Jahresbericht 2018
30 JAHRESBERICHT 2018 die Kollektivsteuerung und -verwaltung oder für sonstige Vorleistungen für die von der Bausparkasse als Hauptleis tung geschuldete Verschaffung der Anwartschaft auf das Bauspardarlehen eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Beide Gerichte haben damit letztlich die vom Bundesge richtshof (BGH) in einem gegen die Badenia-Bausparkas se ergangenen Urteil vom 9. April 2017 zur Unzulässig keit eines Kontoentgelts in der Darlehensphase entwi ckelten Grundsätze ohne nähere Begründung auch auf die Sparphase angewendet. Beide Institute haben gegen die erstinstanzlichen Urteile Berufung eingelegt und diese inzwischen auch begrün det. Die Erwiderungen der klagenden Verbraucherorgani sationen stehen bislang aus. Erst danach wird sich zei gen, ob der BGH Gelegenheit erhält, grundsätzlich zur Zulässigkeit von Kontoentgelten in der Sparphase Stel lung zu nehmen. 2. Jährliche Servicepauschale: Eine private Bausparkasse wurde von einem Verbraucherverband wegen der Ver wendung zweier Klauseln über die Entrichtung einer jährlichen Servicepauschale in Höhe von 15 Euro wäh rend der Spar- und Darlehensphase abgemahnt. Dieser hält diese Klauseln unter Berufung auf die zuvor erwähn ten erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte Hannover und Koblenz zur Unzulässigkeit einer Servicepauschale bzw. eines Kontoentgelts in der Sparphase für rechts widrig. Die betroffene private Bausparkasse hat die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung mit der Begrün dung abgelehnt, die genannten Urteile seien auf die von ihr verwendeten Klauseln nicht anwendbar. Vielmehr sei die von der Verbraucherorganisation beanstandete Klau sel als eine (kontrollfreie) Hauptpreisabrede für Sonder leistungen zu qualifizieren, für die nach der einschlägi gen Rechtsprechung des BGH zu Banken-AGB ein Entgelt verlangt werden könne. Dieses Verfahren ist auch für die Institute der LBS-Gruppe von Bedeutung, da einige Lan desbausparkassen ähnliche Klauseln verwenden.
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