Jahresbericht 2019

33 V RECHT nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanz- dienstleistungssektor. Diese definiert zentrale Begriffe wie nachhaltige Investition, Nachhaltigkeitsrisiko und Nachhal- tigkeitsfaktoren. Darüber hinaus schreibt sie – sektoren- übergreifend – nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungs- pflichten für Unternehmen wie Fondsgesellschaften und Versicherer sowie solche Kreditinstitute vor, die Vermögens- verwaltung bzw. Anlageberatung anbieten. Diese Offenle- gungspflichten betreffen die Auswirkungen von Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitskriterien auf die Renta- bilität von Investitionen, sowie beim Angebot von ESG- bezogenen (ESG = Environmental, Social, Governance) Anla- gestrategien Informationen darüber, welchen Einfluss diese auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz haben. Schließlich werden die Produkte aufgezählt, die in den Anwendungsbe- reich der Verordnung fallen (u. a. Alternative Investment- fonds (AIF), sowie Versicherungsanlage- und Altersvorsorge- produkte). Der Vorschlag für eine Verordnung zur Entwicklung eines EU-Klassifizierungssystems für nachhaltige Aktivitäten (sogenannte Taxonomie-Verordnung) befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren, dürfte aber – da sich EU Minister- rat und Europäisches Parlament (EP) weitgehend einig sind – Mitte 2020 verabschiedet werden. Die Verordnung soll die Kriterien festlegen, nach denen künftig bestimmt wird, ob wirtschaftliche Aktivitäten – und damit auch die hierin getätigten Investitionen – „ökologisch nachhaltig“ sind. Dies ist der Fall, wenn sie „wesentlich“ zu den in der Verordnung definierten Umweltzielen beitragen, keines dieser Ziele „erheblich“ beeinträchtigen und mit einem „Mindestschutz“ für Arbeitnehmer vereinbar sind. Da der Anwendungsbereich der genannten Verordnung bisher nur solche Kreditinstitute betrifft, die Portfoliover- waltung oder Anlageberatung betreiben, sind Bausparkas- sen und die von ihnen angebotenen Finanzprodukte derzeit nicht betroffen. Perspektivisch dürfte allerdings davon aus- zugehen sein, dass vor allem die Taxonomie künftig tiefer in der Regulierung des Finanzmarktes verankert werden wird, um die von der EU-Kommission intendierten Kapitallen- kungseffekte zu steigern. So ist insbesondere damit zu rechnen, dass sämtliche Kreditinstitute und damit auch die Bausparkassen künftig nicht nur bei der Anlage verfügbarer Mittel, sondern auch im Kundenkreditgeschäft die Nach- haltigkeit der finanzierten Maßnahmen stärker berücksich- tigen müssen. Vor diesem Hintergrund wird es darauf ankommen, dass die künftige Gesetzgebung sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene nicht vom Prinzip der Risikoorientierung abweicht und die pauschale Privilegie- rung „grüner“ Investitionen und Kredite vermeidet. In die- sem Zusammenhang begrüßen die Institute der LBS-Grup- pe ausdrücklich, dass die BaFin diesem Grundsatz in ihrem im Dezember 2019 veröffentlichten Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung trägt. Auch wenn das Kreditgeschäft der Bausparkassen schon jetzt seinen Schwerpunkt im Bereich der energetischen Sanie- rung hat und damit nachhaltig ist, dürfte eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der europäischen Nachhaltig- keitsgesetzgebung jedenfalls zu einer erheblichen Ausdeh- nung des Prüfungs- und Dokumentationsaufwandes für die Institute führen. Regulierung von Restschuldversicherungen und Ein- führung eines Provisionsdeckels Am 18. April 2019 legte das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Decke- lung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“ vor. Neben der Aufnah- me von Definitionen für die Begriffe „Abschlussprovision“ und „Restschuldversicherung“ (neue §§ 7 Nr. 34 c und d VAG) sieht der Entwurf die Begrenzung der Abschlussprovi- sion bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen und Lebensversicherungen auf 2,5 Prozent des versicherten Dar- lehensbetrages bzw. der Bruttobeitragssumme des vermit- telten Versicherungsvertrages vor (neue §§ 50 b und 50 a VAG). Falls der Vermittler „angemessene qualitative Kriteri- en“ wie zum Beispiel eine geringe Stornoquote oder eine geringe Anzahl von Beschwerden erfüllt, kann die Abschluss- provision bis auf 4 Prozent der Bruttobeitragssumme stei- gen. Der durch das Gesetz beim Abschluss dieser Versiche- rungen eingeführte „Provisionsdeckel“ erfasst auch die von Bausparkassen angebotenen Bauspartarife mit integrierter Risikolebensversicherung. Die Bausparkassenverbände

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