Rückenwind 02/2023

76 AUS DEM ADFC ADFC NRW als Umweltverband vom Land anerkannt Düsseldorf. Der ADFC Nordrhein-Westfalen ist seit Anfang 2022 als Umweltvereinigung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannt. Damit kann er gegen Verwaltungsentscheidungen Rechtbehelfe einlegen. Nun kann der ADFC gegen umweltrechtliche Zulassungsentscheidungen für Infrastrukturmaßnahmen und Industrieanlagen eine Vereins- bzw. Verbandsklage erheben. Bislang konnten nur unmittelbar persönlich Betroffene gegen solche Entscheidungen klagen. Jetzt können anerkannte Umweltvereinigungen als Sachwalter von Natur und Umwelt Klagen erheben. Schließlich können bedrohte Arten, schützenswerte Pflanzen und das Klima nicht selbst vor Gericht ziehen. Allerdings: Wenn der ADFC von diesem Verbandsklagerecht z.B. in Planfeststellungs- oder Bebauungsplanverfahren Gebrauch machen will, sind eine Vielzahl von juristischen Regelungen zu beachten. Die Anerkennung betrifft derzeit nur den Landesverband des ADFC. Um sicher zu gehen, dass die Rechte auch für den ADFC Bonn/Rhein-Sieg e.V. gelten, hat der Kreisverband auf Beschluss des Vorstands eine entsprechende Anerkennung nach § 3 UmwRG beantragt. In Klagen nach UmwRG können in der Regel auch nur Sachverhalte vorgebracht werden, die bereits in den vorhergehenden Beteiligungsformaten (Einwendungen, Anhörungen) geltend gemacht worden sind. Die größte Hürde aber sind in solchen Verwaltungsgerichtsverfahren die Kosten für Anwälte, Gutachten und Prozesskosten. Das Prozessrisiko kann schnell auf einen fünfstelligen Betrag anwachsen. Das wird für eine Verein ohne breite Unterstützung und gezieltes Fundraising kaum zu stemmen sein. Spannend dürfte sein, wie Klagen wegen Verstoßes gegen das Gebot des Klimaschutzes zum Beispiel durch fehlende oder unzureichende Fahrradinfrastruktur in Zukunft von Gerichten beurteilt werden. Bernhard Meier Demoverbot auf Autobahnen will ADFC NRW kippen Düsseldorf. Können Radfahrer demnächst auch auf Autobahnen in NRW demonstrieren? Dafür streitet der ADFC. Der Landesverband unterstützt eine Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte gegen das 2021 von CDU und FDP geänderte Versammlungsgesetz vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster. In das Gesetz wurden neue Straftatbestände, erweiterte Überwachungsbefugnisse und das Totalverbot von Versammlungen auf Autobahnen aufgenommen. ADFC-Landesvorsitzender Axel Fell ist der Klage genau zu diesem Punkt beigetreten. „Aus der Begründung des Gesetzes wird deutlich, dass gezielt Meinungsäußerungen von vermeintlichen ,Autogegnern‘ unterdrückt werden sollen. Das widerspricht den Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit und damit dem Grundgesetz“, so Fell. „Es kann doch wohl nicht angehen, dass künftig Autobahnen stärker geschützt werden als zum Beispiel der Landtag. Was beim Ruhrstillleben auf der A40 einen ganzen Tag lang möglich war, was bei zahlreichen Berg- und Stahlarbeiterdemonstrationen in den 1990er Jahren toleriert wurde, soll jetzt per Gesetz illegal werden. Das finde ich nicht akzeptabel“, sagt Fell. In Bonn hatte 2022 ein Bündnis gegen den Ausbau der A565 und für den Bau des parallelen Radschnellwegs auf der Autobahn demonstrieren wollen. Das war von der Polizei nicht genehmigt und das Verbot vom Verwaltungsgericht bestätigt worden. Nach dem neuen Versammlungsgesetz müsste der Antrag gar nicht erst geprüft werden. Weitreichende und unbestimmt formulierte Regelungen enthält das Gesetz auch zum Vermummungsverbot sowie zumMilitanzverbot. So heißt es in der Begründung, dass auch einheitliche farbliche Kleidung oder weiße Maleranzüge unter das Militanzverbot fallen. Die weißen Overalls werden seit Jahren bei Klimaprotesten genutzt. Bernhard Meier

RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=