Jahresbericht 2016

20 JAHRESBERICHT 2016 IV. Rechtliche Rahmenbedingungen Neben den nachstehend aufgeführten Regulierungsmaß- nahmen sind zahlreiche weitere Standards, Leitlinien und Bestimmungen erarbeitet worden, die entweder bereits verabschiedet oder sich teilweise noch in der Konsultations- oder Entwicklungsphase befinden. Die Bewältigung dieser Regulierungsflut stellt alle Kreditinstitute vor enorme Her- ausforderungen. Viele Neuregelungen, die ursprünglich für große international tätige Banken entwickelt wurden, erscheinen für kleinere Institute und Bausparkassen überdi- mensioniert sowie für bestimmte Geschäftsmodelle nicht in allen Fällen sinnvoll anwendbar. Dies gilt gerade auch für die deutschen Bausparkassen, die in vergangenen Finanz- krisen mit ihrem bewährten, streng reglementierten Geschäftsmodell und ihrem kleinteiligen Kreditgeschäft auf der Basis von kontinuierlichen Kundeneinlagen nachweis- lich systemstabilisierend gewirkt haben. Basel III Erst seit dem 1. Januar 2014 ist das neue, umfangreiche bankaufsichtliche Regelungswerk („CRR/CRD-IV-Paket“) anzuwenden. Das Regulierungspaket dient der Umsetzung von „Basel III“ in europäisches und deutsches Recht. Basel III steht für eine Bündelung von Vorschriften, die für die Regu- lierung von Instituten vorgesehen ist. Das Basel-III-Rahmen- werk wurde vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht nach jahrelangen Verhandlungen entwickelt. Die zuerst für die international tätigen Banken entwickelten Grundsätze gelten mit ihrer Umsetzung in europäisches und deutsches Recht gleichermaßen auch für Bausparkassen und weitere risikoarme und kleine Institute. Bereits Basel III sah umfangreiche und tief in das Geschäfts- modell der Institute eingreifende Regelungen vor. Vor die- sem Hintergrund wurden den Instituten teilweise Über- gangsfristen und sukzessive Erfüllungspflichten einge- räumt. Den Instituten sollte eine angemessene Zeit gege- ben werden, Geschäfts- und Risikostrategien, Prozesse, Berichtspflichten und IT-Infrastruktur anzupassen, umzu- bauen und zu erweitern (Implementierungsphase). Parallel zu dieser Implementierungsphase arbeitete der Base- ler Ausschuss bereits weiter an seinem Regulierungspaket. Offiziell sollten bestehende Regelungen, insbesondere aus Basel III, präzisiert und überarbeitet werden. Jedoch gehen die Arbeiten über diesen Zweck hinaus. Die Regelungen wur- den vom Baseler Ausschuss nicht nur präzisiert und überar- beitet, sondern an vielen Stellen vor allem verschärft und erweitert. Nicht umsonst werden die aktuell vorliegenden Vorschläge zur Überarbeitung des CRR/CRD-IV-Pakets in der Kreditwirtschaft als Basel 3.5 bzw. Basel IV tituliert. Auf die Institute kommen damit neue Regulierungen zu, die teilwei- se deutlich über die bisherigen Anforderungen hinausgehen. Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Während die Regelungen des Baseler Ausschusses originär für international tätige Banken entwickelt werden, umfas- sen die Regelungen der EBA auch explizit risikoarme und kleine Institute. Die EBA arbeitet hierbei auf Grundlage von Mandaten, die sie vom europäischen Gesetzgeber erhalten hat, aber auch auf Grundlage eigener Initiativen. Daneben unterstützt sie die europäische Gesetzgebung mit der Durchführung von Analysen, der Erarbeitung von Meinun- gen und Stellungnahmen und Weiteres. Die Verlautbarun- gen der EBA erfolgen fortlaufend. Europäische Gesetzgebung Weitere Regulierungsmaßnahmen und -vorhaben entstam- men direkt der EU. Dabei lässt sich bei einigen Maßnahmen darüber streiten, ob diese tatsächlich sachgerecht und ziel- führend sind. Am Beispiel des diskutierten Vorschlags zur Schaffung eines europäischen Einlagensicherungssystems zeigt sich, dass durch die vorgeschlagene Konstruktion durchaus Risiken entstehen können, die vorher nicht exis- tierten. So könnten solvente Institute durch entstehende hohe und wiederkehrende Nachschusspflichten für die europäische Einlagensicherung in wirtschaftliche Schwie- rigkeiten gebracht werden. Dies kann nicht im Sinne der EU sein (weitere Ausführungen zur europäischen Einlagen­ sicherung s. S. 23). Leverage Ratio (LR) Die aufsichtlichen Vorgaben zur LR können als gutes Bei- spiel einer einheitlichen, nicht differenzierten Regulierung herangezogen werden. Sowohl der Baseler Ausschuss für

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