Jahresbericht 2019

30 JAHRESBERICHT 2019 V Recht Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in deut- sches Recht/Novellierung des Geldwäschegesetzes Am 20. Mai 2019 legte das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Umsetzung der am10. Juli 2018 in Kraft getretenen 5. EU- Geldwäscherichtlinie einen Referentenentwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) vor. Neben einer Reihe von positiv zu bewertenden Regelungen und Klarstellungen enthielt der Entwurf allerdings verschiedene, zum Teil über die Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie hinausgehende Verschärfungen. Hier wäre zunächst die Absenkung der Zurechnungsschwelle für den subjektiven Tatbestand der Verwirklichung der in § 56 GwG genannten Bußgeldtat- bestände von „Leichtfertigkeit“ auf „einfache Fahrlässigkeit“ zu nennen – eine Regelung, die wegen der persönlichen Haf- tung die Rekrutierung von Geldwäschebeauftragten durch die Institute erheblich erschweren würde. Eine vor allem für diejenigen Bausparkassen, die – wie die Institute der LBS- Gruppe – Finanzverbünden angehören, besonders belastende Vorschrift stellte darüber hinaus § 17 Absatz 3a des Entwurfs dar. Dieser regelt die Voraussetzungen, unter denen Bauspar- kassen in ihrer Eigenschaft als geldwäscherechtlich Verpflich- tete beimAbschluss von Bausparverträgen zur Identifizierung ihrer Kunden die von kooperierenden Kreditinstituten – im Falle der LBS-Gruppe also von den Sparkassen – etwa bei Abschluss eines Girokontovertrages erhobenen Identifizie- rungsdaten übernehmen können. Hierzu wurde die sehr rest- riktive – und bisher ohne eine gesetzliche Grundlage erlasse- ne – Regelung aus der Anti-Geldwäscheverlautbarung der BaFin vom 11. Dezember 2018 in das GwG übernommen. Danach können die Daten der Sparkasse (oder eines anderen kooperierenden Kreditinstituts) nur dann übernommen wer- den, wenn die Identifizierung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und das dabei verwendete Ausweisdokument im Zeitpunkt der Datenübernahme noch gültig ist. In der Praxis wären derartige Vorgaben nur unter extrem hohem EDV- Aufwand darstellbar. Denn bei Online-Abschlüssen in den Internetfilialen könnten die bereits in den Systemen vorhan- denen Identifizierungsdaten nicht genutzt werden, so dass aufwändige zusätzliche Identifizierungsmöglichkeiten wie Video-Legitimation oder das Postident-Verfahren installiert werden müssen, anstatt Synergieeffekte in der Verbund- zusammenarbeit nutzen zu können. Positiv zu bewerten war hingegen die Änderung der beste- henden unpraktikablen Regelung der Aufbewahrungsfristen für Identifizierungsbelege in § 8 Abs. 4 GwG. Diese sind nun- mehr mindestens 5 Jahre aufzubewahren und nicht mehr anschließend unverzüglich, sondern spätestens nach 10 Jah- ren zu vernichten, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen der Vernichtung entgegenstehen. Damit wurden – unter Nutzung der bereits in der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vorge- sehenen Spielräume – die bestehenden Friktionen zwischen den handels- bzw. steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen beseitigt. Für diejenigen Institute der LBS Gruppe, die über die LBS-Immobiliengesellschaften im Maklergeschäft tätig sind, stellt darüber hinaus die Neufassung von § 10 Abs. 6 GwG Rechtsklarheit hinsichtlich der Umsetzung der für Immobili- enmakler geltenden Identifizierungspflichten her. Denn hier bestand bisher das Problem, dass angesichts der typischen Abläufe im Immobilien-Vermittlungsgeschäft der für die Identifizierungspflicht relevante Zeitpunkt der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zwischen Immobilienmaklern und ihren Kunden nicht zweifelsfrei zu bestimmen war. Hierzu stellt § 11 Abs. 2 GwG nunmehr klar, dass eine Identifizierung erst dann erfolgenmuss, wenn der Kunde ernsthaftes Interes- se an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts, also am Abschluss des Kaufvertrages, zeigt und die Vertrags- parteien hinreichend bestimmt sind. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass nur die Vertragspartei identifiziert werden muss, für die der Makler die Vermittlungstätigkeit erbringt. Der von der Bundesregierung am 31. Juli 2019 vorgelegte Kabinettsentwurf enthielt zwar gegenüber dem Referenten- entwurf einige Verbesserungen (u. a. den Verzicht auf die vorgesehene Verschärfung des Verschuldensmaßstabes für die Verwirklichung der Bußgeldtatbestände in § 56 GwG). Allerdings blieb die für Bausparkassen besonders bedeutsa- me Regelung zur Übernahme der bei Sparkassen oder ande- ren kooperierenden Kreditinstituten vorhandenen Identifizie- rungsdaten (§ 17 Abs. 3a GwG) imWesentlichen unverändert, obwohl dies weder aus EU-rechtlicher Sicht noch unter dem Gesichtspunkt der Geldwäscheprävention geboten war. Denn nach der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist den Verpflichteten der Rückgriff auf die von Dritten, zu denen ausdrücklich auch Kreditinstitute zählen, erhobenen Identifizierungsdaten

RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=