Jahresbericht 2015

8 JAHRESBERICHT 2015 richten sich die Klagen der betroffenen Bausparer nunmehr vor allem gegen die Kündigung von so genannten „Fortset- zerverträgen“, d. h. Bausparverträge, die sich seit mehr als zehn Jahren in der Zuteilung befinden. Hierzu berufen sich die Bausparkassen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der dem Dar- lehensnehmer (hier also der Bausparkasse) zehn Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens (der beim Bauspar- vertrag mit der Zuteilung gleichzusetzen ist) ein Sonderkün- digungsrecht einräumt. Während bisher – zumeist bedingt durch Sonderregelungen der zugrundeliegenden Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) – nur wenige Amtsgerichte und fünf Landgerichte diese Rechtsgrundlage für nicht einschlägig hielten, liegen inzwischen rund 400 Entscheidungen zu Gunsten der Bau- sparkassen vor. Dies findet Unterstützung im weit überwie- genden Teil der juristischen Fachliteratur. Auch fünf Ober- landesgerichte haben bisher zugunsten der Bausparkassen entschieden und dabei mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache keine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Hiervon weichen zwei Entscheidungen des 9. Senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März und 4. Mai 2016 ab, der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Ansparphase von Bausparverträgen nicht für anwendbar hält. Da gegen beide Urteile Revision beim Bundesgerichts- hof zugelassen und auch eingelegt wurde, kann nunmehr der BGH über die Zulässigkeit der Kündigungen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB entscheiden. Angesichts der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung und des aktuellen Mei- nungsstandes in der juristischen Fachliteratur werden die Aussichten des Revisionsverfahrens aus Sicht der Bauspar- kassen positiv beurteilt. So sehr die Nullzinspolitik der EZB die Bausparkassen zwingt, auf die Balance zwischen Spar- und Darlehensseite zu achten und unpopuläre Maßnahmen zu treffen, so wenig ändert sie jedoch insgesamt an der Attraktivität des Produk- tes Bausparvertrag für den Kunden. Gerade im Niedrigzins- umfeld kann sich das Bausparen besonders rechnen. Denn mit einem Bausparvertrag können Sparer ebenso wie Im- mobilienfinanzierer das heutige Zinsniveau bis zur letzten Rate sichern, auch wenn diese erst in ein bis zwei Jahrzehn- ten fällig ist. Damit bleibt das Bausparen weiterhin eine gute Wahl, wenn es darum geht, für den Erwerb oder Erhalt einer Wohnimmobilie Eigenkapital anzusparen und ein zinssicheres Darlehen in Anspruch zu nehmen. Auf die Vor- teile weist aktuell auch Stiftung Warentest hin. Zusätzlich können Bausparer von der attraktiven staatlichen Förderung profitieren. Dazu gehören die Wohnungsbauprä- mie, die vermögenswirksamen Leistungen mit Arbeitneh- mersparzulage und Wohn-Riester. Diese Vorteil – Zinssiche- rung plus Förderung – bietet nur das Bausparen.

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