Jahresbericht 2018

26 JAHRESBERICHT 2018 Backstop führt dazu, dass für notleidende Risikopositionen, für die aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht ausreichend Risi­ kovorsorge gebildet wurde (beispielsweise in Form von Pau­ schal- oder Einzelwertberichtigungen), vorgegebene Min­ destabzüge vom harten Kernkapital vorzunehmen sind. Die Regelungen sehen einen sukzessiv steigenden Mindestab­ zug vom harten Kernkapital ab 2021 für unbesicherte, und ab 2022 für besicherte notleidende Engagements vor. Viele Kreditinstitute in der EU weisen teilweise sehr hohe NPE-Quoten auf. Allerdings trifft dies nicht auf alle Kreditin­ stitute zu. Beispielsweise liegen die NPE-Quoten bei Landes­ bausparkassen auf einem verhältnismäßig niedrigen Niveau. Daher ist es bedauerlich, dass die Regelungen keine Differen­ zierung zwischen Instituten mit hohen und niedrigen NPE- Quoten vorsehen, wie von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) gefordert. Stattdessen müssen alle Kreditinstitute die einheitlichen Vorgaben erfüllen. Es ist zu erwarten, dass diese pauschal vorgegebenen Mindestabzüge oftmals über dem sachgerechten und durch Rechnungslegung und Wirt­ schaftsprüfung bestätigten Risikovorsorgeniveau liegen wer­ den. Damit führt der NPE-Backstop zu unnötigen zusätzli­ chen Kapitalbelastungen bei Banken, Sparkassen und Bau­ sparkassen. Darüber hinaus sind alle Engagements einzeln zu betrachten, sodass auf die Kreditinstitute weitere Arbeitsauf­ wände zukommen werden. Basel IV Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte im Dezember 2017 nach langen und kontrovers geführten Ver­ handlungen seine Überarbeitung der Basel-III-Regelungen (Basel IV). Die primär für die international tätigen Banken entwickelten Regelungen gelten mit ihrer Umsetzung in europäisches und deutsches Recht gleichermaßen auch für Bausparkassen und andere risikoarme und kleine Institute. Damit werden Bausparkassen übermäßig durch für andere Banken entwickelte Regelungen belastet. So haben sich Bau­ sparkassen auf Zusatzanforderungen beispielsweise beim Kreditrisikostandardansatz und beim auf internen Ratings basierenden Ansatz einzustellen. Die Europäische Kommissi­ on hat bereits 2018 mit den ersten Arbeiten zum erforderli­ chen Gesetzgebungsprozess begonnen, um die Baseler Regelungen in europäisches Recht zu überführen. Die Vor­ schriften sollen voraussichtlich ab 2022 anzuwenden sein. Es wird Aufgabe der EU sein, die Basel-IV-Regelungen proporti­ onal und insbesondere unter Beachtung der unterschiedli­ chen Geschäftsmodelle europäischer Kreditinstitute umzu­ setzen. Ungerechtfertigte Belastungen der Bausparkassen gilt es zu vermeiden. Aktuell sehen die Baseler Regelungen Verschärfungen beim Kreditrisikostandardansatz vor, der bei den Bausparkassen weit verbreitet ist. Nach den Vorstellungen des Baseler Aus­ schusses müssen beispielsweise bei wohnwirtschaftlichen Immobilienkrediten künftig sechs Kriterien erfüllt werden, bevor eine privilegierte Eigenmittelunterlegung erfolgen kann. Diese Auflagen führen dazu, dass die Verfahren und Prozesse bei Immobilienkrediten überarbeitet werden müs­ sen und sich die Kreditvergabe fortan komplexer gestaltet. Zudem setzt ein Kriterium die Fertigstellung der Immobilie voraus. Dies würde zum paradoxen Umstand führen kön­ nen, dass ein grundpfandrechtlich besicherter Immobilien­ kredit mit einem Risikogewicht von bis zu 150 Prozent zu unterlegen ist, während ein einfacher (unbesicherter) Ver­ braucherkredit ein Risikogewicht von nur 75 Prozent erhal­ ten kann. Des Weiteren vermindert der Baseler Ausschuss den Einfluss externer Ratings. Die Institute werden gezwun­ gen, bei Nutzung von externen Ratings zusätzlich eigene, ergänzende Kreditrisikoprüfungen (Due Diligence) durchzu­ führen. Damit sollen sie den Risikogehalt der jeweiligen Forderungen selbst einschätzen und die Angemessenheit der Urteile der Ratingagenturen überprüfen. Kommt ein Institut zu dem Ergebnis, dass das externe Rating das Risiko des Kreditnehmers unterschätzt, dann muss die Bauspar­ kasse der Forderung ein höheres Risikogewicht zuordnen. Kommt ein Institut zu dem Ergebnis, dass das externe Rating das Risiko des Kreditnehmers überzeichnet, darf es das zu hohe Risikogewicht jedoch nicht senken. Die Institu­ te dürfen sich bei ihren Due-Diligence-Prüfungen nur schlechter stellen. Die Prüfungen haben zudem vor der Kreditvergabe sowie in regelmäßigen Abständen während der Laufzeit zu erfolgen. Für die Prüfungen sind die Institute zusätzlich verpflichtet, ihre internen Anweisungen, Prozes­ se und Systeme anzupassen. Darüber hinaus werden den

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