Jahresbericht 2021

25 V. Regulatorik in Höhe von 0,75 Prozent der risikogewichteten Aktiva auf inländische Risikopositionen festzusetzen. Nach einer sehr kurzen Anhörungsfrist sollte die Festsetzung bereits zum 1. Februar 2022 gelten und der Kapitalpuffer ab dem 1. Februar 2023 vollständig eingehalten werden. Zuvor lag die Quote bei 0 Prozent. Mit dieser Absicht folgte die BaFin entsprechenden Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität (AFS) und des European Systemic Risk Boards (ESRB). Die Landesbausparkassen haben sich ebenso wie Verbände der deutschen Kreditwirtschaft an der Anhörung beteiligt und in diesem Rahmen die Begründungen zu der beabsichtigten Maßnahme kritisch gewürdigt. Die beabsichtigte Maßnahme ist nach einhelliger Auffassung der Kreditwirtschaft weder in ihrem geplanten Wirkungszeitraum noch inhaltlich mit den von der Aufsicht dargelegten Begründungen überzeugend. In ihrer Stellungnahme haben die Landesbausparkassen den Kapitalbedarf der Realwirtschaft verdeutlicht und erläutert, dass der geplante Kapitalpuffer zu einer Verknappung des Kreditangebots führen kann. Damit stünde die Maßnahme im Widerspruch den klar formulierten Ansprüchen der europäischen und deutschen Gesetzgeber an die Kreditinstitute, die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu finanzieren. Ferner haben die Landesbausparkassen verdeutlicht, dass die aufsichtliche Methodik, die einen Bedarf zur Festsetzung eines inländischen antizyklischen Kapitalpuffers anzeigte, Schwächen aufweist und aus den Ergebnissen resultierende Interpretationsspielräume von der Aufsicht einseitig risikobejahend genutzt wurden. Im Ergebnis haben sich die Landesbausparkassen nicht gänzlich gegen die Festsetzung eines inländischen antizyklischen Kapitalpuffers ausgesprochen. Vielmehr haben sie dafür plädiert, mit Blick auf die methodischen Unsicherheiten den Kapitalpuffer zu Beginn in niedrigerer Höhe von 0,25 Prozent festzusetzen. Falls sich die von der Aufsicht erkannten Risiken tatsächlich manifestieren sollten, könnte die Aufsicht jederzeit eine Erhöhung des Kapitalpuffers festsetzen. Die BaFin ist auf die begründeten Positionen der Verbände der deutschen Kreditwirtschaft in keinem Punkt eingegangen. Vielmehr hat die BaFin am 31. Januar 2022 die Allgemeinverfügung zur Festsetzung des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers in Höhe von 0,75 Prozent veröffentlicht. Systemrisikopuffer auf den Wohnimmobiliensektor Ebenfalls am 12. Januar 2022 informierte die BaFin über ihre weitere Absicht, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken in Höhe von 2 Prozent für Wohnimmobilienfinanzierungen mit Wirkung zum 1. April 2022 anzuordnen. Auch hier folgte die BaFin entsprechenden Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität (AFS) und des European Systemic Risk Boards (ESRB). Zuvor lag die Quote bei 0 Prozent. Der Systemrisikopuffer sollte ab dem 1. Februar 2023 vollständig eingehalten werden. Die Landesbausparkassen haben sich an der Anhörung beteiligt und insbesondere die Auswirkungen auf ihr Geschäft dargelegt: Das Bausparkassengesetz schreibt den Bausparkassen vor, im Kern ausschließlich wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zu finanzieren. Im Gegensatz dazu stellen Wohnimmobilienfinanzierungen bei Universalbanken nur einen Teil des Geschäftsportfolios dar. Folglich würden Bausparkassen durch die geplante Maßnahme überproportional belastet werden. Darüber hinaus gilt die von der Aufsicht und vom Gesetzgeber „intendierte Lenkungswirkung“ nur für Universalbanken, denn Bausparkassen können nicht in andere Geschäftsbereiche ausweichen und sind an die strengen Vorgaben des Bausparkassengesetzes gebunden. Nachdem im Anhörungsschreiben die besondere Betroffenheit der Bausparkassen nicht berücksichtigt wurde, haben sich die Landesbausparkassen dafür eingesetzt, einen Systemrisikopuffer anzuordnen, der den Bausparspezifika angemessen Rechnung trägt. Darüber hinaus haben sie aufgezeigt, dass die von der Aufsicht erkannten Risiken nur im Neugeschäft liegen, nicht im Bestandsgeschäft; die Aufsicht sah vor, den Systemrisikopuffer sowohl für das Neu- als auch für das Bestandsgeschäft einzuführen. Des Weite-

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