Jahresbericht 2018

25 IV Rechtliche Rahmenbedingungen soll spätestens ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sein. Im Vergleich zu seinem vorherigen Standard aus dem Jahr 2016 (BCBS 352) wurden zahlreiche Anpassungen und Änderun­ gen vorgenommen. Der Baseler Ausschuss stellt selbst fest, dass sich die Eigenmittelanforderungen an die Kreditinstitu­ te infolge des neuen Standards um durchschnittlich 22 Pro­ zent erhöhen werden. Darüber hinaus sehen die BCBS-457-Regelungen vor, dass Fonds mit täglicher Durchschaumöglichkeit und täglichen Marktpreisen dem Handelsbuch zuzuordnen sind. Mit Genehmigung durch die nationale Aufsichtsbehörde dürfen Fonds dem Anlagebuch zugeordnet bleiben. Mit der Zuord­ nung zum Handelsbuch entsteht für die Kreditinstitute die Verpflichtung, ein aufwendigeres Verfahren für die Ermitt­ lung der Eigenmittelanforderungen zu implementieren und zu nutzen. Hierdurch entstehen vermeidbare finanzielle und personelle Aufwendungen. Da die Landesbausparkassen große Teile ihres ungebundenen Vermögens in Spezialfonds investieren, wären sie besonders von den höheren Anforde­ rungen beim Handelsbuch betroffen. Es ist deshalb sachge­ recht, dass die Möglichkeit, Fonds mit einer Erlaubnis durch die nationale Aufsichtsbehörde dem Anlagebuch zuzuord­ nen, bestehen bleibt. Zinsänderungsrisiko Mit Schreiben vom 29. März 2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf der Neu­ fassung des Rundschreibens 9/2018 (BA) für Zinsänderungs­ risiken im Anlagebuch zur Konsultation gestellt. Die Veröf­ fentlichung der finalen Fassung ist für das 3. Quartal 2019 geplant. Mit der Neufassung sollen die am 19. Juli 2018 von der European Banking Authority (EBA) veröffentlichten über­ arbeiteten Leitlinien zum Management von Zinsänderungs­ risiken im Anlagebuch in die deutsche Aufsichtspraxis über­ nommen werden. Mit der Überarbeitung der EBA-Leitlinien, die zum 30. Juni 2019 in Kraft treten, wurden weite Teile des im April 2016 veröffentlichten Baseler Standards zum Zins­ änderungsrisiko (BCBS 368) umgesetzt. Wie die BaFin betont, soll mit demneuen Rundschreiben den zukünftigen Regeln zumManagement von Zinsänderungsri­ siken im Anlagebuch in den anstehenden Neufassungen der Eigenmittelrichtlinie (CRD V) und der Eigenmittelverord­ nung (CRR II) nicht vorgegriffen werden. Das heißt, das neue BaFin-Rundschreiben soll die aktuellen EBA-Leitlinien so implementieren, dass die Institute keine Anpassungen vor­ nehmen müssen, die sie nach der anstehenden Veröffentli­ chung der CRD V und der CRR II voraussichtlich wieder rück­ gängig machen müssten. Während sich die Baseler Standards grundsätzlich an große und international tätige Institute richten, sind die EBA-Leitli­ nien auf alle Institute in der EU anzuwenden. Dabei soll dem Proportionalitätsgedanken unter anderem dadurch Rech­ nung getragen werden, dass Institute gemäß den Textziffern 19 bis 21 die Leitlinien proportional zu Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihres Zinsänderungsrisikos umsetzen sollen. Wesentliche Neuerungen gegenüber dem BaFin-Rundschrei­ ben 9/2018 (BA) sind unter anderem sechs zusätzliche Zins­ szenarien, deren negative Auswirkung der Zinsänderung ins Verhältnis zum Kernkapital (Tier 1) anstatt wie bisher zu den gesamten regulatorischen Eigenmitteln der Bank gesetzt wird. Beträgt der Verlust aus mindestens einem der sechs Szenarien mehr als 15 Prozent des Kernkapitals, kann dieser sogenannte Frühwarnindikator einen verstärkten aufsichtli­ chen Dialog in Gang setzen. Aufsichtliche Maßnahmen, die ausschließlich aus einer Überschreitung dieser Schwelle resultieren, sind nicht vorgesehen. Mindestrisikovorsorge bei notleidenden Engagements (NPE-Backstop) Am 14. März 2019 hat das Europäische Parlament die Ver­ ordnung zur Mindestrisikovorsorge bei notleidenden Enga­ gements (NPE-Backstop) verabschiedet. Die Verordnung wurde am 25. April 2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Die Regelungen gelten für Risikopositionen, die nach Veröffentlichung der Verord­ nung eingegangen werden. Damit sind die Altbestände an notleidenden Engagements (NPEs) nicht betroffen. Gemäß der Verordnung müssen Institute ihre zukünftigen NPEs mit ausreichender Risikovorsorge unterlegen. Der NPE-

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