Jahresbericht 2019

11 I VERMÖGENSBILDUNG UND BAUSPAREN Ältere Mieterhaushalte verwendeten 2016 im Mittel rund 34 Prozent ihres Haushaltsnettoeinkommens zur Deckung der Wohnkosten, Eigentümerhaushalte dagegen nur 15 Pro- zent. Vor dem Hintergrund der geringeren Alterseinkommen kann dies einen immensen Unterschied an Lebensqualität bedeu- ten. Mitunter entscheidet es sogar über Bedürftigkeit. Was in der Diskussion oft übersehen wird: Wohneigentum kann genau wie Geldvermögen für die Altersvorsorge „ver- braucht“ werden. Zum einen geschieht dies dadurch, dass nötige Modernisierungen unterlassen werden. Zum anderen bestehen vielfältige Möglichkeiten, den finanziellen Spiel- raum im Alter auch mithilfe einer selbst genutzten Immobi- lie zu vergrößern: Sie reichen von Nießbrauch-Lösungen über Leibrentenmodelle oder sogenannte Umkehrhypotheken bis hin zum Verkauf der Immobilie. Die Grundgedanken der Eigenheimrente sind somit durchaus erhaltenswert: Es ist richtig, dass für die Altersvorsorge ange- spartes Kapital auch vor dem Rentenbeginn zum Erwerb von Wohneigentum genutzt werden kann. Und es ist richtig, dass der Staat gleichermaßen das Sparen für eineWohnimmobilie wie auch die Tilgungsleistungen für einen kreditfinanzierten Immobilienerwerb als Altersvorsorgeaufwendungen aner- kennt. Gegenüber anderen Formen der Altersvorsorge hat Wohn- eigentum schließlich noch einen ganz entscheidenden Vor- teil: Die Früchte der Sparanstrengungen lassen sich schon in jüngeren Jahren genießen – und nicht erst im Ruhestand. Die Eigenheimrente – was ist das eigentlich? Grundsätzlich besteht die Riester-Förderung aus zwei Kompo- nenten: 1. Jährlichen staatlichen Zulagen zu den eigenen Altersvorsor- geaufwendungen (siehe Grafik). 2. Steuerstundung: Die Altersvorsorgeaufwendungen sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig. Die staatlichen Zulagen werden mit der sich daraus ergebenden Steuerrückerstattung verrechnet. Dafür werden die Auszahlun- gen im Alter – zu einem voraussichtlich etwas niedrigeren Steu- ersatz als während der Erwerbsphase – nachgelagert besteuert. Wohneigentum wurde im Jahr 2008 als sogenannte Eigenheim- rente (bzw. „Wohn-Riester“) systemisch in dieses Fördermodell integriert: Gefördert werden können sowohl Sparleistungen, die dem Erwerb von Wohneigentum (oder Genossenschaftsanteilen) die- nen als auch die Tilgungsleistungen für Darlehen zu dessen Finanzierung. Zudem ist es möglich, das in anderen Produkten wie Fonds oder Versicherungen angesparte Riester-geförderte Altersvorsorgekapital zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie zu verwenden. Seit 2013 ist zudem der altersgerechte Umbau des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung förder- fähig. Nachgelagert besteuert wird ein kalkulatorisches Wohnförder- konto, auf dem Entnahmen oder Tilgungsleistungen sowie Zula- gen verbucht werden und das fiktiv mit 2 Prozent pro Jahr ver- zinst wird. Die Einkommensteuer fällt ab dem Rentenbeginn auf simulierte Auszahlungen aus diesem Konto an. Von den insgesamt 1,82 Millionen Wohn-Riester-Verträgen im Jahr 2019 entfielen knapp 46 Prozent auf die Landesbausparkas- sen. 1,82 Mio. Wohn-Riester- Verträge 46 % Landes- bausparkassen

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