Jahresbericht 2021

32 JAHRESBERICHT 2021 lich zu machen. Verstöße gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet. Im Hinblick auf das Abtretungsverbot hatten die Bausparkassenverbände in einer gemeinsamen Stellungnahme auf dessen praktische Bedeutung insbesondere zur Sicherung von Zahlungen nach Baufortschritt und dafür plädiert, eine Ausnahme für Kreditinstitute vorzusehen. Danach sollte das Abtretungsverbot auf die konkreten Fälle beschränkt werden, die nach der Gesetzesbegründung zum Schutz der Durchsetzung von Verbraucherrechten erfasst sein sollten. Im Hinblick auf die Neuregelung der Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung hatten die Bausparkassenverbände darauf hingewiesen, dass die Dokumentationspflicht in der im Gesetzentwurf vorgesehenen Form nicht praktikabel sei und gefordert, die Aufbewahrungsfrist für den Nachweis der Einwilligung auf ein Jahr zu beschränken. Darüber hinaus hatten sich die Bausparkassenverbände dafür ausgesprochen, in dem Gesetz auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen des sogenannten „LeadGeschäfts“ Kundenkontakte zu werblichen Zwecken zunehmend von Dritten erworben werden und daher – gerade mit Blick auf den erhöhten Bußgeldrahmen – die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Einholung der Einwilligung nicht den Kreditinstituten zugewiesen werden könne, sondern bei diesen Dritten verbleiben müsse. Bedauerlicherweise ist der Gesetzgeber diesen Petita nicht gefolgt, sodass das Gesetz im Wesentlichen unverändert in den für die Bausparkassen relevanten Teilen zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten ist. Die Bausparkassen haben daraufhin kurzfristig die entsprechenden Passagen ihrer Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) zum Abtretungsverbot an die neue Gesetzeslage angepasst. Hinsichtlich der Neuregelung der Telefonwerbung hat die Bundesnetzagentur in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde im Oktober 2021 einen Entwurf für Auslegungshinweise zu § 7a UWG zur Konsultation gestellt. Dieser enthält u. a. auch Erläuterungen zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Dokumentation „in angemessener Form“. Darüber hinaus konkretisiert der Entwurf die Anforderungen an die Informationen zu den Beteiligten, den Inhalt und die Reichweite der Einwilligung sowie den Zeitpunkt und die Art und Weise ihrer Erteilung. Die Bausparkassenverbände haben daraufhin in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf dessen Regelungsweite und Detailtiefe kritisiert und die Auffassung vertreten, die darin begründeten Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten stünden weder mit § 7a UWG noch mit der Datenschutz-Grundverordnung im Einklang. Die Veröffentlichung der endgültigen Fassung der Hinweise steht bisher aus. Es steht daher nicht fest, ob die Petita der Bausparkassenverbände Berücksichtigung gefunden haben.

RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=