diese richtig oder falsch sei, könne nicht in einem Verbandsklageverfahren geklärt werden. Diese Entscheidung ist insofern für die gesamte Bausparbranche von Bedeutung, als nunmehr feststeht, dass Verbraucherverbänden für derartige Ver- fahren die Klagebefugnis fehlt und die Frage, ob unter den gegebenen Umständen eine Störung der Geschäfts- grundlage vorliegt, nicht in einem wettbewerbsprozess, sondern nur in dem rechtsverhältnis geprüft und geklärt werden kann, auf das sich die von der beklagten Bauspar- kasse vertretene rechtsansicht bezieht (also im wege einer Individualklage).

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