Jahresbericht 2018

28 JAHRESBERICHT 2018 exponierter Personen (PEP), wenn diese – wie etwa vL- Konten – aufgrund eingeschränkter Verfügungsmöglich­ keiten bei risikoorientierter Betrachtung kein erhöhtes Geldwäscherisiko darstellen Uneingeschränkte Nutzung der von kooperierenden Kre­ ditinstituten, d. h. insbesondere von Sparkassen, erhobe­ nen Identifizierungsdaten beim Erstabschluss von Bau­ sparverträgen Beibehaltung der Regelung, nach der Bausparkassen ihre Kundenbeziehungen zwar kontinuierlich auch mit EDV- Unterstützung überwachen, dabei jedoch nicht generell gehalten sind, EDV-Monitoringsysteme einzusetzen Die von der BaFin am 11. Dezember 2018 vorgelegte endgül­ tige Fassung der Verlautbarung berücksichtigte zwar eine Reihe der in der Stellungnahme der Bausparkassenverbände geforderten textlichen Klarstellungen, nicht jedoch die oben genannten Kernforderungen. Dies gilt insbesondere für die Regelung zur Übernahme der von kooperierenden Kreditins­ tituten erhobenen Identifizierungsdaten beim Abschluss von Erstverträgen. Die hierzu in der Verlautbarung vorgese­ hene Regelung, nach der die Identifizierung durch das kooperierende Kreditinstitut nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf und das für die Identifizierung verwendete Ausweisdokument zum Zeitpunkt der Datenübernahme noch gültig sein muss, schränkt die weitere Digitalisierung im Verbundgeschäft ein und führt dazu, dass etwa in der Internetfiliale beim Abschluss von Erstverträgen eine erneu­ te Identifizierung – etwa im Wege des Postident-Verfahrens oder durch Videolegitimation – vorgenommen werden muss. Da die BaFin jedoch angekündigt hat, die Verlautba­ rung auch um einen bausparkassenspezifischen Teil zu ergänzen und hierzu Anfang 2019 einen entsprechenden Entwurf vorzulegen, ist davon auszugehen, dass die bisheri­ gen „Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bauspar­ kassen“ auch künftig zumindest in modifizierter Form Anwendung finden. Gegenüber der BaFin werden sich die Bausparkassenverbände dafür einsetzen, künftig zumindest auch die von Kreditinstituten erhobenen Identifizierungsda­ ten uneingeschränkt verwenden zu können. Hierfür spricht insbesondere, dass kooperierende Kreditinstitute den glei­ chen Aufsichts- und Geldwäsche-Präventionsregeln unter­ liegen wie Bausparkassen, sodass die Übernahme der Daten kein gesteigertes Geldwäscherisiko birgt. FATCA/OECD-Standard für den zwischenstaatlichen steuerlichen Informationsaustausch Zur Umsetzung des im Oktober 2014 abgeschlossenen inter­ nationalen Abkommens für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen (Common Reporting Standard – CRS) sowie des weitgehend deckungs­ gleichen FATCA-Abkommens mit den USA hatte das Bundes­ finanzministerium (BMF) im Februar 2017 ein umfangreiches Anwendungsschreiben vorgelegt. Danach waren Bauspar­ kassen als sogenannte nicht meldende Finanzinstitute nicht zur Erfassung und Meldung von Zinserträgen verpflichtet. Darüber hinaus waren auch Verträge mit Bausparkassen nach dem Bausparkassengesetz aus dem Anwendungsbe­ reich der Abkommen ausgenommen, sofern der jährliche Sparbetrag 50.000 US-Dollar nicht übersteigt. Im Rahmen einer Ende 2018 von der OECD eingeleiteten Überprüfung der Wirksamkeit des CRS wurde die Vereinbarkeit dieser Aus­ nahmen mit den hierzu veröffentlichten Kommentierungen des CRS durch die OECD infrage gestellt. Die Bausparkassen­ verbände haben deshalb gegenüber dem BMF in zwei umfangreichen Stellungnahmen dargelegt, dass diese Aus­ nahmen aufgrund der Besonderheiten des Bauspargeschäfts nach wie vor gerechtfertigt sind. Denn Bausparverträge eig­ nen sich wegen ihrer niedrigen Verzinsung, der eingeschränk­ ten Fungibilität und der Zweckbindung von Bauspargutha­ ben sowie aufgrund des Umstandes, dass 99 Prozent der Bausparkunden im Inland ansässig sind, nicht für Zwecke der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung. Im Übrigen wäre eine Einbeziehung von Bausparkassen und Bausparkon­ ten in die Meldepflichten nach FATCA/OECD-Standard für die Institute mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand ver­ bunden. Diesem stünden jedoch ausgehend von den durch­ schnittlichen (niedrigen) Guthaben pro Konto und nicht zuletzt wegen des derzeit niedrigen Zinsniveaus nur äußerst geringe Kapitalertragsteuereinnahmen gegenüber. Die Bau­ sparkassenverbände haben deshalb gegenüber dem BMF nachdrücklich dafür plädiert, schon aus Gründen der Verhält­ nismäßigkeit von der Aufhebung der Ausnahmen im Anwen­ dungsschreiben abzusehen.

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