Jahresbericht 2019

34 JAHRESBERICHT 2019 haben deshalb in einer Stellungnahme gegenüber dem BMF unter anderen die ausdrückliche Herausnahme von Restschuldversiche- rungen bei Bausparfinanzierungen bzw. bei zu woh- nungswirtschaftlichen Zwecken aufgenommenen Ver- braucherdarlehen aus dem Anwendungsbereich des „Provisionsdeckels“ nach § 50 b VAG, die Klarstellung, dass Vereinbarungen von Bausparkas- sen mit Versicherungsunternehmen über die Vergütung sonstiger Leistungen weiterhin gültig bleiben, die Zulassung der Möglichkeit, ergänzend zu Abschluss- provisionen auch aufwandsabhängige Entschädigungen weiterhin zuzulassen und eine Verschiebung des Inkrafttretens des Gesetzes um ein Jahr zur Erleichterung der Planungen und der Abrech- nung der betroffenen Unternehmen gefordert. Darüber hinaus haben die Bausparkassenverbän- de darauf hingewiesen, dass die Begründung des „Provisions- deckels“ im Referentenentwurf nicht für Risikolebensver- sicherungen bei Bausparfinanzierungen zutrifft, da die zugrundegelegte „Marktuntersuchung Restschuldversiche- rung“ der BaFin aus dem Jahr 2017 ausschließlich die klassi- sche Restschuldversicherung bei Konsumentendarlehen betraf und Risikolebensversicherungen bei Bausparfinanzie- rungen von vornherein nicht Gegenstand dieser Untersu- chung waren. Darüber hinaus habe auch eine Untersuchung der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2018, in der speziell Restschuldversicherungen bei Immobilienfinanzierungen bewertet wurden, gezeigt, dass die hierbei festgestellten Kosten für die Absicherung von Immobiliendarlehen – anders als in der Gesetzesbegründung zur Rechtfertigung des „Provi- sionsdeckels“ für Konsumentendarlehen ausgeführt – kei- nesfalls unangemessen hoch waren. Die Stiftung Warentest habe vielmehr aus ihrer Untersuchung den Schluss gezogen, dass eine Familie mit einer solchen Versicherung ein Immobi- liendarlehen „sinnvoll absichern“ könne. Ein Regierungsentwurf liegt bisher nicht vor. Die Bausparkas- senverbände werden sich im weiteren Verlauf des Gesetzge- bungsverfahrens weiterhin für eine vollständige Ausnahme der Bauspartarife mit integrierter Risikolebensversicherung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes einsetzen.

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