Jahresbericht 2021

33 VI. Recht Auch im Jahr 2021 haben verschiedene Verbraucherorganisationen ihre gegen die Entgeltklauseln einer Reihe von Bausparkassen gerichteten Verbandsklageverfahren fortgeführt. Obwohl sich diese Verfahren derzeit imWesentlichen gegen private Bausparkassen richten, sind wegen der Ähnlichkeit der in der Branche verwendeten Klauseln Auswirkungen auch auf die Landesbausparkassen nicht auszuschließen. Das für die Bausparbranche bisher bedeutsamste Verbandsklageverfahren ist im Berichtsjahr beendet worden. Es betraf die Zulässigkeit der von einer privaten Bausparkasse zum 1. Januar 2017 nachträglich in einigen Bestandstarifen eingeführten jährlichen „Servicepauschale“ von 12 bzw. 24 Euro für die Kollektivverwaltung und -steuerung in der Sparphase. Hier hatten sich die klagenden Verbraucherorganisationen sowohl erstinstanzlich (LG Koblenz) als auch in der Berufungsinstanz (OLG Koblenz) mit ihrer Auffassung durchgesetzt, dass nicht nur die neu eingeführte Klausel selbst, sondern auch ihre Einführung aufgrund der in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltenen Fiktionsklausel (Zustimmung des Bausparers zur ABB-Änderung gilt als erteilt, falls dieser nicht ausdrücklich widerspricht) unwirksam ist. Die Begründung beider Instanzgerichte deckt sich dabei im Wesentlichen mit der Argumentation des LG Hannover und des OLG Celle in einem ähnlichen – gegen eine Landesbausparkasse gerichteten – Verfahren aus dem Jahr 2018. Danach ist die Berechnung eines Entgelts für die Kollektivsteuerung und -verwaltung in der Sparphase unzulässig, da es sich bei diesen Tätigkeiten lediglich um Vorleistungen für die von der Bausparkasse als Hauptleistung geschuldete Verschaffung der Anwartschaft auf das Bauspardarlehen handelt. Zur Erbringung dieser Vorleistungen sei die Bausparkasse aber gesetzlich verpflichtet, sodass die Abwälzung dieser Verwaltungskosten der Bausparkasse auf die Bausparer diese im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteilige. Die gegen das Urteil des OLG Koblenz eingelegte Revision hat die beklagte private Bausparkasse indessen Anfang Juli 2021 zurückgenommen, sodass das Urteil des OLG Koblenz rechtskräftig geworden ist und der Bundesgerichtshof (BGH) somit noch nicht über die Zulässigkeit der von Bausparkassen in der Sparphase erhobenen Entgelte entscheiden konnte. In einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) im April 2020 gegen eine andere private Bausparkasse eingeleiteten Verbandsklageverfahren geht es u. a. um die Wirksamkeit einer Klausel in einem ab 1. Juni 2017 angebotenen Bauspartarif, die die Bausparer zur Zahlung eines „Jahresentgelts“ in Höhe von 12 Euro in der Sparphase verpflichtet. Das LG Hannover hatte diese Klausel mit Urteil vom 29. Januar 2021 für unwirksam erklärt. Hiergegen hatte die betroffene Bausparkasse Berufung beim OLG Celle eingelegt. Dieses hat mit Urteil vom 17. November 2021 die Berufung zurückgewiesen und entschieden, dass dem vzbv nach § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel zustehe, da es sich um eine unwirksame Preisnebenabrede handele, die nicht die Hauptleistung, sondern lediglich vorbereitende Verwaltungstätigkeit der Bausparkasse vergüte und deshalb einer Inhaltskontrolle nach §§ 307ff BGB nicht standhalte. Ein Bausparvertrag sei seiner Rechtsnatur nach ein Darlehensvertrag. Die vertragstypischen Hauptleistungspflichten ergeben sich deshalb aus § 488 Abs. 1 BGB. Dazu zählten die Überlassung von Kapital sowie die Zahlung der vereinbarten Zinsen. Dies gelte auch für die Ansparphase, in der lediglich die Rollen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber vertauscht seien. In der Ansparphase sei der Bausparkunde Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schulde, während die Hauptleistung der Bausparkasse darin bestehe, die vereinbarten Guthabenzinsen zu zahlen. Die Verwaltung der Bausparkonten und die Steuerung des Bausparkollektivs erbringe die Bausparkasse hingegen vorwiegend im eigenen Interesse. Die angegriffene Klausel sei deshalb mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie den wesentlichen Grundgedanken der §§ 1 und 6 BSpkG nicht vereinbar und benachteilige somit den Bausparkunden unangemessen. Sie sei daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Begründung verkennt indessen die vom BGH in einer Reihe von Entscheidungen vertretene Auffassung, dass die Hauptleistung der Bausparkasse in der Sparphase in der Verschaffung der Anwart5. Aktuelle Rechtsverfahren bei Bausparkassen

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