Jahresbericht 2016

21 IV. Rechtliche Rahmenbedingungen Bankenaufsicht als auch die EBA haben 2016 an der Ent- wicklung der aufsichtlichen Vorgaben zur LR gearbeitet. Das Ergebnis sieht eine Mindestquote von 3,0 Prozent für alle Institute vor. Die Bausparkassen haben sich über die Euro- päische Bausparkassenvereinigung (EuBV) bei der Kalibrie- rung und der Entwicklung der LR stets für differenzierte Verschuldungsquoten ausgesprochen. Eine pauschale Vor- gabe von 3,0 Prozent könnte die Bausparkassen mit ihrem risikoarmen Geschäftsmodell vor Probleme stellen. Dane- ben würde die Anwendung eines einheitlichen Prozentsat- zes für alle Risikoklassen eine Aushebelung des mit dem Basel-II-Rahmenwerk geschaffenen Anreizsystems, hohe Risiken mit hohen Kapitalanforderungen und niedrige Risi- ken mit niedrigen Kapitalanforderungen zu unterlegen, bedeuten. Die deutschen Bausparkassenverbände haben sich zudem an das Bundesministerium für Finanzen gewandt, um bausparspezifische Besonderheiten bei der Ermittlung der Quote zu berücksichtigen. Am 23. November 2016 hat die Europäische Kommission ihre Vorschläge zur Änderung des CRR/CRD-IV-Pakets veröf- fentlicht. Sie sieht hierbei eine Mindestquote von 3 Prozent für alle Institute vor. Die Petita der Bausparbranche wurden im Gesetzgebungsvorschlag somit nicht berücksichtigt. Marktrisiken Die Vorschläge der Europäischen Kommission vom 23. No- vember 2016 zur Änderung des CRR/CRD-IV-Pakets enthal- ten zudem zahlreiche Verschärfungen hinsichtlich der Marktrisiken. Beispielsweise schlägt die Europäische Kom- mission vor, Anteile an Spezialfonds dem Handelsbuch zu- zuordnen (Regelvermutung). Die Bausparkassen sind in ihren Anlagemöglichkeiten von Gesetzes wegen stark regle- mentiert (§ 4 BauSparkG). Spezialfonds stellen für die Bau- sparkassen eine wichtige und zulässige Möglichkeit der Geldanlage dar. Sollten die Bausparkassen gezwungen wer- den, ihre Anteile an Spezialfonds im Handelsbuch, anstatt wie bisher im Anlagebuch, zu führen, müssten die Bauspar- kassen erhöhte Anforderungen bei ihren Berechnungen der Eigenmittelanforderungen erfüllen. Die dann komplexere Berechnungsmethode könnte zudem zu deutlich erhöhten Eigenmittelanforderungen führen. Zinsänderungsrisiko Am 22. Mai 2015 hatte die EBA Leitlinien zumManagement von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch veröffentlicht. Sie gelten formal seit dem 1. Januar 2016, wurden in Deutsch- land aber noch nicht vollständig in die Aufsichtspraxis über- nommen. Die Umsetzung der EBA-Leitlinien soll im Rahmen einer Novellierung des BaFin-Rundschreibens 11/2011 erfolgen. Die Entwurfsfassung wird voraussichtlich noch im 2. Quartal 2017 öffentlich konsultiert werden und soll im 3. Quartal 2017 in Kraft treten. Das Rundschreiben soll sich weiterhin auf den Baseler Standardzinsschock, d. h. die Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und uner- warteten Zinsänderung, beschränken und keinen Vorgriff auf das am 21. April 2016 veröffentlichte neue Baseler Regelwerk zu den Zinsänderungsrisiken „Standards – Inte- rest rate risk in the banking book [IRRBB]“ (BCBS 368) dar- stellen. Die neuen Baseler Standards, die bis 2018 von den Banken zu implementieren sind, beziehen sich auf die inter- ne Messung im Rahmen der Säule 2. Sie gelten zunächst nur für international tätige Banken auf konsolidierter Ebene. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die neuen Anforderungen zeitnah in europäisches Recht umge- setzt werden. Für die im Zusammenhang mit den Neuregelungen zum Zinsänderungsrisiko zu klärenden Umsetzungsfragen wurde im Mai 2015 von der deutschen Bankenaufsicht ein Fachgremium „IRRBB“ mit Vertretern der Aufsicht und der Kreditwirtschaft installiert, in dem auch Fachexperten der LBS-Gruppe vertreten sind. Zusätzlich steht die Bauspar- branche in direktem fachlichen Dialog mit der BaFin und der Bundesbank, um eine sachgerechte Berücksichtigung der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Bausparkassen in Bezug auf das „kollektive Bausparen“ im Rahmen der neuen Vorschriften zu ermöglichen. Die Regelungen der EBA und des Baseler Ausschusses zum Zinsänderungsrisiko sind insbesondere auch im Kontext zu den bereits am 19. Dezember 2014 veröffentlichten und an die EZB sowie die nationalen Aufsichtsbehörden adressier- ten „EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Metho- den für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungs-

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