Jahresbericht 2018

24 JAHRESBERICHT 2018 IV Rechtliche Rahmenbedingungen Überarbeitung des EU-Bankenpakets Mit dem neuen „EU-Bankenpaket“ tritt Mitte 2019 ein grundlegend überarbeiteter Regulierungsrahmen für Kredit­ institute in Kraft. Im Konkreten sind dies folgende Verord­ nungen und Richtlinien: Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR II), Verordnung (EU) 2019/877 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRMR II), Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD V) und Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD II). Mit den Änderungen ergeben sich für alle Kreditinstitute, ebenso für Bausparkassen, erhöhte Eigenmittelanforderun­ gen. In der CRD V werden die zusätzlichen Kapitalanforde- rungen nach Säule 2 nun festgeschrieben (SREP-Kapitalzu­ schläge). Darüber hinaus werden weitere Kapitalanforde­ rungen bzw. Kapitalerwartungen in Form einer sogenannten Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance) gestellt. Für die Kreditwirtschaft, die aufgrund der anhaltenden Nullzins- Geldpolitik nur geringe Erträge aus ihrem Primärgeschäft, dem Kreditgeschäft, erwirtschaften kann, ist dies in der Regel mit erheblichen Mehrbelastungen verbunden. Mit der CRR II und der BRRD II/SRMR II müssen künftig Vor­ gaben zur Erhöhung der Haftungsmasse erfüllt werden ( MREL-Anforderungen ). Diese Vorgaben dienen ex ante einer möglichen Abwicklung von Kreditinstituten. Auch Bauspar­ kassen sind demnach verpflichtet, eine ausreichende Ver­ lustabsorptionsfähigkeit vorzuhalten. Als Spezialinstitute werden die Bausparkassen dafür eintreten, nicht mit weite­ ren, für systemrelevante Banken gedachten Zuschlägen (Rekapitalisierungsbetrag, Zuschlag für „Marktvertrauen“) konfrontiert zu werden. Auf die EU-weite Forderung zur Umsetzung von mehr Pro- portionalität in der Bankenregulierung enthält die CRR II erstmals eine Definition für die Einordnung von Kreditinsti­ tuten als „kleines, nicht komplexes“ Institut. Als solche ein­ geordnete Institute erhalten Entlastungen in den Bereichen Offenlegung und Meldewesen. Die Landesbausparkassen werden von diesen Erleichterungen überwiegend nicht pro­ fitieren können, da ihre Bilanzsumme meist über den festge­ legten Schwellenwerten liegt und andere Kriterien, etwa die Regionalität oder die Risikoarmut des Geschäftsmodells, keine Berücksichtigung in der Regulierung fanden. Bereits gemäß CRR I mussten Institute sicherstellen, dass ihre langfristigen Verbindlichkeiten sowohl unter normalen als auch unter angespannten Umständen angemessen durch eine breite Vielfalt von Instrumenten der stabilen Refinanzie­ rung unterlegt sind ( Net Stable Funding Ratio – NSFR ). Mit der CRR II verschärft sich die Anforderung dahingehend, dass ein Mindestverhältnis vorgegeben wird. Das Verhältnis zwi­ schen dem Bestand an verfügbaren stabilen Refinanzie­ rungsmitteln muss mindestens der Höhe der erforderlichen stabilen Refinanzierungsmittel entsprechen. Die Bausparkas­ sen müssen ihre Finanzierungspläne überprüfen und ggf. auf die neuen aufsichtlichen Anforderungen ausrichten. Anders als gewöhnliche Banken und Sparkassen verfügen Bau­ sparkassen mit ihrem Bausparkollektiv über ein besonderes und gesetzlich speziell geregeltes Geschäftsmodell. Insbeson­ dere in der lang anhaltenden Nullzinsphase nutzen viele Bau­ sparer die Möglichkeit von Vor- und Zwischenfinanzierungs­ krediten. Hierbei erhalten Bausparer zuerst das für wohnwirt­ schaftliche Zwecke gebundene Darlehen und sparen parallel das erforderliche Bausparguthaben an. Da die Bausparkassen im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Bausparers auf das Bausparguthaben zurückgreifen dürfen, um ihre Forderun­ gen aus den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zu befriedigen, ist es sachgerecht, diesen Umstand bei der Ermitt­ lung der Verschuldungsquote ( Leverage Ratio ) zu berücksichti­ gen. Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass das überarbeitete EU-Bankenpaket (Artikel 429 CRR II) nun in diesem Einzelfall einen für die Bausparkassen sachgerechten Passus enthält, der eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit vorsieht. Marktrisiken Am 15. Januar 2019 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht seine final überarbeiteten „Mindestkapi­ talanforderungen für Marktrisiken“ (BCBS 457). BCBS 457

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