Jahresbericht 2018

27 IV Rechtliche Rahmenbedingungen die Gefahr von Fehlanreizen, da Haftung und Risiko ausein­ anderfallen würden. Grenzüberschreitende Ansteckungsrisi­ ken wären die Folge. Die Landesbausparkassen setzen sich deshalb weiterhin für die Aufrechterhaltung der nachweis­ lich stabilisierend wirkenden Institutssicherungssysteme in Deutschland ein. Die Bundesregierung nimmt weiter die Position ein, dass vor weiteren Schritten bei der europäischen Einlagensicherung die Risiken in den Bankensystemen der Eurostaaten redu­ ziert werden müssen. Neue Geldwäscheverlautbarung der BaFin Am 15. März 2018 legte die BaFin den Entwurf für neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäsche­ gesetz (GwG) vor. In ihrer endgültigen Fassung sollten diese alle früheren Äußerungen der Aufsichtsbehörde zur Ausle­ gung des Geldwäschegesetzes sowie die bisherigen, von der BaFin, dem Bundesfinanzministerium (BMF) und der Deut­ schen Kreditwirtschaft (DK) gemeinsam erarbeiteten Ausle­ gungs- und Anwendungshinweise zusammenfassen und ersetzen. Da die DK-Hinweise – ergänzt durch spezielle Auslegungs- und Anwendungshinweise für Bausparkassen – grundsätzlich auch auf die Bausparkassen angewendet werden, beteiligten sich die Bausparkassenverbände an der von der BaFin initiierten Konsultation mit einer umfangrei­ chen Stellungnahme. Aus Sicht der Bausparkassen sollte die neue Verlautbarung auch den Besonderheiten des Bauspar­ geschäfts Rechnung tragen und in diesem Zusammenhang neben einer Reihe administrativer Erleichterungen insbe­ sondere folgende Kernforderungen erfüllen: Ausdrückliche Hervorhebung des aufgrund der Vorgaben des Bausparkassengesetzes systembedingt besonders niedrigen Geldwäscherisikos bei Bausparkassen Regelung der, über die für alle Kreditinstitute geltenden Vorgaben der Verlautbarung hinausgehenden, bauspar­ kassenspezifischen Anforderungen möglichst durch die Beibehaltung der bisher geltenden „Auslegungs- und Anwendungshinweise für Bausparkassen“ oder alterna­ tiv in einem „Besonderen Teil“ der Verlautbarung Möglichkeit von Erleichterungen bei der Anwendung ver­ stärkter Sorgfaltspflichten für Bausparkonten Politisch Instituten Dokumentationspflichten auferlegt, um den Auf­ sichtsbehörden nachzuweisen, dass sie die Prüfungen sorg­ fältig durchführen. Auf Bausparkassen, die einen auf internen Ratings basieren- den Ansatz (IRBA) nutzen, kommen mit den Regelungen aus Basel IV ebenfalls erhebliche Anpassungen ihrer Verfahren zu. Der Baseler Ausschuss gibt vor, welche IRBA-Verfahren in wel­ chen Forderungsklassen in welcher Form genutzt werden dürfen. Für Bausparkassen und andere Institute geht damit ein hoher Aufwand für die Implementierung erlaubter IRBA- Verfahren und die Anpassung bestehender Verfahren einher. Der höchste Aufwand wird voraussichtlich in den erforderli­ chen Anpassungen der Risikoparameterschätzungen zu der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und den Verlustquoten (LGD) liegen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Baseler Aus­ schuss eine Kapitaluntergrenze für alle IRBA-Institute ein­ führt (Output Floor). Die Kapitaluntergrenze ist nach den Verfahren der geltenden Standardansätze zu ermitteln. Das heißt, alle IRBA-Institute sind – neben ihren IRBA-Verfahren – auch zur Durchführung der Standardansätze verpflichtet. Dabei ist die Kapitaluntergrenze derart gestaltet, dass sie bis 2027 sukzessive ansteigt. Die steigende Kapitaluntergrenze hat zur Konsequenz, dass die Eigenmittelanforderungen für IRBA-Institute künftig massiv steigen können. Europäische Einlagensicherung (EDIS) Die EU-Kommission legte im November 2015 einen Verord­ nungsvorschlag vor, der darauf abzielt, bis 2024 aus den bestehenden nationalen Einlagensicherungen ein neues, europäisches Einlagensicherungssystem zu schaffen (Euro­ pean Deposit Insurance Scheme – EDIS). Laut dem Kommis­ sionsvorschlag sollte die Einführung von EDIS in drei Etap­ pen erfolgen. Im Rahmen der Vergemeinschaftung wäre ein europäischer Einlagensicherungsfonds (Deposit Insurance Fund – DIF) zu etablieren, in den sukzessiv die Mittel aus den nationalen Einlagensicherungen übertragen werden. Dem Kommissionsvorschlag folgten bis heute viele teils kon­ trovers geführte Diskussionen über Sinn, Möglichkeiten und Wirkungen eines europäischen Einlagensicherungssystems. Aus Sicht der Landesbausparkassen birgt EDIS unverändert

RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=