Jahresbericht 2019

24 JAHRESBERICHT 2019 IV Regulatorik Abwicklungsplanung und MREL-Anforderungen Jedes Institut in der EU erhält einen Abwicklungsplan. Für die Institute, die von der EZB beaufsichtigt werden oder beson- ders grenzüberschreitend tätig sind, wird der Abwicklungs- plan durch das Single Resolution Board (SRB) erstellt. Institu- te, für die die BaFin die zuständige Abwicklungsbehörde ist, erhalten ihre Abwicklungspläne direkt von der BaFin. Der Zweck eines Abwicklungsplans besteht darin, die kriti- schen Funktionen eines Instituts zu bestimmen sowie Hin- dernisse für seine Abwicklungsfähigkeit zu identifizieren und zu beseitigen. Damit dient der Abwicklungsplan als Vorbereitung für eine mögliche Abwicklung des Instituts. Es schließt dementsprechendmit einer Bewertung der Abwick- lungsfähigkeit des Instituts ab, die mit einer Festlegung von MREL-Anforderungen (Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten) einhergeht. Gemäß Artikel 45c Abs. 1 Buchstabe d BRRD hat die zustän- dige Abwicklungsbehörde die MREL-Anforderungen unter Berücksichtigung von „Größe, Geschäftsmodell, Refinanzie- rungsmodell und Risikoprofil“ zu bestimmen. Wir halten es für dringend erforderlich, dass die Abwicklungsbehörden diese Vorgabe streng erfüllen. Bei den Landesbausparkas- sen handelt es sich um kleine oder mittelgroße Institute, die darüber hinaus nur regional tätig sind. Des Weiteren han- delt es sich bei den Landesbausparkassen um Institute, die sich in erster Linie über gedeckte Einlagen finanzieren. Damit sind Risikoprofil und Systemgefährdung sehr stark begrenzt, da ein Ausfall der Landesbausparkassen zu kaum negativen Effekten für die Finanzstabilität führt; die Einle- ger sind bereits durch die Einlagensicherung geschützt. Der Anteil nicht gedeckter Einlagen ist bei Landesbausparkas- sen in der Regel derart marginal, dass über diese keinesfalls eine Ansteckungsgefahr für andere Institute entstehen kann. Infolgedessen und vor dem Hintergrund des einfa- chen und risikoarmen Geschäftsmodells erachten wir es als geboten, dass Landesbausparkassen nur die Mindestanfor- derungen an MREL erfüllen müssen. MREL-Anforderungen, die über die Fähigkeit zur Verlustab- sorption hinausgehen (= Mindestanforderungen), leisten bei Landesbausparkassen zudem keinen Beitrag zur Finanzstabi- lität. Im Gegenteil, es ist zu befürchten, dass Landesbauspar- kassen in ihrer geordneten Risikosituation destabilisiert wer- den. Hohe MREL-Anforderungen würden Landesbausparkas- sen zur Aufnahme von zusätzlichen, bisher nicht benötigten und vergleichsweise teuren Fremdmitteln zwingen, um die aufsichtlichen Anforderungen an ausreichenden bail-in-fähi- gen Schuldtiteln aufweisen zu können. Bail-in-fähige Schuld- titel bedeuten zudem steigende Refinanzierungskosten. Um diese vergleichsweise hohen Kosten zu decken, müssten Landesbausparkassen risikoreichere Investitionen eingehen, die wiederum die risikogewichteten Aktiva ansteigen lassen, wodurch das vorhandene Kapital, sowohl in Säule 1 als auch in Säule 2 (Risikotragfähigkeit), zusätzlich belastet wird. Wir setzen uns daher bei den Abwicklungsbehörden dafür ein, dass die Landesbausparkassen lediglich die Mindestan- forderungen erfüllen müssen. AnaCredit Der Rat der EZB beschloss imMai 2016 die Einführung eines europäischen Kreditregisters „Analytical Credit Dataset (AnaCredit)“. Mit AnaCredit wurde eine neuartige Erhe- bungsmethodik auf Einzelkreditebene („Loan-by-Loan“) ein- geführt. Das Ziel der Aufsicht ist es, einen umfassenden, granularen Datensatz für Auswertungszwecke zu erhalten. Das heißt, die Institute sind verpflichtet, auf der Ebene eines einzelnen Kredits und Kreditnehmers zahlreiche Daten zu erheben und zu melden. Damit kamen auf die Institute neue Pflichten und Anforderungen zu. Die ersten Daten waren von den Instituten am 31. Januar 2018 an die Deutsche Bundesbank zu melden. Allerdings zeigt die Praxis seitdem, dass zahlreiche Unklarheiten und Problemfelder zu Lasten der Institute bestehen. Durch regelmäßige Nachjustierungen und Korrekturmeldungen werden die Mitarbeiter stark belastet. Im Ergebnis hat sich bereits bis Sommer 2019 ein kaum mehr zu bewältigender Korrekturbedarf in den Instituten aufgestaut. Da die Schwierigkeiten in der Meldepraxis nicht auf Kredit- institute der Sparkassen-Finanzgruppe beschränkt sind,

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