Jahresbericht 2019

31 V RECHT gestattet. Außerdem unterliegen Bausparkassen als Kreditin- stitute den gleichen Aufsichts- und Geldwäschepräventions- regelungen wie ihre Verbundpartner. Die in der Gesetzes- begründung zur Rechtfertigung der restriktiven Regelung angesprochene Gefahr des Aufbaus von gefälschten Identitä- ten ist daher ebenso wenig realistisch wie die einer „Verwäs- serung“ des Identifizierungsprozesses. Bundestag und Bun- desrat haben sich allerdings von dieser Argumentation nicht überzeugen lassen und das Gesetz ohne größere Änderungen (mit Ausnahme der Wiedereinführung des subjektiven Tatbe- standes der „Leichtfertigkeit“ für einzelne der in § 56 GwG genannten Bußgeldtatbestände) verabschiedet. Da die zum 11. Dezember 2018 wirksam gewordene Anti-Geldwäsche- verlautbarung der BaFin wesentlichen Gesetzesregelungen bereits vorgegriffen hatte, erforderte die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Neufassung des Geldwäschegesetzes ledig- lich eine „technische Anpassung“ der Verlautbarung, die die BaFin am 18. Mai 2020 veröffentlicht hat. Angesichts dieser Ausgangslage ist es bedauerlicherweise nicht zu erwarten, dass die von der BaFin für 2020 angekündigte Anpassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Bausparkassen (Besonderer Teil der Geldwäscheverlautbarung) praktische Erleichterungen für die Verwendung der von kooperierenden Kreditinstituten, insbesondere der Sparkassen, erhobenen Identifizierungsdaten bringen wird. Aktuelle Rechtsverfahren bei Bausparkassen Auch imBerichtsjahr sind insbesondere vonVerbraucherorga- nisationen eine Reihe von Gerichtsverfahren gegen Bauspar- kassen angestrengt bzw. fortgeführt worden, die Auswirkun- gen für die gesamte Branche haben. ImVordergrund standen dabei zunächst Verbandsklageverfahren wegen in Bestands- tarifen neu eingeführter Kontoentgelte oder Servicepauscha- len. Im weiteren Verlauf des Jahres folgten aber auch Klagen gegen bestehende Entgelte in Bestandstarifen. Nachdem das Landgericht Hannover das von einer Landes- bausparkasse zum 1. Januar 2018 nachträglich für die Spar- phase bestehender Verträge eingeführte Kontoentgelt für unzulässig erklärt und der Bausparkasse die Verwendung der hierzu in die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einge- fügten Entgeltklausel untersagt hatte, hat sich das OLG Celle im Berufungsverfahren in einem Hinweisbeschluss der vom LG Hannover vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Danach würden mit einem in der Sparphase erhobenen Ent- gelt die Kosten von Vorleistungen für die von der Bausparkas- se als Hauptleistung geschuldete Verschaffung der Anwart- schaft auf das Bauspardarlehen auf die Bausparer abgewälzt, zu deren Erbringung die Bausparkasse gesetzlich verpflichtet sei. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Bau- sparer im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Damit haben beide Instanzgerichte letztlich die vom Bundesgerichtshof (BGH) für die Unzulässigkeit von Kontoentgelten in der Darle- hensphase entwickelten Grundsätze ohne nähere Begrün- dung auch auf die Sparphase übertragen. Die betroffene Landesbausparkasse hat daraufhin die Berufung mit der Folge zurückgenommen, dass das erstinstanzliche Urteil des LG Hannover Rechtskraft erlangte. Da dieses die Beklagte auch zur Information der betroffenen Kunden über die Unzu- lässigkeit der Klauseländerung verpflichtet hatte (Folgen- beseitigungsanspruch), wurden diesen die belasteten Entgel- te auf Antrag erstattet. In einem weiteren – gegen eine private Bausparkasse gerich- teten – Verbandsklageverfahren wegen der Zulässigkeit einer zum 1. Januar 2017 nachträglich in einigen Bestandstarifen eingeführten jährlichen „Servicepauschale“ für die Kollektiv- verwaltung und -steuerung in der Sparphase haben die kla- gendenVerbraucherverbände sowohl erstinstanzlich (LG Kob- lenz) als auch in der Berufungsinstanz (OLG Koblenz) obsiegt. Die Begründung beider Gerichte deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen des LG Hannover bzw. des OLG Celle. Gegen das Urteil des OLG Koblenz hat die betroffene Bausparkasse inzwischen Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einge- legt, da für die streitgegenständlichen Tarife Rechtsklarheit gewünscht wird. Darüber hinaus sind derzeit Unterlassungsklagen des Ver- braucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen zwei wei- tere private Bausparkassen auf Unterlassung der Verwen- dung von ABB-Klauseln in Bestandstarifen zur Erhebung von Kontogebühren in der Spar- und teilweise auch in der Darlehensphase vor den Landgerichten Hannover und Ham- burg anhängig. Zur Begründung beruft sich der vzbv auf die

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