Jahresbericht 2018
27 IV Rechtliche Rahmenbedingungen die Gefahr von Fehlanreizen, da Haftung und Risiko ausein anderfallen würden. Grenzüberschreitende Ansteckungsrisi ken wären die Folge. Die Landesbausparkassen setzen sich deshalb weiterhin für die Aufrechterhaltung der nachweis lich stabilisierend wirkenden Institutssicherungssysteme in Deutschland ein. Die Bundesregierung nimmt weiter die Position ein, dass vor weiteren Schritten bei der europäischen Einlagensicherung die Risiken in den Bankensystemen der Eurostaaten redu ziert werden müssen. Neue Geldwäscheverlautbarung der BaFin Am 15. März 2018 legte die BaFin den Entwurf für neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäsche gesetz (GwG) vor. In ihrer endgültigen Fassung sollten diese alle früheren Äußerungen der Aufsichtsbehörde zur Ausle gung des Geldwäschegesetzes sowie die bisherigen, von der BaFin, dem Bundesfinanzministerium (BMF) und der Deut schen Kreditwirtschaft (DK) gemeinsam erarbeiteten Ausle gungs- und Anwendungshinweise zusammenfassen und ersetzen. Da die DK-Hinweise – ergänzt durch spezielle Auslegungs- und Anwendungshinweise für Bausparkassen – grundsätzlich auch auf die Bausparkassen angewendet werden, beteiligten sich die Bausparkassenverbände an der von der BaFin initiierten Konsultation mit einer umfangrei chen Stellungnahme. Aus Sicht der Bausparkassen sollte die neue Verlautbarung auch den Besonderheiten des Bauspar geschäfts Rechnung tragen und in diesem Zusammenhang neben einer Reihe administrativer Erleichterungen insbe sondere folgende Kernforderungen erfüllen: Ausdrückliche Hervorhebung des aufgrund der Vorgaben des Bausparkassengesetzes systembedingt besonders niedrigen Geldwäscherisikos bei Bausparkassen Regelung der, über die für alle Kreditinstitute geltenden Vorgaben der Verlautbarung hinausgehenden, bauspar kassenspezifischen Anforderungen möglichst durch die Beibehaltung der bisher geltenden „Auslegungs- und Anwendungshinweise für Bausparkassen“ oder alterna tiv in einem „Besonderen Teil“ der Verlautbarung Möglichkeit von Erleichterungen bei der Anwendung ver stärkter Sorgfaltspflichten für Bausparkonten Politisch Instituten Dokumentationspflichten auferlegt, um den Auf sichtsbehörden nachzuweisen, dass sie die Prüfungen sorg fältig durchführen. Auf Bausparkassen, die einen auf internen Ratings basieren- den Ansatz (IRBA) nutzen, kommen mit den Regelungen aus Basel IV ebenfalls erhebliche Anpassungen ihrer Verfahren zu. Der Baseler Ausschuss gibt vor, welche IRBA-Verfahren in wel chen Forderungsklassen in welcher Form genutzt werden dürfen. Für Bausparkassen und andere Institute geht damit ein hoher Aufwand für die Implementierung erlaubter IRBA- Verfahren und die Anpassung bestehender Verfahren einher. Der höchste Aufwand wird voraussichtlich in den erforderli chen Anpassungen der Risikoparameterschätzungen zu der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und den Verlustquoten (LGD) liegen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Baseler Aus schuss eine Kapitaluntergrenze für alle IRBA-Institute ein führt (Output Floor). Die Kapitaluntergrenze ist nach den Verfahren der geltenden Standardansätze zu ermitteln. Das heißt, alle IRBA-Institute sind – neben ihren IRBA-Verfahren – auch zur Durchführung der Standardansätze verpflichtet. Dabei ist die Kapitaluntergrenze derart gestaltet, dass sie bis 2027 sukzessive ansteigt. Die steigende Kapitaluntergrenze hat zur Konsequenz, dass die Eigenmittelanforderungen für IRBA-Institute künftig massiv steigen können. Europäische Einlagensicherung (EDIS) Die EU-Kommission legte im November 2015 einen Verord nungsvorschlag vor, der darauf abzielt, bis 2024 aus den bestehenden nationalen Einlagensicherungen ein neues, europäisches Einlagensicherungssystem zu schaffen (Euro pean Deposit Insurance Scheme – EDIS). Laut dem Kommis sionsvorschlag sollte die Einführung von EDIS in drei Etap pen erfolgen. Im Rahmen der Vergemeinschaftung wäre ein europäischer Einlagensicherungsfonds (Deposit Insurance Fund – DIF) zu etablieren, in den sukzessiv die Mittel aus den nationalen Einlagensicherungen übertragen werden. Dem Kommissionsvorschlag folgten bis heute viele teils kon trovers geführte Diskussionen über Sinn, Möglichkeiten und Wirkungen eines europäischen Einlagensicherungssystems. Aus Sicht der Landesbausparkassen birgt EDIS unverändert
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